rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechsel der Gewinnermittlungsart

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein nachträglicher Wechsel von der Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ist nicht zulässig, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums keine Eröffnungsbilanz aufgestellt hat.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3, 1, § 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.03.2006; Aktenzeichen IV R 32/04)

BFH (Urteil vom 02.03.2006; Aktenzeichen IV R 32/04)

 

Tatbestand

Der Kläger ist von Beruf … und seit dem … nach dem entgeltlichen Erwerb einer … freiberuflich tätig. Er ist ferner an der M. beteiligt.

Für das Jahr 1999 reichte der Kläger eine Gewinnermittlung ein, die zum Teil als „Jahresabschluss” (Bl. 1 und 4 der Bilanzakte) bzw. zum Teil als „Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Bl. 2 und 6 – 9 der Bilanzakte) bezeichnet ist. Die unter dem … erstellte Gewinnermittlung 1999 enthält weder eine Eröffnungs- noch eine (förmliche) Endbilanz. Sie schließt mit einem Gewinn von … DM ab. Aus Bl. 4 der Gewinnermittlung (Übersicht „Sonstige Konten”) sind die Bestandswerte einschließlich Privatkonten zum 31.12.1999 ersichtlich. Unter diesen befinden sich folgende Positionen:

Sonstige Forderungen ohne Kontokorrent:

… DM

Sonstige Verbindlichkeiten ohne Kontokorrent:

… DM

Materialbestand:

… DM.

Diese Positionen sind in den erklärten Betriebseinnahmen enthalten. Die Übersicht der Bestandskonten führt (gleichfalls) zu dem ermittelten und erklärten Gewinn in Höhe von … DM.

Mit Bescheid vom … setzte der Beklagte den Gewinn 1999 erklärungsgemäß und unter Berücksichtigung sog. vorgezogener Betriebsausgaben von … DM auf … DM fest. Gleichzeitig berücksichtigte er den Verlust aus der M. in Höhe von … DM.

Für das Jahr 2000 (Streitjahr) ermittelte der Kläger einen Gewinn lt. Jahresabschluß von … DM. In der Steuererklärung beantragte er, hiervon den Verlustanteil aus der M. von … DM sowie einen Korrektivposten in Höhe von … DM abzuziehen, der sich wie folgt zusammensetzte:

Forderungen

- … DM

Verbindlichkeiten

+ … DM

Vorräte

- … DM

Summe

… DM.

Hiernach ergab sich nach der Erklärung ein Gewinn für 2000 aus selbständiger Arbeit in Höhe von … DM.

Der Kläger gab an, er sei zum 01.01.2000 von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG zur Einnahme-Überschuß-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG übergegangen. Gleichzeitig reichte er für das Kalenderjahr 1999 eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG nach, in der der Gewinn ebenfalls wie in der ursprünglich vorgelegten Gewinnermittlung in Höhe von … DM ausgewiesen wurde. Daraufhin erließ der Beklagte einen nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 174 Abs. 1 AO geänderten Feststellungsbescheid 1999 vom …. In diesem kürzte er den Gewinn 1999 (… DM) um … DM und setzte einen Verlust 1999 in Höhe von … DM fest. Hierbei zog er versehentlich die zunächst berücksichtigten vorgezogenen Betriebsausgaben von … DM nicht mehr ab.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein.

Für das Streitjahr (2000) stellte der Beklagte – ebenfalls mit Bescheid vom … – den Gewinn auf …,– DM fest. Hierbei berücksichtigte er den geltend gemachten Korrektivposten nicht. Gleichzeitig wurde der Verlust aus der Beteiligung an der M. in Höhe von … DM versehentlich doppelt angesetzt. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er sich gegen den verwehrten Abzug des Korrektivpostens wendete.

Er trug vor, das Ergebnis des Jahres 1999 sei nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt worden. Es seien Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen erfasst sowie Bestände im Vorratsvermögen aktiviert worden. Lediglich der Ausweis der Bilanzposten sei in Staffelform erfolgt. Das liege daran, dass irrtümlich beim Ausdruck der Unterlagen der „falsche Knopf” gedrückt worden sei. Dies ändere den Inhalt des Abschlusses aber nicht. Ein neu ausgedrucktes Exemplar des Abschlusses 1999 füge er bei. Hieraus ergebe sich, dass keine Zahl geändert worden sei, sondern lediglich die Form. Entsprechend dem Ursprungsfehler („falscher Knopf”) sei folgerichtig auch die Beschriftung nicht geändert worden. Beide Fehler bedingten sich gegenseitig und seien daher als ein einheitliches Versehen zu betrachten. Eine rechtliche Überlegung habe dem fehlerhaften Ausweis nicht zugrundegelegen.

Mit Einspruchsentscheidung vom … betreffend die Jahre 1999 und 2000 wurde der Gewinn 1999 auf ./. … DM und 2000 auf … DM festgesetzt. Die für 1999 vorgenommene Änderung beruhte darauf, dass der Beklagte den im Änderungsbescheid vom … nicht mehr berücksichtigten vorgezogenen Betriebsausgabenabzug von … DM korrigierte. Für 2000 machte der Beklagte die doppelte Berücksichtigung des Verlustes aus der M. von … DM rückgängig.

Dem Begehren des Klägers, den Gewinn des Jahres 2000 um den Korrektivposten in Höhe von … DM zu mindern und die für das Jahr 1999 entsprechend vorgenommene Gewinnminderung rückgängig zu machen, folgte der Beklagte nicht. Er führte aus, als Freiberufler unterliege der Kläger nicht der Buchführungs- und Absch...

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