Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Erfassung von Aufwendungen für Feierlichkeiten anlässlich einer Festschriftübergabe als Betriebsausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach Auffassung des Gerichts steht der Umstand im Vordergrund, dass mit einer Festschrift in erster Linie eine Ehrung des Stpfl. erfolgen sollte und die damit zusammenhängende Feier im Wesentlichen durch die auf gesellschaftl. Konventionen beruhende Erwartungshaltung der in dem entsprechenden Fachbereich tätigen Personen motiviert war. Da insoweit von einer erheblichen privaten Mitveranlassung der Feier auszugehen ist, können die geltend gemachen Kosten nicht als BA qualifiziert werden.

2. Ein Vorsteuerabzug kommt mangels betrieblicher Veranlassung ebenfalls nicht in Betracht.

 

Normenkette

UStG 1993/1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage der Anerkennung von Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und dem Vorsteuerabzug im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung.

Die Kläger sind verheiratet und werden im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war ordentlicher Professor der Universität in A. Nach seiner Emeritierung war er als wissenschaftlicher Gutachter und Schiedsrichter freiberuflich tätig und erzielte jährlich hieraus Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Am … fand eine akademische Feier an der Universität in A anlässlich der Übergabe einer Festschrift an den Kläger statt. Anschließend gab es einen Stehempfang und ein festliches Abendessen. Die Festschrift wurde von den akademischen Schülern des Klägers herausgegeben, darunter vom Nachfolger des Klägers, Herrn Prof. D. Die Festschrift trägt den Titel „…”. An der Festschrift haben sich … Autoren beteiligt. Veranstalter der Übergabe der Festschrift war der Dekan der … Fakultät, der auch zu dieser Veranstaltung eingeladen hat. Die Veranstaltung fand in der Aula der Universität zu A und der anschließende Stehempfang vor der Aula statt. An der Feier nahmen ca. 170 Personen teil, an dem anschließenden Abendessen nahmen Autoren der Festschrift mit ihrer Begleitung und dem Dekan (109 Personen) teil. Die Kosten des Festakts, des Stehempfangs und des Abendessens haben … EUR zuzüglich … EUR Umsatzsteuerbetrag betragen.

Der Beklagte erließ am 20.06.2008 einen Einkommens- und einen Umsatzsteuerbescheid.

Der Beklagte vertrat im Rahmen der Veranlagung die Auffassung, dass die e Aufwendungen für die Feier nicht betrieblich veranlasst seien und berücksichtigte die entsprechenden Vorgänge bei der Einkommensteuerveranlagung nicht. Bei der Umsatzsteuerveranlagung … ließ er die auf die Feier entfallene Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug zu.

Hiergegen legten die Kläger am 21.07.2008 Einsprüche ein.

Diese wurden mit Einspruchsentscheidungen vom 25.05.2010 insoweit als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 25.06.2010.

Die Kläger tragen vor, dass der Kläger zu den Autoren der Festschrift rein berufliche Beziehungen unterhalten habe. Eine Reihe der Autoren arbeite mit dem Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Gutachter und Schiedsrichter zusammen. Diese hätten an dem Abendessen neben den engsten Familienangehörigen des Klägers (Ehefrau, Kinder, Bruder mit Ehefrau) teilgenommen. Anlass der Einladungen sei ausschließlich die akademische Feier zur Überreichung der Festschrift gewesen.

Unabhängig von der akademischen Feier habe der Kläger anlässlich seines Geburtstags an einem anderen Ort und zu einer anderen Zeit eine private Feier veranstaltet.

Die Aufwendungen für die streitgegenständlichen Feierlichkeiten seien als Betriebsausgaben im Rahmen des § 4 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen. Die Aufwendungen seien durch die freiberufliche Tätigkeit als Gutachter und Schiedsrichter veranlasst. Anders als Rechtsanwälte erhielten Universitätsprofessoren Mandate als Gutachter und Schiedsrichter nur aufgrund des hohen wissenschaftlichen Ansehens und Renommees. Dieses würde durch eine Festschrift unterstrichen und verstärkt. Wichtig sei dabei die akademische Verankerung der Festschrift. Nur aufgrund entsprechender wissenschaftlicher Anerkennung und eines hohen Bekanntheitsgrades habe man die Möglichkeit große und ertragreiche Aufträge als Gutachter und Schiedsrichter zu erhalten. Bei der Feier habe die Gelegenheit bestanden, Kontakte zu Personen zu pflegen, die solche Aufträge vergeben.

Nach der Rechtsprechung des BFH komme es für die Frage, ob Aufwendungen für Feierlichkeiten der beruflichen oder der privaten Sphäre zuzuordnen seien, darauf an, wer als Gastgeber auftrete, wer die Gästeliste bestimme und ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Mitarbeiter oder Angehörige handele. Zu berücksichtigen sei weiterhin der Ort der Veranstaltung, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer Veranstaltungen bewegten und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweise. Im vorliegenden Fall habe die Veranstaltung allein der Überreichung der Festschrift an den Kläger gedient. D...

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