Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer eines Organisations- und Personalentwicklers - Anforderungen an die Dokumentation des Investitionsvorhabens bei der Ansparrücklage

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei einem auf dem Gebiet der Organisations- und Personalentwicklung tätigen Steuerpflichtigen bildet das häusliche Arbeitszimmer - ungeachtet der umfangreichen Außentätigkeit - den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung, wenn bei allen Projekten der wesentliche schöpferische Teil dort erarbeitet wird.

2) Ist für mehrere Wirtschaftgüter eine Ansparrücklage gebildet worden, muss - auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG - der Dokumentation des Investitionsvorhabens zu entnehmen sein, mit welchem Teilbetrag ein in der Gewinnermittlung genannter Gesamtbetrag auf das jeweilige Wirtschaftsgut entfällt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5, 5 Sätze 1, 1 Nr. 6b, Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3, § 7g Abs. 3, 3 S. 3, Abs. 6, § 4 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.02.2005; Aktenzeichen IV R 29/03)

BFH (Urteil vom 24.02.2005; Aktenzeichen IV R 29/03)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist selbständig auf dem Gebiete der Organisations- und Personalentwicklung mit den Schwerpunkten Beratung, Konzeptentwicklung und Training tätig. Anläßlich einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 1996 bis 1998 traf der Prüfer für das Streitjahr 1998 folgende Feststellungen:

Das häusliche Arbeitszimmer der Klägerin bilde nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit, so daß die abzugsfähigen Betriebsausgaben, bis dahin mit 8.520,02 DM berücksichtigt, gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG auf 2.400 DM zu begrenzen seien. Die für das Streitjahr gebildete Ansparabschreibung nach § 7g EStG in Höhe von 20.000 DM sei mangels zeitnaher Dokumentation in der Buchführung nicht berücksichtigungsfähig.

Gegen den im Anschluß an die Betriebsprüfung ergangenen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1998 vom 25.01.2001 legte die Klägerin Einspruch ein. Dieser wurde mit Einspruchsentscheidung vom 26.04.2001 als unbegründet zurückgewiesen. Die Beratungen und Fortbildungen würden in den jeweiligen Unternehmen durchgeführt und seien maßgebend für den geschäftlichen Erfolg. Damit liege der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Zur Ansparrücklage führte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung aus, bei einer Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuß-Rechnung sei das Investitionsvorhaben spätestens bei Erstellung der Gewinnermittlung vollständig zu dokumentieren. Im Streitfall sei diese Dokumentation aber erst zu einem späteren Zeitpunkt erstellt worden, nämlich erst nach einer entsprechenden Nachfrage durch das Finanzamt.

Die Klägerin hat gegen die vorgenannte Einspruchsentscheidung Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor, sie habe in ihrem häuslichen Arbeitszimmer mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit verbracht. Entsprechende Unterlagen seien dem Betriebsprüfer vorgelegt worden. Das häusliche Arbeitszimmer bilde auch den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Ihr Berufsbild werde durch die Unternehmensberatung und Fortbildung bestimmt. Die Vor- und Nachbereitung dieser Tätigkeiten finde ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer statt. Die auswärtigen Tätigkeiten dienten lediglich der Datenerhebung und dem direkten Training vor Ort. Diese Vor- und Nachbereitung im häuslichen Arbeitszimmer sei wesentlich zeitaufwendiger als das direkte Training vor Ort. Die eigentliche geistige Wertschöpfung erfolge damit in ihrem Arbeitszimmer. Auch die Betreuung des Trainings erfolge teilweise von ihrem Arbeitszimmer aus, und zwar über das Internet. Ihre Tätigkeit sei vergleichbar der eines Steuerberaters, der seine Kanzlei vom häuslichen Arbeitszimmer aus betreibe. Auch dieser müsse seine Mandanten besuchen, die Abzugsfähigkeit der gesamten Aufwendungen werde hierdurch aber nicht in Frage gestellt. Zur Nichtberücksichtigung der Ansparrücklage durch den Beklagten trägt die Klägerin folgendes vor: Die Ansparrücklage sei für den beabsichtigten Erwerb eines Kfz gebildet worden. Bereits im Rahmen der erstmaligen Veranlagung für das Jahr 1998 habe die zuständige Sachbearbeiterin den Informationsplan zu der in der Gewinnermittlung vorgenommenen Abschreibung nach § 7g EStG angefordert. Dieser Plan sei dann vorgelegt worden. Damit sei der erforderliche Nachweis bereits vor Beginn der Betriebsprüfung erbracht gewesen. Da bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ein buchmäßiger Nachweis im eigentlichen Sinne nicht gefordert werden könne, müsse der erbrachte Nachweis als ausreichend anerkannt werden.

Die Klägerin beantragt,

die Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf 64.779 DM festzusetzen und für den Fall der vollen oder teilweisen Ablehnung des Klageantrages die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist vollinhaltlich auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend bzw. bekräftigend folgendes vor: Die Klägerin habe ausweislich der vorgelegten Unterlagen Unternehmens...

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