Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskosten grundsätzlich nicht zwangsläufig

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Kosten für einen Zivilprozess sind im Allgemeinen nicht zwangsläufig. Ausnahmsweise sind derartige Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich berührt und der Steuerpflichtige ohne ihn Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

2) Nach diesen Maßstäben sind Prozesskosten eines Steuerpflichtigen wegen einer Klage auf Krankentagegeld, der in intakter Ehe lebt und über ein Familieneinkommen von ca. 65.000 verfügt, nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.05.2011; Aktenzeichen VI R 42/10)

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für die Klägerin bestand eine private Krankenversicherung bei der R, die eine Krankentagegeld-Versicherung für ein tägliches Krankengeld von 51 EUR nach Ablauf von sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit umfasste. Die Klägerin war als Geschäftsleitungsassistentin nichtselbständig tätig. Anfang 2004 traten bei ihr Probleme mit dem Gebrauch der rechten Hand und Bewegungsstörungen des rechten Beines auf. Bei ihr wurden eine fokale Dystonie und eine spastische Hemiphlegie diagnostiziert. Die Klägerin wurde krankgeschrieben. Nach sechs Wochen stellte der Arbeitgeber seine Gehaltszahlungen ein. Daraufhin wurde die R in Anspruch genommen, die zunächst das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld zahlte. Auf Veranlassung der R wurde die Klägerin am 28.1.2005 von einem Mitarbeiter des Vertrauensarztes H untersucht. In dem Gutachten des H vom 28.1.2005 wurde der Klägerin Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Er diagnostizierte eine fokale Dystonie bzw. ein Parkinson-Syndrom. Ein halbes Jahr später musste die Klägerin sich erneut bei dem Vertrauensarzt vorstellen. Dieser kam in seinem daraufhin angefertigten Gutachten vom 29.7.2005 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin immer noch Arbeitsunfähigkeit bestehe. Weiterhin stellte er fest, dass zwischenzeitlich auch Berufsunfähigkeit eingetreten sei. Die R stellte sich daraufhin auf den Standpunkt, dass bei der Klägerin ab dem 28.7.2005 Berufsunfähigkeit eingetreten sei und damit die Leistungspflicht zur Zahlung von Krankentagegeld drei Monate nach Beginn der Berufsunfähigkeit ende. Dementsprechend wurde letztmalig am 28.10.2005 der versicherte Tagessatz gezahlt. Ab dem 1.8.2006 wurde der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt (Bescheid vom 31.1.2007).

Im Dezember 2005 erhob der Kläger als Versicherungsnehmer Klage gegen die R. Die Klage war auf die Feststellung des Fortbestands der Krankentagegeldversicherung sowie die Zahlung von Krankentagegeld ab dem 28.10.2005 gerichtet. Nachdem der Klägerin die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt wurde, wurde der Feststellungsantrag für erledigt erklärt, der Kläger beantragte lediglich noch die Zahlung von 14.111 EUR (Krankentagegeld vom 28.10.2005 bis 31.7.2006) nebst Zinsen. Mit Urteil des Landgerichts … vom 30.3.2007 (13 O 247/06, Bl. 9 ff. FG-Akte) wurde die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Steuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger die Prozesskosten von 9.906 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte folgte dem nicht, weil Krankentagegeld regelmäßig steuerfrei sei und der Prozess somit nicht der Erzielung steuerbarer Einnahmen gedient habe. Den hiergegen gerichteten Einspruch, mit dem die Kläger geltend machten, die Prozesskosten seien als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 5.1.2009 als unbegründet zurück.

Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Berücksichtigung der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung weiter.

Ihrer seit 1973 bestehenden Ehe habe die Vereinbarung zugrunde gelegen, dass jeder von ihnen berufstätig sein und sein eigenes Geld verdienen solle. An diese Vereinbarung hätten sie sich gehalten. 2004 habe die Klägerin mit einer Teilzeitstelle als Geschäftsleitungsassistentin monatlich 3.200 EUR und der Kläger als Richter am Amtsgericht monatlich 5.000 EUR brutto verdient. Die Ursache für die Anfang 2004 aufgetretene Erkrankung habe bis heute nicht gefunden werden können. Da weder die Ursache der Arbeitsunfähigkeit noch ihre Dauer festgestanden habe, habe sich die Klägerin nach Einstellung der Zahlung durch die R veranlasst gesehen, ihren Anspruch auf Krankentagegeld gerichtlich geltend zu machen. Denn sie habe die Versicherung zur Absicherung ihres Einkommens abgeschlossen gehabt. Die R verspreche bei Abschluss eines Vertrages ausdrücklich, dass sie – im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenkasse – zeitlich nicht beschränkt leiste. Erst ...

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