Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfte aus V+V; Einkunftserzielungsabsicht

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit wird erst entfaltet, wenn der Steuerpflichtige sich entschieden hat, das Grundstück tatsächlich zur Erzielung von Einnahmen aus V+V zu nutzen. Diese Nutzungsabsicht muss eine (latent immer vorhandene) eventuelle Veräußerungsabsicht stark in den Hintergrund treten lassen.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2007; Aktenzeichen IX R 30/07)

BFH (Urteil vom 19.12.2007; Aktenzeichen IX R 30/07)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für 1998 negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. hilfsweise aus gewerblichem Grundstückshandel festzustellen sind.

Die Klägerin erwarb im Jahre 1992 ein unbebautes Areal in der Stadt H, die sogenannten K-Wiesen. Sie beabsichtigte, dieses mit einem Baustoffmarkt und einem Hotel zu bebauen und die Gebäudlichkeiten anschließend zu vermieten. Hierzu war jedoch eine Umwidmung des als Gewerbegebiet ausgewiesenen Gebiets in ein sogenanntes SO-Gebiet notwendig. Diese Umwidmung wurde von der Stadt H im Jahre 1994 endgültig abgelehnt. Nachdem feststand, dass eine SO-Gebietsausweisung nicht erfolgen würde, wurden Alternativplanungen zur Verwirklichung einer Bebauung mit Wohnungen angestrebt. Eine Änderung des Bebauungsplanes, um die Möglichkeit der Errichtung von Wohnungen zu ermöglichen, wurde spätestens 1995 ebenfalls von der Stadt H abgelehnt.

Nachdem die Klägerin eine für sie sinnvolle Nutzung durch Bebauung der Immobilie nicht mehr sah, wurden erhebliche Bemühungen zur Veräußerung des Grundstücks unternommen (Hinweis auf den Schriftsatz der Klägerin vom 19. September 2001, Seite 4). Es wurde kontinuierlich an der Vermarktung des Grundstücks gearbeitet. Dabei konnte sich die Klägerin nach ihrem widersprüchlichen Sachvortrag unter Vermarktung sowohl einer Vermietung als auch eine Veräußerung des Grundstücks vorstellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 19. September 2001, 30. August 2002 und 23.09.2002, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen. Aus den Anzeigen ergibt sich, dass das Grundstück nur zur Veräußerung und nicht zur Vermietung angeboten wurde. Beispielhaft wird auf das Schreiben der C-GmbH vom 03.08.98 an die B-Vereinigung e.V. verwiesen, wonach das Grundstück lediglich zum Verkauf angeboten wurde.

Mit Vertrag vom 25. April 2000 veräußerte die Klägerin das streitbefangene Grundstück.

Da die Klägerin zunächst keine Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften abgab, schätzte der Beklagte die Einkünfte und stellte diese mit Bescheid vom 17. Februar 2000 auf 0,– DM fest. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 2000 als unbegründet zurück.

Während des anschließenden Klageverfahrens führte der Beklagte eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch. Da die Klägerin seit Ankauf des Grundstücks bis zum Jahre 2000 keine Einnahmen erklärt und für 1993 bis 1998 einen Gesamtverlust in Höhe von 613.999,– DM erklärt hatte, vertrat der Prüfer die Auffassung, dass es an einer Einkünfteerzielungsabsicht fehle und deshalb keine Einkünfte festzustellen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 19. Dezember 2000 Bezug genommen.

Daraufhin hob der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 26. April 2001 den zunächst mit der Klage angefochtenen Feststellungsbescheid auf und lehnte eine gesonderte und einheitliche Feststellung wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht ab.

Im Klageverfahren hat die Klägerin die Feststellungserklärung für 1998 eingereicht. Danach ergaben sich negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 98.484,– DM, davon Schuldzinsen 97.286,– DM.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor:

Sie habe bis zur Veräußerung des Grundstücks im Jahre 2000 immer eine Vermietungsabsicht gehabt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. April 2001 zu verpflichten, negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 98.484,– DM festzustellen und entsprechend der Feststellungserklärung auf die Gesellschafter zu verteilen,

hilfsweise, Verluste in derselben Höhe als solche aus Gewerbebetrieb (gewerblicher Grundstückshandel) festzustellen und auf die Gesellschafter zu verteilen,

äußerst hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Senat hat den Rechtsstreit nach vorherigem Hinweis auf den Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 6 FGO übertragen.

Das Gericht hat im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 27.10.2005 10 K 4853/00 die Klage abgewiesen.

Auf Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH mit Beschluss vom 12.10.2006 IX B 202/05 das Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Das Gericht hat daraufhin gemäß Beschlüssen vom 06.12.2006, 26.02.2007 und 17.04.2007 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 07.0...

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