Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Mantelkaufs i.S.v. § 8 Abs. 4 KStG bei Erhöhung des Aktivvermögens durch Erhöhung des Umlaufvermögens

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Erhöhung des Aktivvermögens einer Kapitalgesellschaft durch den Anstieg von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus dem in gleicher Branche fortgesetzten Geschäftsbetrieb führt nicht zur Annahme der Zuführung "überwiegend neuen Betriebsvermögens" und zur Anwendung der Mantelkaufregelung des § 8 Abs. 4 KStG.

 

Normenkette

EStG § 10d; KStG 1999 § 8 Abs. 4 S. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Voraussetzungen eines Mantelkaufs im Sinne des § 8 Abs. 4 KStG erfüllt sind, wenn die Erhöhung des Aktivvermögens einer Kapitalgesellschaft auf einer Erhöhung des Umlaufvermögens aus den Ergebnissen der laufenden Betriebsführung beruht.

Unternehmensgegenstand der mit Vertrag vom 00.00.2001 gegründeten Klägerin ist der Vertrieb vom … Gesellschafter der Klägerin waren zunächst Herr D. mit einer Beteiligung von 80 % und Frau H. mit einer Beteiligung von 20% am Stammkapital. Mit Anteilsübertragungsvertrag vom 00.00.2003 übertrug Frau H. ihrem Gesellschafteranteil auf Herrn D.. Dieser übertrug seine Geschäftsanteile von nunmehr 100% mit Vertrag vom 00.00.2003 auf Herrn X..

In ihrer Steuererklärung 2003 erklärte die Klägerin einen Gesamtbetrag der Einkünfte von … EUR bzw. einen Gewerbeertrag vor Verlustabzug von … EUR und beantragte, den Verlustvortrag zum 31.12.2002 bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in Abzug zu bringen. Der verbleibende Verlustabzug zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2002 war mit Bescheid vom 00.00.0000 auf … EUR und der vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2002 mit Bescheid vom 00.00.0000 auf … EUR festgestellt worden.

Mit den Bescheiden über Körperschaftsteuer 2003, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2003 und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen 2004 ff. vom 00.00.0000, über den Gewerbesteuermessbetrag 2003 vom 00.00.0000 sowie die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2003 vom 00.00.0000 lehnte der Beklagte die steuerliche Berücksichtigung der in den Vorjahren erzielten Verluste ab, da die Voraussetzungen des sog. Mantelkaufs gem. § 8 Abs. 4 KStG erfüllt seien. Nach Veräußerung von mehr als 50% der Anteile habe die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortgeführt. Das Aktivvermögen habe am 31.12.2003 (Vergleichsgröße II: … EUR) mehr als das Doppelte betragen als zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung am 00.00.2003 (Vergleichsgröße I: … EUR). Damit habe die Klägerin zum 31.12.2003 ihre wirtschaftliche Identität verloren. Bei der Ermittlung der Vergleichsgröße sei das gesamte Aktivvermögen und nicht nur das Anlagevermögen zu berücksichtigen. Dabei seien auch die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen einzubeziehen.

Das Aktivvermögen auf den 00.00.2003/31.12.2003 (ohne Warenbestand) hatte der Beklagte auf Grund der Summen- und Saldenliste 00/2003 bzw. der Bilanz auf den 31.12.2003 wie folgt ermittelt:

00.00.2003

31.12.2003

Anlagevermögen

Betriebsausstattung

… EUR

… EUR

Büroeinrichtung

… EUR

… EUR

Summe AV

… EUR

… EUR

Umlaufvermögen

Forderungen LuL

… EUR

… EUR

Sonstige Forderungen

… EUR

Durchlaufende Posten

… EUR

… EUR

Kasse

… EUR

… EUR

Bank

… EUR

… EUR

Summe UV

… EUR

… EUR

Aktivvermögen

… EUR

… EUR

Die Vergleichsgröße II errechnete der Beklagte, indem er von dem Aktivvermögen zum 31.12.2003 den bis zu Anteilsveräußerung erzielten Verlust von … EUR und den nach der Anteilsübertragung erzielten Gewinn von … EUR abzog.

Mit ihren hiergegen gerichteten Einsprüchen trug die Klägerin vor, dass nach § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG nicht nur auf die Änderung des betragsmäßigen Saldos des Aktivvermögens abzustellen sei, sondern auf die gegenständliche Zuführung neuen Aktivvermögens. Somit müsse eine Berücksichtigung der Erhöhung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bei der Ermittlung der Vergleichsgrößen entfallen. Ihr Geschäftsbetrieb nach Anteilsübertragung sei identisch mit dem Geschäftsbetrieb vor Übertragung. Die Veränderungen der Höhe der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen habe sich in Abhängigkeit vom willkürlichen Zahlungsverhalten der Kunden ergeben. Dies könne nicht zum Verlust der wirtschaftlichen Identität des Unternehmens führen. Im Übrigen sei auf das Urteil des BFH vom 26.5.2004 I R 112/03 zu verweisen, wonach die bloße Umschichtung der Finanzanlagen einer Körperschaft keine Zuführung neuen Betriebsvermögens im Sinne des § 8 Abs. 4 KStG darstelle.

Mit Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Auf die gegenständliche Betrachtungsweise komme es entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Zuführung neuen Betriebsvermögens nicht an. Vielmehr seien die Vergleichsgrößen des Betriebsvermögens vor und nach der Anteilsübertragung nach der bilanziellen Betrachtungsweise zu bestimmen (BMF-Schr...

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