Entscheidungsstichwort (Thema)

Folgen des Wechsels von der Stellung eines Kommanditisten zu der eines Komplementärs

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Wechsel der Gesellschafterstellung vom Kommanditisten zum Komplementär führt dazu, dass die Verlustausgleichs- und Verlustabzugsbeschränkung des § 15a Abs. 1 S. 1 EStG für das gesamte Jahr nicht mehr anzuwenden ist.

2) Maßgeblich ist der Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung jedenfalls dann, wenn die Anmeldung zum Handelsregister noch im Jahr des Vertragsschlusses erfolgt.

3) Durch den Wechsel der Gesellschafterstellung werden Verluste, die in den Vorjahren nach § 15a Abs. 4 S. 1 EStG als lediglich verrechenbar festgestellt wurden, im Jahr des Wechsels sofort in voller Höhe ausgleichs- und abzugsfähig.

 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 4, 4 S. 1, Abs. 5; HGB § 130 Abs. 1, § 128; EStG § 15a Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.02.2004; Aktenzeichen IV R 26/02)

BFH (Urteil vom 12.02.2004; Aktenzeichen IV R 26/02)

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob aufgrund des Wechsels der Gesellschafterstellung von der eines Kommanditisten zu der eines Komplementärs Verluste, die nach § 15a Abs. 4 Satz 1 EinkommensteuergesetzEStG – im Streitjahr und in den Vorjahren nur als verrechenbar festgestellt wurden, im Jahr des Wechsels voll ausgleichsfähig sind.

Die Klägerin war bis zum Streitjahr 1999 eine Kommanditgesellschaft. Kommanditist der Klägerin war Herr X. Komplementärin der Klägerin war die am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligte X. GmbH.

Durch Gesellschafterbeschluss vom 09.12.1999 wurde die Klägerin in eine OHG umgewandelt. Der bisherige Kommanditist X. wechselte in die Stellung eines unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafters. Mit notarieller Urkunde vom 22.12.1999 wurden die Änderung der Gesellschaftsverhältnisse und die Umfirmierung dem Registergericht angezeigt. Am 22.02.2000 wurde das Handelsregister entsprechend geändert.

In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1999 erklärte die Klägerin in der Anlage ESt 1, 2, 3 B (V) zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 15a EStG für ihren Gesellschafter X einen ausgleichsfähigen Verlust i.H.v. 67.262 DM sowie eine Minderung des im Vorjahr festgestellten verrechenbaren Verlustes um 673.365 DM. Entsprechend erklärte sie in der Anlage ESt 1, 2, 3 B einen zurechenbaren laufenden Verlust in Höhe von 67.262 DM sowie einen Korrekturbetrag nach § 15a Abs. 1, 2 oder 3 EStG in Höhe von ./. 673.365 DM. Laut Erklärung ergab sich für den Gesellschafter X unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben somit insgesamt ein ausgleichsfähiger Verlust in Höhe von 535.201 DM.

Im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für das Jahr 1999 vom 20.06.2000 wich der Beklagte von der Erklärung der Klägerin ab. In der Anlage ESt 1, 2, 3 B (V) zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 15a EStG wurde der Verlust des Gesellschafters X für das Jahr 1999 i.H.v. 67.262 DM als nicht ausgleichsfähig angesehen. Der am Ende des vorangegangenen Kalenderjahrs festgestellte verrechenbare Verlust i.H.v. 637.365 DM wurde auf 740.627 DM erhöht. Dementsprechend wurde in der Anlage ESt 1, 2, 3 B zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für den Gesellschafter X ein bei der Veranlagung anzusetzender Gewinn i.H.v. 205.426 DM festgestellt.

Hiergegen legte die Klägerin am 17.07.2000 Einspruch ein und beantragte, die Veranlagung entsprechend der eingereichten Feststellungserklärung durchzuführen.

Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos. Durch Einspruchsentscheidung vom 22.05.2001 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte vertrat zum einen die Ansicht, dass die Vorschrift des § 15a EStG für das gesamte Kalenderjahr 1999 anzuwenden sei. Der ehemalige Kommanditist X sei erst am 22.02.2000 aus dem Handelsregister ausgetragen und als persönlich haftender Gesellschafter eingetragen worden. Demnach hafte er im Außenverhältnis unbeschränkt erst ab diesem Zeitpunkt. Außerdem sei insoweit das Stichtagsprinzip zu beachten. Danach komme § 15a EStG für das gesamte Streitjahr 1999 zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen hierfür am 31.12.1999 vorgelegen hätten. Dies sei bei dem vorliegenden Sachverhalt der Fall. Somit stelle sich die Streitfrage, ob verrechenbare Verluste aus der Zeit vor der Umwandlung der Klägerin in eine OHG als sofort ausgleichsfähige Verluste zu berücksichtigen seien, für das Streitjahr 1999 nicht. Zum anderen werde nach der ganz herrschenden Meinung in der Literatur für den Fall des Wechsels der Gesellschafterstellung aber auch von der Fortführung der verrechenbaren Verluste beim vollhaftenden Gesellschafter ausgegangen. Die dagegen vertretene Mindermeinung verkenne, dass für die Fortführung der verrechenbaren Verluste die Identität des ehemaligen Kommanditanteils und nunmehr...

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