Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnausschüttung - Zuflusszeitpunkt einer Vorabgewinnausschüttung beim beherrschenden Gesellschafter

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Vorabgewinnausschüttung bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Vorabgewinnausschüttung dem beherrschenden Gesellschafter zufließt.

 

Normenkette

EStG §§ 8, 11 Abs. 1; GmbHG § 29; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.12.2014; Aktenzeichen VIII R 2/12)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger eine Vorabgewinnausschüttung der A GmbH (im Folgenden A GmbH) für das Geschäftsjahr 2004 bereits im Streitjahr 2004 oder erst 2005 zugeflossen ist.

Im Streitjahr war der Kläger mit 80,98 % am Stammkapital der A GmbH beteiligt. Weitere Gesellschafter waren seine Kinder B (12,87 %) und C (6,15%). Die A GmbH war ihrerseits mit 97,50 % an der D GmbH (im Folgenden D GmbH) beteiligt. Die übrigen 2,5 % an der D GmbH wurden von B gehalten.

Die Gesellschafter der A GmbH beschlossen am 05.11.2004 eine Vorabausschüttung für das laufende Geschäftsjahr 2004 i.H.v. 4.140.000 EUR, die am 21.01.2005 zur Auszahlung fällig sein sollte. Der Beschluss über die Vorabausschüttung wurde in der Gesellschafterversammlung getroffen, in der auch der Jahresabschluss 2003 festgestellt wurde. Der Bilanzgewinn für 2003 i.H.v. 722.549,99 EUR wurde dabei auf neue Rechnung vorgetragen. Für 2003 war zuvor eine Vorabausschüttung i.H.v. 1.923.187,39 EUR an die Gesellschafter gewährt worden.

Die Vorabausschüttung wurde, wie in dem Beschluss vom 05.11.2004 bestimmt, am 21.01.2005 an die Gesellschafter ausgezahlt. Auf den Kläger entfiel entsprechend seiner Beteiligungsquote ein Teilbetrag i.H.v. 3.352.572 EUR. Der Auszahlungsbetrag belief sich nach Abzug der Kapitalertragsteuer i.H.v. 670.514 EUR und des Solidaritätszuschlags i.H.v. 36.878,29 EUR auf 2.645.179,08 EUR. Die A GmbH meldete die Kapitalertragsteuer ordnungsgemäß zum Februar 2005 an.

Die Gesellschafter der D GmbH hatten bereits am 27.09.2004 eine Vorabausschüttung für das laufende Geschäftsjahr 2004 i.H.v. 5 Mio. EUR beschlossen. Nach dem Ausschüttungsbeschluss war auch diese Ausschüttung am 21.01.2005 zur Auszahlung fällig. Die D GmbH wies in ihrer Bilanz zum 31.12.2003 einen Kassenbestand i.H.v. 21.355.534 EUR und zum 31.12.2004 einen Kassenbestand i.H.v. 30.867.577 EUR aus. Der Gewinnvortrag zum 31.12.2003 betrug 16.766.381 EUR und der Gewinnvortrag zum 31.12.2004 lag bei 20.247.385,85 EUR. Das Eigenkapital der D GmbH betrug zum 31.12.2003 28.023.500 EUR und zum 31.12.2004 33.208.106 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten in Bezug auf die Vermögenssituation bei der D GmbH im Jahr 2004 wird auf die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.12.2004 (Bl. 72, 73 der FG-Akte) verwiesen. Zwischen den Beteiligten ist im Hinblick auf diese Finanzdaten unstreitig, dass die D GmbH zu jeder Zeit in der Lage gewesen wäre, die beschlossene Vorabausschüttung an die A GmbH sofort auszubezahlen.

Die A GmbH wies in ihrer Bilanz zum 31.12.2004 einen Kassenbestand i.H.v. 299.401,89 EUR und zum 31.12.2003 einen Kassenbestand i.H.v. 23.501,35 EUR aus. Im Übrigen enthielt die Bilanz der A GmbH zum 31.12.2004 als Finanzanlage Anteile an verbundenen Unternehmen i.H.v. 2.605.009,65 EUR, Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen i.H.v. 3.846.375 EUR (Anspruch auf Vorabausschüttung gegenüber der D GmbH nach Abzug der Kapitalertragsteuer inklusive Solidaritätszuschlag) und sonstige Vermögensgegenstände i.H.v. 1.408.849,13 EUR. Die sonstigen Vermögensgegenstände waren mit einem Wert von 704.048,64 EUR bewertet und die Finanzanlage, d.h. die Anteile an verbundenen Unternehmen, betrugen wie im Streitjahr 2004 2.605.009,65 EUR. Die Passivseite der Bilanz der A GmbH wies gezeichnetes Kapital i.H.v. 2 Mio. EUR, eine Kapitalrücklage i.H.v. 605.009,65 EUR (zum 31.12.2004 und zum 31.12.2003 jeweils identisch) und einen Bilanzgewinn i.H.v. 1.372.784,02 EUR zum 31.12.2004 und i.H.v. 722.549,99 EUR zum 31.12.2003 aus. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vermögenssituation der A GmbH zum 31.12.2004 bzw. 31.12.2003 wird auf die Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen verwiesen (Bl. 70, 71 der FG-Akte).

Die Gesellschaftsverträge der D GmbH und der A GmbH enthalten zur Fälligkeit von Ausschüttungen keine Regelungen. Wegen des Inhalts der Gesellschaftsverträge wird im Übrigen auf die Verträge verwiesen, die sich in den Gerichtsakten befinden (Bl. 74-98 der FG-Akte).

Mit Bescheid vom 31.07.2006 hatte der Beklagte die Einkommensteuer des Klägers für das Streitjahr 2004 festgesetzt. Die Vorabgewinnausschüttung für das Jahr 2004 war nicht erfasst, da der Kläger diese in seiner Steuererklärung für das Jahr 2005 angegeben hatte. Der Bescheid vom 31.07.2006 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2001 bis 2004 (Prüfungsbericht vom 19.06.2007) kam der Betriebsprüfer unter anderem zu dem Ergebnis, dass die Vorabgewinnausschüttung für 2004 dem Kl...

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