Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete, "Pension Scheme"

 

Leitsatz (redaktionell)

Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete ("Pension Scheme") sind keine Leibrenten i.S.v. § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a) EStG, sondern Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a), § 19 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.11.2013; Aktenzeichen X B 192/12)

BFH (Beschluss vom 27.11.2013; Aktenzeichen X B 192/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Ruhebezüge des Klägers als Einkünfte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) EStG zu behandeln sind.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger war vom 01.07… bis 31.12… ziviler Angestellter des Internationalen Stabes der NATO. Im Ruhestand erhält der Kläger von der Wehrbereichsverwaltung Versorgungsbezüge. Darüber hinaus erhält er von der NATO Pensionszahlungen. In den Streitjahren 2006 bis 2009 behandelte der Beklagte diese Bezüge (2006/43.558,80 EUR +4.535 EUR Tax Adjustment/TA; 2007/44.601,48 EUR +3.901 EUR TA; 2008/45.184,92 EUR +4.028 EUR TA; 2009/46.404,84 EUR +3.987 EUR TA) als nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Entsprechende Einkommensteuerbescheide ergingen am 01.08.2007 (2006), am 06.06.2008 bzw. 06.02.2009 (2007), am 03.06.2009 (2008) und am 04.06.2010 (2009).

Unter Hinweis auf eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter 2 BvR 367/07 erhoben die Kläger Einsprüche gegen die Einkommensteuerfestsetzungen 2006-2009. Die Einspruchsverfahren wurden bis zur Entscheidung des BVerfG zum Ruhen gebracht. Nachdem das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hatte und die Kläger ihre Einsprüche ohne weitere Begründung gleichwohl aufrecht hielten, wies der Beklagte die Einsprüche durch Entscheidung vom 12.01.2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung seiner Rechtsauffassung verwies der Beklagte auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.11.2006 X R 29/05 in BStBl II 2007, 402.

Mit ihrer dagegen gerichteten Klage tragen die Kläger wie folgt vor:

Der Kläger habe während seiner aktiven Dienstzeit Einkünfte bezogen, die nach Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der aufgrund des Nord-AtlantikVertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (BGBl II 1969, 200 ff) steuerfrei gestellt gewesen seien. Gegenstand des Arbeitsvertrages des Klägers sei unter anderem das NATO-Personalstatut (NCPR) gewesen. Nach dem Arbeitsvertrag sei der Kläger in die Systeme der NATO für Versorgung und Sozialhilfe (NATO Pension and Social Security Schemes) aufzunehmen gewesen. Dementsprechend seien dem Kläger während seiner aktiven Dienstzeit monatlich 8 % des Gehaltes einbehalten worden. Der Einbehalt sei in den monatlichen Gehaltsabrechnungen als „pension contribution” unter der Position „Abzüge” (deductions) ausgewiesen worden. Die Höhe der Bezüge während der aktiven Dienstzeit des Klägers sei so bemessen gewesen, dass deren Steuerfreiheit bereits „eingepreist” gewesen sei. Das Gehalt der zivilen NATO-Bediensteten sei „exempt from tax”, also ohne Steuern anzusetzen gewesen (Artikel 19 des „Agreement on the Status of the North Atlantic Treaty Organization Nation Representatives and International Staff” vom 20.09.1951). Dementsprechend seien die Gehälter der zivilen NATO-Bediensteten als „net-of-tax salaries”, das heißt als Nettogehälter vereinbart worden. Die vereinbarten Nettogehälter basierten auf dem arithmetischen Mittel der Bruttogehälter nationaler Beamten in vergleichbarer Position abzüglich Sozialausgaben und Einkommensteuer. Aus diesen Nettogehältern hätten die NATO-Bediensteten ihre Beiträge in das „Pension Scheme” geleistet.

Der Beklagte selbst habe für die Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 die Versorgungsbezüge des Klägers noch als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) EStG, das heißt als Leibrente, behandelt und – wie auch jetzt beantragt – nur mit einem Ertragsanteil von 20 % der Besteuerung unterworfen.

Nach ständiger Rechtsprechung seien Ruhestandsbezüge als Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs.1 Nr. 2 EStG oder sonstige Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) EStG dahingehend voneinander abzugrenzen, dass Einkünfte im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG nur dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige sie ohne ins Gewicht fallende Eigenbeiträge erhalte. Die Nutzung eigenen Vermögens könne demgegenüber nicht § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG zugeordnet werden. Werde ein Beitrag zum Aufbau des Anspruchs auf das Ruhegehalt vom Arbeitgeber einbehalten, sei für die Einordnung der Altersbezüge als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) EStG maßgeblich, dass sich der Beitrag von Seiten des Arbeitgebers als Verwendung des einbehaltenen Gehaltsanteiles darstelle. Eine Gehaltsverwendung sei von einer Gehaltskürzung ...

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