Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.05.1996; Aktenzeichen IV R 74/95)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger im Jahre 1983 gemeinschaftlich gewerblichen Grundstückshandel betrieben haben.

Der Kläger war selbständiger Architekt. In Gemeinschaft mit seiner Ehefrau, der Klägerin, errichtete er ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung auf einem am 13.09.1979 erworbenen Grundstück, welches die Gemeinschaft am 28.12.1981 im Zustand der Bebauung mit der Verpflichtung zur schlüsselfertigen Erstellung für 500.000,00 DM veräußerte. Dieser Vorgang ist weder in einem der angefochtenen Bescheide für 1983 oder 1986 erfaßt, noch Gegenstand des Klageverfahrens.

Dem angefochtenen Feststellungsbescheid für 1983 liegt folgender unstreitige Sachverhalt zugrunde:

Mit Vertrag vom 21.01.1980 erwarben die Kl. das damals noch unbebaute Grundstück … 73 von der Stadt … ebenfalls mit der Verpflichtung, das Grundstück innerhalb von 3 Jahren zu bebauen, für 75.820,– DM. Am 24.05.1982 stellten die Kl. einen Antrag auf Baugenehmigung für dieses Grundstück und begannen am 22.06.1982 mit der Errichtung eines Gebäudes mit 2 Wohneinheiten, 2 freiberuflichen Zwecken dienenden Büro- oder Praxiseinheiten und 1 Garage. Das Gebäude wurde am 01.07.1983 bezugsfertig. Im März 1983 inserierten die Kl. in mehreren ärztlichen Fachzeitschriften und boten dort die mit „ca. 127 qm” Fläche angegebene Praxiseinheit zur Vermietung oder zum Verkauf an. Mit Vertrag vom 10.08.1983 wurde diese Einheit auf die Dauer von 5 Jahren an ein Vermessungsbüro vermietet. Die zweite Büroeinheit wurde durch den Kl. für dessen Architekturbüro genutzt. Von den beiden Wohneinheiten ist eine vermietet und eine von den Kl. für eigene Wohnzwecke genutzt. Am 18.11.1983 erteilte die Stadt … eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, nach der die Wohnungen und Büroeinheiten den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz entsprachen.

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 29.12.1983 teilten die Kl. das Grundstück …, … 73 wie folgt in Wohnungs- und Teileigentum auf:

Nr. 1

Wohnungseigentum, Wohnung Untergeschoß, 70 qm, Anteil 133/1000

Nr. 2

Teileigentum, Unter- und Erdgeschoß, 128 qm, Anteil 247/1000

Nr. 3

Teileigentum, 1. Obergeschoß, 82 qm, Anteil 159/1000

Nr. 4

Wohnungseigentum, 2.–4. Obergeschoß, 224 qm, Anteil 433/1000

Nr. 5

Teileigentum, Garage, Anteil 28/10000

Die Einheit Nr. 1 wurde dem Kl. am 29.12.1983 gegen eine Zahlung von 160.000,– DM zu Alleineigentum zugewiesen.

Die Einheit Nr. 3 wurde der Klägerin gleichzeitig gegen eine Zahlung von 184.000,– DM zuzüglich 25.760,– DM Mehrwertsteuer zu Alleineigentum zugewiesen.

Mit notariellem Vertrag vom gleichen Tag (29.12.1983) wurde die ab 10.08.1983 vermietete Einheit Nr. 2 zum Kaufpreis von 310.000,– DM zuzüglich 43.400,– DM Mehrwertsteuer an einen Onkel der Klägerin veräußert.

Die Einheiten Nr. 4 und 5 blieben im gemeinschaftlichen Eigentum der Eheleute und werden von diesen für eigene Wohnzwecke genutzt. Für 1986 haben sie für die auf diese Einheiten entfallenden Herstellungskosten AfA nach § 7 b EStG beantragt. Aufgrund der „vier Veräußerungen” nahm das Finanzamt gewerblichen Grundstückshandel an. Anhand der unstrittigen Einnahmen sowie den der Höhe nach unstrittigen Aufwendungen hat das Finanzamt den Gewinn aus Gewerbebetrieb für 1983 wie folgt ermittelt:

Verkauf GbR-Kl.

160.000,–

Verkauf GbR-Klin

netto

184.000,–

Verkauf GbR-Onkel

netto

310.000,–

Mieteinnahmen

netto

10.565,–

664.565,–

Anschaffungskosten Grund und Boden

85.538,–

Herstellungskosten Gebäude netto

814.805,–

Finanzierungskosten etc.

35.908,88

936.251,88

hiervon entfallen auf die veräußerten Einheiten 539/1000

504.640,–

159.925,–

Gewerbesteuerrückstellung

./.

18.229,–

Gewinn aus Gewerbebetrieb

141.696,–

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1983 und 1984 ermittelte das Finanzamt wie folgt:

1983

1984

erklärt

./.

8.925,–

./.

7.056,–

Mieteinnahmen (jetzt bei Gewerbebetrieb erfaßt)

./.

11.085,–

+

520,–

bisher nicht erfaßte Zinsen LBS

./.

333,–

anteilige Zinsen Dr. … (Rest bei Gewerbebetrieb)

./.

730,–

Zinsen Volksbank soweit jetzt bei Gewerbebetrieb

+

13.202,–

./.

7.871

./.

6.536,

Für die Jahre 1985 und 1986 ermittelte das Finanzamt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 0,– DM, wobei es die beantragte AfA nach § 7 b EStG ebenso wie für 1984 außer Ansatz ließ, weil nach seiner Auffassung die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren.

Das Finanzamt begründete seine Rechtsauffassung damit, daß AfA nur für solche Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen in Betracht komme, die im Zeitpunkt der Fertigstellung oder Anschaffung entsprechend zu qualifizieren seien. Im Streitfall habe es sich im Zeitpunkt der Fertigstellung um ein gemischt genutztes Grundstück mit 2 Wohnungen und 2 freiberuflichen Zwecken dienenden Einheiten gehandelt, so daß nach seiner Ansicht kein begünstigtes Objekt vorlag.

Mit Bescheiden vom 26.04.1989 stellte das Finanzamt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1983 mit 141.696,– DM und die Einkünfte aus Vermie...

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