Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichsleistungen nach dem VermG i.V.m. EntschG und AusglLeistG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Zinsen auf Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG v. 9.2.2005) i.V.m. dem Entschädigungsgesetz (EntschG v. 13.7.2004) und dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG v. 13.7.2004) sind gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerpflichtig.

2) Die Steuerfreiheit der Ausgleichsforderung als Entschädigungsleistung i.S.v. § 3 Nr. 7 EStG führt nicht zur Steuerfreiheit auch der Zinsen auf die auf Ausgleichsleistungen.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; AusglLeistG v. 13.7.2004 § 2 Abs. 1 S. 1; EStG § 3 Nr. 7

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob und inwieweit Zinsen auf Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005, BGBl. I S. 205) i.V.m. mit dem Entschädigungsgesetz (EntschG i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004, BGBl. I 1658) und dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004, BGBl. I 2004, 1665) als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern sind.

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erhielt am 10. Februar 2009 (23.928,31 EUR) und am 27. März 2009 (62.290,65 EUR) als Vorerbin (teilweise als Zessionarin einer weiteren Vorerbin) ihres am 11. Juli 1973 verstorbenen Vaters, Herrn A, für die Enteignung verschiedener Grundstücke in B Ausgleichsleistungen nach dem VermG i.V.m. dem EntschG und dem AusglLeistG. Die Zahlungen wurden durch zwei Bescheide des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt B vom 19. Januar 2009 (Az. 25.14161-052009-2108) und vom 26. Februar 2009 (Az. 25.14161-052635-2108) festgesetzt.

In der Vergangenheit war der Klägerin für den Verlust dieser Grundstücke bereits durch Bescheid des Ausgleichsamts der Stadt D vom 19. Oktober 1979 (Az. …) eine Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) in Höhe von insgesamt 52.160,20 DM (= 26.669,09 EUR), bestehend aus einem Endgrundbetrag in Höhe von 28.330 DM und einem Zinszuschlag in Höhe von 23.830,20 DM (= 12.184,19 EUR) zuerkannt worden. Die Stadt D hatte mit Bescheiden vom 4. November 2008 (Az. 30-31-8/57890He) von dieser Hauptentschädigung gemäß § 349 LAG die Beträge von 16.694,05 EUR (darin enthalten ein Zinszuschlag in Höhe von 7.377,45 EUR) und 8.347,01 EUR (darin enthalten ein Zinszuschlag in Höhe von 3.688,71 EUR) aufgrund der dem Grunde nach bereits feststehenden Ansprüche nach dem VermG i.V.m. dem EntschG und dem AusglLeistG zur Verrechnung mit der bevorstehenden Ausgleichsleistung zurückgefordert. In dem Gesamtrückforderungsbetrag war ein Zinszuschlag in Höhe von insgesamt 11.066,16 EUR enthalten.

Bei der Berechnung der im Jahre 2009 schließlich zuerkannten Ausgleichsleistungen nach dem VermG i.V.m. dem EntschG und dem AusglLeistG zog das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt B von den zunächst ermittelten Bemessungsgrundlagen die von der Stadt D insgesamt zurückgeforderten Beträge ab und setzte die Ausgleichsleistungen auf 18.406,51 EUR und 111.461,63 EUR (diesen zweiten Betrag gesamthänderisch mit dem weiteren Antragsteller C) fest. Die Bescheide enthalten den Hinweis, dass die festgesetzten Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 1 Satz 5 des AusgLeistG ab dem 1. Januar 2004 bis zum Monat der Bekanntgabe mit 0,5 % monatlich verzinst und die Zinsen mit den Ausgleichsleistungen ausgezahlt würden; ebenfalls wird auf die Steuerpflicht der Zinsen hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und unstreitigen Berechnungen wird auf die vorgelegten Bescheide der Stadt D und der Stadt B verwiesen (Bl. 43 ff., 66 ff., 101 ff., 111 ff. d.A.).

Die Kläger gaben am 28. Juni 2010 eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 beim Beklagten ab und erklärten u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt 10.285 EUR.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 29. Juli 2010 veranlagte der Beklagte die Kläger im Wesentlichen erklärungsgemäß, berücksichtigte aber zwei Mitteilungen des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt B über die erfolgten Ausgleichsleistungen, wobei es sich i.H.v. insgesamt 20.262,30 EUR um steuerpflichtige Zinsen handele. Der Beklagte unterwarf diese Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung nach § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Gegen den Einkommensteuerbescheid legten die Kläger am 16. August 2010 Einspruch ein, mit dem sie sich gegen die Erhöhung der Kapitaleinkünfte wandten.

Die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sei rechtsfehlerhaft. Durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften (EntschRÄndG) vom 10. Dezember 2003 habe der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 Satz 5 EntschG geregelt, dass nach dem 31. Dezember 2003 festgesetzte Entschädigungsansprüche durch Geldleistung erfüllt werden, die ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalend...

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