Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachsteuer und Körperschaftsteuerminderung nicht zwingend innerhalb eines Veranlagungszeitraums

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Beteiligung eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG steuerbefreiten Berufsverbandes an einer Kapitalgesellschaft ist nur dann als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft tatsächlich entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt. Allein die Beherrschung der Kapitalgesellschaft genügt nicht.

2) Auch im Falle einer Betriebsaufspaltung liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Eine dafür notwendige sachliche Verflechtung kann auch durch die Überlassung immaterieller Wirtschaftsgüter begründet werden.

3) Zur Frage, wann eine die sachliche Verflechtung begründende Überlassung eines Namensrechts oder eines möglichen Markenrechts gegeben ist.

 

Normenkette

AO § 14; BGB § 12; MarkenG § 4 Nr. 2; AO § 163; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.08.2010; Aktenzeichen I R 97/09)

BFH (Urteil vom 25.08.2010; Aktenzeichen I R 97/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Fragen, ob für den Kläger eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer durchzuführen ist, in deren Rahmen die auf eine Dividendenausschüttung einer Beteiligungsgesellschaft entfallende Körperschaftsteuer- und Kapitalertragsteuer angerechnet werden können, oder hilfsweise die Erstattung einbehaltener Steuerabzugsbeträge im Billigkeitswege nach § 163 AO vorgenommen werden kann.

Der Kläger ist ein am 00.00.0000 gegründeter Berufsverband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (AG N VR …), der nach seiner zuletzt im November 0000 geänderten Satzung die Interessen der in Deutschland tätigen … und … umfassend wahrnimmt und fördert. Hierzu gehört nach § 2 Nr. 2 Buchstabe g) der Satzung die Förderung des Erfahrungsaustauschs zwischen …, Geräteherstellern bzw. -entwicklern und Wissenschaftlern, insbesondere durch die Veranstaltung von Seminaren und der …-Tagung. Diese …-Tagung dient nach § 2 Nr. 2 Buchstabe h) der Satzung auch der Erhaltung bzw. Steigerung der technischen und künstlerisch-ästhetischen Qualität in allen relevanten Medienbereichen. Nach § 2 Nr. 5 der Satzung verfolgt der Kläger ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Kläger wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Diesem gehören der Präsident (1. Vorsitzender), zwei Vizepräsidenten und drei weitere Vorstandsmitglieder an. Dem Präsidenten steht Einzelvertretungsbefugnis und jedem der beiden Vizepräsidenten mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsame Vertretungsbefugnis zu. Die zur Vertretung des Klägers Bevollmächtigten sind im Verhältnis zu anderen Organisationen, an denen der Kläger beteiligt ist, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit (§ 10 Nrn. 1 bis 3 der Satzung). Als Präsident des Klägers fungierte seit dem 00.00.0000 Herr L. Weitere Vorstandsmitglieder waren lt. Registereintragung am 00.00.0000 H und D als Vizepräsidenten sowie Q, M und C.

Durch Gesellschaftsvertrag vom 00.00.0000, der am 00.00.0000 in hier nicht streitrelevanter Weise abgeändert wurde, gründete der Kläger das … A Gemeinnützige Gesellschaft mbH – im Folgenden: GmbH – (AG O, HRB …; vormals AG E, HRB …), an der er seither 100% der Anteile hält. Unternehmensgegenstand der GmbH ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung, Kunst und Kultur auf dem Gebiet der Schallübertragung und -aufnahme. Nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages und der gleich lautenden Handelsregistereintragung vom 00.00.0000 veranstaltet sie zur beruflichen Fortbildung von Mitgliedern des Klägers sowie der Heranbildung des beruflichen Nachwuchses insbesondere im dreijährigen – bzw. lt. Pressemitteilung des Klägers aus dem Jahr 0000 zweijährigen – Turnus die …-Tagung und in den Zwischenzeiten Seminare zu aktuellen beruflichen Themen. Ausweislich § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages und der bis zum 00.00.0000 bestehenden gleich lautenden Handelsregistereintragung verfolgt die GmbH ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Demgemäß dürfen die Gesellschafter gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Nach Auskunft des Finanzamts für Körperschaften F vom 00.00.0000 (KSt-Akten 0000 bis 0000) wurde die GmbH indessen nicht als gemeinnützige Gesellschaft geführt und soll dementsprechend Einnahmen aus Gewerbebetrieb erzielt haben. Am 00.00.0000 wurde der Gesellschaftsvertrag erneut geändert und die Sitzverlegung der GmbH nach K beschlossen (HR-Eintragung vom 00.00.0000).

Zu gemeinschaftlich vertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführern der GmbH waren im Streitjahr 0000 Herr S (HR-Eintragung vom 00.00.0000) und Herr L (HR-Eintragung vom 00.00.00...

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