Entscheidungsstichwort (Thema)

Beibehaltung einer regelmäßigen Arbeitsstätte nach unternehmensinternen Outsourcing

 

Leitsatz (redaktionell)

1) In den Fällen eines unternehmensinternen Outsourcings durch Ausgründung in ein eigenes Unternehmen behält ein Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn sich an Ort und Gegenstand der Tätigkeit für ihn nichts ändert.

2) Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber bei Beamten wegen der dienstherrenrechtlichen Rückbindung der Postnachfolgeunternehmen (Art. 143b Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG) nicht ohne weiteres ausgewechselt werden kann.

 

Normenkette

GG Art. 143b Abs. 3; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.02.2012; Aktenzeichen VI R 22/10)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Fahrtkosten zur Arbeitsstätte als Reisekosten oder nach der Pendlerpauschale zu berücksichtigen sind.

Der Beklagte veranlagte die Kläger mit Einkommensteuerbescheid 2008 vom 01.04.2009 erklärungsgemäß. Gegen diesen Bescheid wurde Einspruch erhoben. Die Kläger beantragten nunmehr statt der Pendlerpauschale die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Reisekosten des Klägers für seine Fahrten von der Wohnung in N zur Arbeitsstätte in H (Entfernung 62 km) anzusetzen. Die Fahrtkosten ermittelten die Kläger wie folgt:

1.12.2008 bis 31.12.2008: 18 Fahrten * 62 km * 2 * 0,30 EUR

=

669,60 EUR

zzgl. Verpflegungspauschbeträge 18 Tage * 6 EUR

=

108,00 EUR

Reisekosten

=

777,60 EUR

Zur Begründung trugen sie vor, dass dem Kläger, der Beamter bei der Deutschen Telekom AG im Jahr 2008 war, mit Wirkung vom 1.12.2008 bis 30.06.2010 vorübergehend als vorläufige Maßnahme gemäß § 29 Abs. 3 und 4 PostPersG (Postpersonalrechtsgesetz) i.V.m. § 69 Abs. 5 BPersVG (Bundespersonalvertretungsgesetz) i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersG eine Tätigkeit im Unternehmen R GmbH zugewiesen wurde. Der Kläger sollte dort mit seiner bisherigen Tätigkeit Sachbearbeiter Projektierung Voice an seinem bisherigen Dienstort in H beschäftigt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schreiben der K AG vom 24.11.1008 und 27.02.2009 verwiesen.

Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass die Fahrten nur mit der Pendlerpauschale zu berücksichtigen seien, da der Ort der regelmäßigen Tätigkeit sich nicht verändert habe. Es sei lediglich eine Ausgliederung in einen anderen Zweig des Unternehmens durchgeführt worden. Mit Einspruchsentscheidung vom 10.6.2009 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung wird verwiesen.

Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren fort. Zur Begründung wird ausgeführt:

Der Kläger sei ein Bundesbeamter, der infolge der Postreform II vom 1.1.1995 auf die Deutsche Telekom AG als eines der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost übergeleitet worden sei. Die Dienstherreneigenschaft für die Beamten des Bereichs Telekom liege seither bei Deutschen Telekom AG. Der Kläger sei als Sachbearbeiter Projektierung Voice beschäftigt. Mit Schreiben vom 24.11.2008 sei ihm im Unternehmen R GmbH eine Tätigkeit zugewiesen worden. Bei dem Unternehmen R GmbH handele es sich um eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG. Diese sei gegründet worden, um einen Beschäftigungsbereich, in dem er beschäftigt gewesen sei, aus der Deutschen Telekom AG auszulagern. Beide Unternehmen befänden sich am gleichen Standort. Durch die dienstrechtliche Zuweisungsmaßnahme sei seine Rechtsstellung als Beamter nicht berührt worden.

Bei den geltend gemachten Kosten handele es sich entgegen der Ansicht des Beklagten um Reisekosten aus beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit im Sinne der R 9.4. Abs. 1 LStR 2008. Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liege dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig werde. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben.

Nach Auffassung des BFH und den überwiegenden Vertretern in der Literatur liege eine regelmäßige Arbeitsstätte aber nur bei einer dauerhaften betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers vor. Die regelmäßige Arbeitsstätte zeichne sich insbesondere durch ihre Verantwortung für das arbeitsrechtliche Verhältnis, zu dem die Dispositionsbefugnis, die Fürsorgepflicht und auch das Disziplinarrecht zählen, aus. Das Merkmal der regelmäßigen Arbeitsstätte enthalte folglich drei Aspekte: Zum einen einen örtlichen Bezug zur Tätigkeit, zum anderen müsse eine Einrichtung des Arbeitgebers vorliegen; schließlich müsse der Arbeitgeber die dienstrechtlichen Verantwortlichkeiten gegenüber dem Arbeitnehmer weiterhin tragen. Diese Voraussetzungen erfülle die Arbeitsstätte der zugewiesenen Tätigkeit des Klägers nicht.

Bei dem zugewiesenen Unternehmen in H handele es sich nicht um eine Einrichtung des Arbeitgebers. Das Mutterunternehmen Deutsche Telekom AG und die R GmbH seien verbundene Unternehmen i.S. des § 15 AktG. Sie seien rechtlich selbständige Unternehmen, die sich wie „fremde Dritte” gegenüberstehen. Daher könne auch die Diensther...

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