Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwertungsbefugnis im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 31 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 InvG begründen keine Verwertungsbefugnis im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1; InvG §§ 31, 41 Abs. 1, § 25; GrEStG § 1 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen II B 37/16)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 26.08.2014, in Gestalt der Änderungsbescheide vom 03.11.2014 und 10.04.2015.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, schloss am 15.12.2009 mit der A Kapitalanlagegesellschaft mbH (A) einen unter Urk.-Nr. 1 notariell beurkundeten sogenannten Anleger- und Einbringungsvertrag. Nach § 1 dieses Vertrages verpflichtete sich die Klägerin, am 31.12.2009 die in der bezeichneten Anlage 1a aufgeführten Immobilien in das Spezialsondervermögen „B Immo A I” (Fonds) gegen Ausgabe von Anteilsscheinen im Gesamtwert von … € einzubringen. Die in der Anlage 1b bezeichneten Immobilien sollten am 31.03.2010 – laut Vertragsnachtrag vom 25.03.2010 erst am 30.09.2010 – gegen Ausgabe von Anteilsscheinen im Gesamtwert von … € in den Fonds eingebracht werden. Nach Aktenlage befinden sich die … Grundstücke laut Anlage 1a und 1b in mehreren Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland.

Zusätzlich verpflichtete sich die Klägerin, … € als sogenannte Zeichnungssumme auf ein näher bezeichnetes Konto der C-Bank E als Depotbank einzuzahlen. Die Depotbank sollte dieses Geld an ein von der Bank im Namen der A für Rechnung des Fonds unterhaltenes Sperrkonto bei der C-Bank GmbH gegen Ausgabe von Anteilen an dem Fonds in entsprechendem Gegenwert weiterleiten.

Nach § 1., 1.4 des Vertrages sollten Besitz, Nutzen und Lasten der Einbringungsimmobilien sowie die Ausübung der Rechte und die Erfüllung aller Pflichten, wie sie sich aus den in Bezug auf die Einbringungsimmobilien abgeschlossenen Miet-, Pacht- und sonstigen Verträge ergeben, zum Einbringungsstichtag auf die A übergehen. Das Eigentum an den Immobilien sollte gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 des Investmentgesetzes (InvG) beim Eigentümer, der Klägerin, verbleiben.

Für Zwecke der Verwaltung durch die A sollten gemäß § 8 des Anleger- und Einbringungsvertrages die Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen für den Einbringungsfonds der Klägerin (BVB) maßgeblich sein. In § 15 BVB, überschrieben mit „Kosten”, wurde geregelt, dass A für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche Vergütung von 0,55 % auf Basis des jeweiligen Monatsendwertes des Sondervermögens erhalten sollte (Nr. 1). Sofern für das Sondervermögen eine Immobilie erworben oder ein Bauprojekt durchgeführt werde, sollte A eine Vergütung i.H.v. 1,25 % des Verkehrswertes bzw. der Baukosten erhalten (Nr. 2). Werde für das Sondervermögen eine Immobilie oder eine Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft verkauft, so sollte A eine Vergütung in Höhe von 1% des Verkehrswertes erhalten (Nr. 3). Darüber hinaus sollte A für die Verwaltung des Sondervermögens aus diesem am Ende eines jeden Geschäftsjahres eine erfolgsbezogene Vergütung erhalten (Nr. 4). Unter Nr. 5 wurde geregelt, dass die Depotbank jährlich eine Vergütung i.H.v. 0,0225 %, mindestens jedoch 2.000 € pro Monat je Fonds erhalten sollte.

Unter § 5 des Anleger- und Einbringungsvertrages war unter „Kosten” vereinbart worden, dass die Kosten der Auflage des Sondervermögens, die Einbringung der Immobilien, inklusive aller damit verbundenen Kosten der Bewertung, Rechtsanwalts- und Eintragungskosten etc. vom Fonds zu tragen seien. Die Kosten der Vorbereitung von Teilungserklärungen und Abgeschlossenheitsbescheinigungen bei den in Anlage 1b bezeichneten Einbringungsimmobilien trage die A.

Der Vertrag vom 15.12.2009 wurde dem Beklagten durch den beurkundenden Notar am 18.09.2009 zur Kenntnis gebracht. Die am 28.12.2009 beim Beklagten eingegangene „auszugsweise Abschrift” des Vertrages war an die „Grundstückswertstelle” der jeweiligen Finanzämter, in denen die eingebrachten Grundstücke liegen, gerichtet.

Der Abschluss des Anleger- und Einbringungsvertrages war für den Beklagten Anlass, am 22.07.2011 einen gegen die Klägerin gerichteten Grunderwerbsteuerbescheid zu erlassen. Als maßgebliches Rechtsgeschäft wurde der Vertrag vom 15.12.2009 angegeben und als Bemessungsgrundlage unter Bezugnahme auf den in den Anlagen zum Vertrag u.a. genannten Grundbesitz F-Straße … in H ein Betrag von … € zugrunde gelegt, sodass die Grunderwerbsteuer mit … € festgesetzt wurde. Als Grundlage für die Steuerfestsetzung wurde § 1 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) genannt. Nach Auffassung des Beklagten hatte die A über das von der Klägerin eingebrachte Grundvermögen die Verwertungsbefugnis erlangt.

Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Die diesbezügliche Klage beim Finanzgericht Köln unter Az. 5 K 1872/13 hatte Erfolg. Das Urteil wurde rechtskräftig.

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