Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch; Anspruchsvoraussetzungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Kind ist gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG bei der Festsetzung von Kindergeld zu berücksichtigen, dass das 18. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist.

2. Begründet wird der Status des Arbeitssuchenden gem. § 122 SGB III durch die Meldung als arbeitslos. Dabei kommt es für den Kindergeldanspruch darauf an, dass der Status des Arbeitssuchenden nach der erstmaligen Meldung nicht wieder erlischt, sondern fortbesteht.

 

Normenkette

SGB III §§ 38, 122; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.05.2012; Aktenzeichen III R 4/06)

BFH (Urteil vom 24.05.2012; Aktenzeichen III R 4/06)

 

Tatbestand

Der Kläger bezog für seinen Sohn … (geb. am …1985) seit 1992 Kindergeld.

Der Sohn … besuchte die Klasse Berufsgrundschuljahr Metall des Berufskollegs in … bis einschließlich Juli 2003. Zum 31.07.2003 meldete er sich beim Beklagten arbeitslos.

Am 13.08.2003 meldete sich der Sohn des Klägers beim Beklagten telefonisch. Vom 24.08.2003 – 04.09.2003 leistete er zweimal der Einladung zu einem Beratungsgespräch unentschuldigt keine Folge. Er wurde daher nach einer internen Mitteilung des Arbeitsamtes … an die Familienkasse ab dem 04.09.2003 nicht mehr als Bewerber geführt (Blatt 120 der Kindergeldakte).

Nach einer Anfrage des Beklagten zur Kindergeldberechtigung beantragte der Kläger mit Schreiben vom …2003 die Fortzahlung des Kindergeldes. In seinem Antrag teilte er mit, dass sein Sohn … bei der Berufsberatung des Arbeitsamtes … als arbeitsuchend gemeldet sei. Zum Nachweis überreichte der Kläger das vom Beklagten abgestempelte Antragsformular, mit dem die Arbeitslosmeldung seines Sohnes ab dem 31.07.2003 bestätigt wurde.

Der Beklagte hob mit Bescheid vom …2004 die Festsetzung des Kindergeldes für … ab September 2003 nach § 70 Abs. 2 EStG auf, da dieser beim Arbeitsamt nicht mehr als arbeitssuchendes Kind gemeldet sei.

Der Kläger erhob hiergegen Einspruch. Sein Sohn habe bis Ende Juli eine Berufsvorbereitungsmaßnahme im Schulkolleg in … durchgeführt. Er habe sich dann um eine Ausbildungsstelle bemüht, die er allerdings nicht habe erreichen können. Drei Absagen von Betrieben, bei denen er sich um eine Ausbildungsstelle beworben habe, seien dem Beklagten vorgelegt worden. Es sei ihm nicht nachvollziehbar, dass sein Sohn Einladungen der Arbeitsvermittlung nicht gefolgt sein solle. Von solchen Sachverhalten sei nichts bekannt. Den Einladungen des Arbeitsamts sei sein Sohn gefolgt, so dass keine Veranlassung bestanden habe, ihn nicht mehr als Ausbildungsplatzsuchenden zu führen.

Am 05.01.2004 trat der Sohn des Klägers seinen Wehrdienst an.

Mit Bescheid vom …2004 änderte der Beklagte den Bescheid vom …2004 dahingehend, dass die Festsetzung des Kindergelds für den Sohn … erst ab Oktober 2003 nach § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben wurde. Für den Monat September 2003 wurde eine Kindergeldzahlung in Höhe von 154,00 EUR festgesetzt.

Den weitergehenden Einspruch des Klägers wies der Beklagte als unbegründet zurück. Er begründete die Zurückweisung damit, dass … seit dem 05.09.2003 nicht mehr als Arbeitssuchender gemeldet sei, nachdem er Einladungen zu Vermittlungsgesprächen am 28.08.2003 und am 04.09.2003 nicht gefolgt sei und auch nicht mehr reagiert habe. Als Arbeitsuchender sei er lediglich bis zum 04.09.2003 gemeldet gewesen. Damit sei der den Kindergeldanspruch begründende Tatbestand nur für die Zeit bis September 2003 erfüllt worden. Als Berücksichtigungstatbestand könne allein die Meldung als Arbeitsuchender herangezogen werden. Für den Zeitraum ab Oktober 2003 seien keine weiteren Berücksichtigungstatbestände mehr erfüllt gewesen.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Sein Sohn sei zur Eignungsprüfung durch das Kreiswehrersatzamt … am 24.09.2003 geladen worden. Bereits mit Schreiben vom 25.09.2003 sei die Einberufung zum Grundwehrdienst erfolgt und zwar zum 01.01.2004.

Mit Änderungsbescheid vom …2004 hat der Beklagte für die Monate Oktober und November 2003 Kindergeld festgesetzt und die Festsetzung des Kindergelds ab Dezember 2003 aufgehoben. Es liege erst ab Dezember 2003 kein Berücksichtigungstatbestand im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG mehr vor. Für den Monat Dezember sei der Sohn des Klägers nicht mehr zu berücksichtigen, da er sich zuletzt im August 2003 bei der Arbeitsvermittlung gemeldet habe. Das Arbeitsgesuch sei nicht binnen drei Monaten nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III erneuert worden, so dass ab Dezember 2003 kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestanden habe.

Der Kläger trägt ergänzend vor, dass auch für den Monat Dezember Kindergeld zu zahlen sei. Sein Sohn habe im Januar 2004 seinen Wehrdienst angetreten. Aus diesem Grund habe er auch im Monat Dezember eine Berufsausbildung nicht mehr beginnen können und sich nicht mehr beworben. Der Wehrdienst sei zwischenzeitlich beendet ...

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