Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage - Zeitpunkt der Berücksichtigung von Änderungen bei Neufestsetzung der Eigenheimzulage

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Neufestsetzung der Eigenheimzulage hat nach § 11 Abs. 2 S. 2 EigZulG auch dann mit Beginn des Kalenderjahres zu erfolgen, für das sich eine Abweichung von der festgesetzten Eigenheimzulage ergibt, wenn eine Änderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen vorzunehmen ist.

 

Normenkette

EigZulG § 11 Abs. 2 Sätze 1-2, § 9 Abs. 5, 5 S. 1, §§ 10, 11 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.11.2003; Aktenzeichen III R 47/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Neufestsetzung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 1999.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten. Sie erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 18.09.1996 ein Einfamilienhaus in …. Gemeinsam mit ihrem am … 1972 geborenen Sohn … bezogen sie dieses Haus in 1997. Der Sohn befand sich zu dieser Zeit im Studium.

Mit Bescheid vom 12.01.1998 setzte der Beklagte die Eigenheimzulage für das o.g. Objekt mit 5.000 DM zuzüglich Kinderzulage von 1.500,– DM auf insgesamt 6.500,– DM fest.

Der Sohn … erzielte, nachdem er bereits in 1998 eigene Einkünfte i.H.v. 11.588,– DM hatte, in 1999 eigene Einkünfte i.H.v. 18.098,– DM.

Der Beklagte setzte, nachdem ihm die Höhe der eigenen Einkünfte des Sohnes der Kläger bekannt war, für 1999 mit Bescheid vom 05.09.2000 die Eigenheimzulage gemäß § 11 Absatz 2 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) mit 5.000,– DM neu fest. Die Kinderzulage für den Sohn … wurde aufgrund der Höhe seiner eigenen Einkünfte nicht mehr gewährt.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger am 26.04.2001 Klage und tragen dabei im Wesentlichen vor:

Ihr Sohn habe zwar insgesamt im Jahr 1999 mit seinen Einkünften über den maßgeblichen Grenzen für die Gewährung von Kindergeld gelegen. Dies sei jedoch nicht bereits am 01.01.1999 der Fall gewesen, sondern erst im August 1999. Erst zu diesem Zeitpunkt habe ihr Sohn – durch Überschreiten des Grenzbetrages der eigenen Einkünfte – die Voraussetzungen des § 9 Absatz 5 EigZulG nicht mehr erfüllt.

Für eine Neufestetzung nach § 11 Absatz 2 EigZulG sei aber immer das auf die Veränderung folgende Kalenderjahr maßgebend. Dies ergebe sich schon aufgrund der Formulierung des Satzes 2 „Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt”.

Dafür spräche insbesondere auch der systematische Zusammenhang mit § 11 Absatz 3 EigZulG. Sei es doch bei Wegfall der anspruchsbegründenden Voraussetzungen nach Absatz 3 einhellige Ansicht, dass sich die Veränderung erst im Folgejahr auswirke. Dies müsse doch dann erst recht bei einer Anspruchsminderung im Sinne des § 11 Absatz 2 EigZulG gelten.

Entsprechend habe auch die bisherige Rechtslage nach §§ 10 e, 34 f EStG ausgesehen. Zudem werde diese Auffassung auch im Schrifttum vertreten. Dort sei zum Beispiel Wacker (Kommentar zum Eigenheimzulagengesetz (Fassung 1996), § 11 Rz. 52, insb. 63) der Ansicht, dass im Rahmen des „Günstigerprinzips” für eine Änderung nach § 11 Absatz 2 EigZulG keine ungünstigeren Regeln als für eine Änderung nach § 11 Absatz 3 EigZulG gelten dürften.

Die Kläger beantragen,

  • den Bescheid über Eigenheimzulage 1999 vom 05.09.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.03.2001 aufzuheben,
  • hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen,
  • hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte hält an seiner Auffassung aus der Einspruchsentscheidung fest. Er legt dar, dass sich die Norm des § 11 Absatz 2 EigZulG gerade auf die Fälle beziehe, in denen sich die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Kindern nach § 9 Absatz 5 EigZulG geändert hätten. Diese Änderung sei auch in dem nach § 11 Absatz 2 EigZulG zutreffenden Kalenderjahr erfolgt.

§ 11 Absatz 3 EigZulG erfasse Änderungen nach §§ 1, 2, 4 und 6 EigZulG und sei in Fällen wie dem vorliegenden gerade nicht einschlägig.

Im Übrigen nimmt er auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht den angefochtenen Änderungsbescheid erlassen und die Eigenheimzulage ab 1999 neu festgesetzt.

Die Berechtigung ergibt sich aus § 11 Absatz 2 Satz 1 und insbesondere Satz 2 EigZulG.

1.

a) Eine Neufestsetzung der Eigenheimzulage gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 EigZulG erfolgt unter anderem dann, wenn sich die Zahl der Kinder nach § 9 Absatz 5 Satz 1 und 2 EigZulG, die bei der zuletzt festgesetzten Eigenheimzulage zugrunde gelegt wurden, geändert hat. Dies war hier der Fall.

Unstreitig haben die Kläger ihre Kindergeldberechtigung betreffend den in der Ausbildung befindlichen Sohn für das Jahr 1999 verloren, nachdem dieser in 1999 eigene Einkünfte erzielt hatte, die die maßgebliche Freigrenze von 13.020,– DM überschritten (§§ 62 Absatz 1, 63 Absatz 1 Satz 2, 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 a) i.V.m. Satz 2 EStG). Aus dem gleichen Grunde war auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Kinderfreibetrags entfallen (§ 32 Absa...

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