Entscheidungsstichwort (Thema)

Marktstand auf dem Weihnachtsmarkt als Betriebsstätte

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Teilnahme an einem jährlich für ca. 4 Wochen andauernden Weihnachtsmarkt begründet noch keine Betriebsstätte, auch dann nicht, wenn der Betreiber des jeweiligen Marktstandes wegen der Art seines Betriebs bevorzugt bei der Standplatzvergabe berücksichtigt wird.

2) Fahrbare Verkaufsstätten mit vorübergehend festem Standpunkt begründen eine Betriebsstätte, wenn es sich um eine Einrichtung handelt, die einen dauerhaften - wenn auch mit zeitlichen Unterbrechungen - Bezug zu einem bestimmten Ort aufweist, z.B. bei wöchentlich zweimaligen Besuch eines Wochenmarktes.

 

Normenkette

GewStG § 28 Abs. 1 S. 1; AO 1977 § 12; GewStG § 28 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.09.2003; Aktenzeichen I R 12/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Marktstand der Beigeladenen auf dem Weihnachtsmarkt in ……. als Betriebsstätte anzusehen ist und der Stadt ……… deshalb ein Zerlegungsanteil am Gewerbesteuermessbetrag zusteht.

Die Beigeladene handelte in den Streitjahren auf dem Weihnachtsmarkt, der in der Zeit von Totensonntag bis Heiligabend stattfindet, mit Duftkeramik und Ölen. Der Verkaufsstand hatte eine Größe von 6 × 2 m.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beigeladene in ……… eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG), 12 Abgabenordung (AO) unterhalten habe. Er führt dazu aus, zwar seien sich Rechtsprechung und Literatur darüber einig, dass der Begriff der Betriebsstätte u.a. voraussetze, dass der Unternehmer sich an diesem Ort für eine gewisse Dauer betätige. Jedoch sei nicht geklärt, ob es eine Mindestzeit gebe, bei deren Überschreitung eine Betriebsstätte anzunehmen sei. Das BFH-Urteil vom 19.05.1993 I R 80/92 (BStBl II 1993, 655), wonach für die Annahme eines festen Mittelpunktes im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DBA-Italien 1925 ebenso wie einer Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO in analoger Anwendung des Rechtsgedankens der §§ 9 und 12 Satz 2 Nr. 8 AO eine maßgebliche Zeitspanne von mindestens 6 Monaten anzusetzen sei, werde insoweit nicht als abschließende Stellungnahme angesehen, da es einen Sonderfall (zeitweilige freiberufliche Betätigung in einem Wohnwagen, der zugleich zur Erholung genutzt worden sei) unter DBA-Gesetz-Gesichtspunkten betroffen habe. Die Mindestfrist von 6 Monaten nach § 12 Satz 2 Nr. 8 AO, die für Bauausführungen oder Montagen gelte, könne allenfalls ein Anhaltspunkt sein. Für die anderen Arten von Betriebsstätten, insbesondere die hier in Frage kommende Nr. 6 (Ein- oder Verkaufsstellen) sei eine Frist nicht angegeben. Daraus könne möglicherweise der Wille des Gesetzgebers abgeleitet werden, insoweit von der Festlegung einer Mindestfrist abzusehen. Je nach Art und Intensität des Bezugs der unternehmerischen Tätigkeit zum Ort ihrer Ausübung sollte auch eine kürzere Zeitspanne ausreichen.

Die Beigeladene habe ihrer Auffassung nach auf dem ……… Weihnachtsmarkt eine für die Annahme einer Betriebsstätte ausreichend lange gewerbliche Tätigkeit ausgeübt. Der Weihnachtsmarkt sei von seiner Dauer und den dort möglichen Umsatz- und Gewinnaussichten für einen Gewerbetreibenden durchaus mit einem Wochenmarkt vergleichbar, auf dem das ständige Unterhalten eines Standes als Betriebsstätte gewertet werde. Gegen die Festlegung einer Zeitspanne (etwa 6 Monate) spreche auch das gewandelte Verkaufs- und Kaufverhalten in der heutigen Zeit, in der zunehmend dazu übergegangen werde, die Ware so nah und interessant wie möglich (etwa per „event”) an den Kunden heranzubringen, so dass gerade auch Veranstaltungen wie Weihnachtsmärkten eine erhöhte Bedeutung zukomme.

Für den Streitfall ergebe sich hieraus, dass nach der Art der unternehmerischen Tätigkeit (Verkauf eines gängigen Warensortiments) und der Intensität des Bezugs zum Ort ihrer Ausübung (………er Weihnachtsmarkt mit stark erhöhten Umsatz- und Gewinnaussichten) auch eine Dauer von 30 Tagen „sehr intensiver und offenbar erfolgreicher unternehmerischer Tätigkeit in 7 aufeinanderfolgenden Jahren” ausreichen müsse, um die begrifflichen Voraussetzungen einer Betriebsstätte zu erfüllen. Die Beigeladene sei bereits seit 1994 auf dem Weihnachtsmarkt tätig und gehöre damit zu denjenigen Gewerbetreibenden, die von vornherein mit der Vergabe eines Standplatzes rechnen könnten, weil sie weder größeren Lärm noch Folgekosten in Gestalt von Aufwendungen für die Müllbeseitigung verursachen. Sie habe eine Rechtsposition erlangt, die man als quasi gewohnheitsrechtlich bezeichnen könne und die im Sinne des Betriebsstättenbegriffs als hinreichend fest anzusehen sei.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren ist Klage erhoben.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

  • den Beklagten zu verpflichten, ihm einen Anteil an den Gewerbesteuermeßbeträgen für die Jahre 1996 bis 2000 im Zerlegungsverfahren gemäß §§ 28 ff GewStG zuzuerkennen,
  • hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, die Beigeladene habe au...

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