Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuerlicher Verlustabzug - Unternehmensidentität bei gewerblich geprägter Personengesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei gewerblich geprägten Personengesellschaften ist die erforderliche Unternehmensidentität für den Verlustabzug nach § 10a GewStG nach denselben Maßstäben zu beurteilen, die auch bei Einzelunternehmen gelten.

2) Auch bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft bleibt ein gewerbesteuerlicher Verlust danach unberücksichtigt, wenn in den verschiedenen Jahren sachlich verschiedene Tätigkeiten ausgeübt werden.

3) Das Halten eines Grundstücks zur abstrakten "Nutzbarmachung eines Standorts" und (noch) ohne Bezug zu einer Nutzung des Standorts zu konkreten eigenwirtschaftlichen Zwecken ist keine gewerbliche Tätigkeit.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15; GewStG § 10a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.05.2017; Aktenzeichen IV R 2/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2013 um das Vorliegen der für einen gewerbesteuerlichen Verlustabzug erforderlichen Unternehmensidentität.

I.

Die Klägerin ist ein Unternehmen der A-Gruppe, deren Geschäftsgegenstand auf dem Bausektor liegt. Die Klägerin war 1977 gegründet worden und firmierte bis Ende 2003 unter „A1 GmbH & Co. KG”. Sie hatte zunächst bis 1988 Fertiggaragen hergestellt und dafür eine Produktionshalle auf dem Grund und Boden der A … B GmbH & Co. KG (im Folgenden: A … B) in CB errichtet und genutzt, die nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten in dem wirtschaftlichen Eigentum der Klägerin steht.

Die A … B ist mit weniger als 1 v.H. als Komplementärin an der Klägerin beteiligt. Kommanditisten der Klägerin sind A2 und A3 zu gleichen Anteilen.

Die A … B betreibt Auskiesungen auf eigenen, in räumlicher Nähe zu der Produktionshalle der Klägerin belegenen Grundstücken in B.

Im Februar 1979 war der Klägerin eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – zur Herstellung zementgebundener Betonfertigteile für die Produktionshalle in B erteilt worden, befristet und gekoppelt an die der A … B für die Grundstücke erteilten Auskiesungsgenehmigungen.

Die Klägerin hatte die Fertiggaragenproduktion wegen Unwirtschaftlichkeit 1988 eingestellt, die BImSchG-Genehmigung war zwei Jahre später erloschen. Zur Sicherung des Produktionsstandorts B hatte die Klägerin danach eine Recyclinganlage zur Schredderung von Porenbetonsteinen betrieben und damit Katzenstreu hergestellt; allerdings war die Anlage wegen technischer Schwierigkeiten und veränderter Wirtschaftslage nicht über die Pilot- bzw. Testphase hinaus betrieben, sondern 1995 wiedereingestellt worden. In demselben Jahr war das 1992 begonnene und noch nicht abgeschlossene Genehmigungsverfahren für die Anlage eingestellt worden.

Im Anschluss daran im Jahr 1996 hatte die Klägerin einen Handel mit Zement und Füllmaterial begonnen und die Garagenfertigungshalle an die P GmbH (im Folgenden: P) vermietet, die dort die von der Klägerin betriebene Fertiggaragenproduktion in der Halle wiederaufnahm. Die P, die nicht der A-Unternehmensgruppe zugehörte, hatte von dem Staatlichen Umweltamt C die erforderliche BImSchG-Genehmigung zum Betrieb der Produktionsanlagen befristet bis 31.12.2004 erhalten; die Befristung war erfolgt im Hinblick auf das zu erwartende Ende der Auskiesungsgenehmigungen 2004. Nebenabrede des Mietvertrages war, dass die P den für die Garagenproduktion benötigten F von der B F GmbH (im Folgenden: BF) zu beziehen hatte. Deren alleinige Gesellschafterin seit 1996 sowie Lieferantin mit Zement und Füllmaterial war die Klägerin gewesen. Die BF hatte Betonwerke zur Herstellung von Transportbeton und Fertigmörtel mit Standorten in D, E und in B unterhalten. 2000 und 2001 hatte eine gewerbesteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin als Organträgerin und der BF als Organgesellschaft bestanden, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.

Im Jahr 2002 war die BF in eine wirtschaftliche Krise geraten und hatte im Dezember 2003 die Betonwerke an einen fremden Dritten veräußert. Damit war die Beistellung des Zementes durch die Klägerin für den dort hergestellten F entfallen, weil der Erwerber den Zement aus anderen Quellen bezog, so dass die Klägerin den Handel mit Zement und Füllmaterial zum 30.9.2003 eingestellt hatte. Zum 1.1.2004 war die Liquidation der BF eingeleitet worden.

Eigenes Personal hatte die Klägerin i.R. ihres Handels mit Zement und Füllmaterial nicht beschäftigt, sondern es waren jährlich ca. 12.000 EUR für Personalgestellung durch die A … B in Rechnung gestellt worden. Zum 31.12.2002 – nach Abschreibung der Beteiligung an der BF – bestand das bilanzielle Aktivvermögen der Klägerin zu über 94 v.H. aus Forderungen im Bereich des Umlaufvermögens und aktiver Rechnungsabgrenzung.

Bereits zuvor Ende 2001 hatte die P die Fertiggaragenproduktion eingestellt und Mitte 2002 das Mietverhältnis mit der Klägerin zum 31.12.2003 gekündigt. Ein Rückbau der technischen Anlagen in der Prod...

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