Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für ein Büro bei den Vermietungseinkünften

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für einen Büroraum, dessen Verbindung zu den Privaträumen des Inhabers abgeteilt worden ist und der über einen eigenen Zugang als Büro für Vermietungsverwaltung verfügt, sind in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung abziehbar und nicht durch die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer beschränkt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 5 S. 1, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, §§ 21, 9 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.06.2012; Aktenzeichen IX R 56/10)

BFH (Urteil vom 20.06.2012; Aktenzeichen IX R 56/10)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen der Kläger für Räumlichkeiten in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder nur in Höhe von jeweils 1.250,– EUR (häusliches Arbeitszimmer) abzugsfähig sind.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2002 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Produktmanager, die Ehefrau erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Des Weiteren erzielten die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 20 Eigentumswohnungen, Häusern sowie Beteiligungen. Insgesamt geht es mehr als 50 Mietverhältnisse. Die geltend gemachten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in 2002 in Höhe von insgesamt -72.907,– EUR (Kläger) und -58.368,– EUR (Klägerin) beinhalteten unter anderem Werbungskosten aus Verwaltungskosten in Höhe von 21.379,23 EUR (Bürokosten), die der Höhe nach unstreitig sind.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger erwarben zum 31. August 1997 zu je 50 % Miteigentumsanteil das Zweifamilienhaus „B., C.”. Es handelt sich hierbei um ein auf einem Grundstück von 2291 m² erbautes Zweifamilienhaus mit einer Gesamtwohnfläche von 395,80 m². Die Wohnung im Kellergeschoss mit einer Größe von 42 m² wurde ab 1999 an den Vater der Klägerin vermietet. Seit dessen Tod im August 2001 ist die Wohnung fremdvermietet. Die Hauptwohnung im Erd- und Obergeschoss wurde nach der Anschaffung durch die Kläger teilweise renoviert und neu geschnitten. Zwei Räume im Obergeschoss (früher Wohnzimmer und Büro des Obergeschosses) wurden durch eine auch schon teilweise bisher bestehende Zwischenwand von den übrigen Räumen des Obergeschosses (Schlafzimmer, Bad) getrennt. Diese jetzt abgetrennten Räume im Obergeschoss werden seit Fertigstellung der Baumaßnahmen durch die Kläger als Arbeitsräume für die Verwaltung der Mietobjekte genutzt. Für die Fläche der Hauptwohnung (ohne Büro) ermittelten die Kläger eine Größe von 265,20 m² und für das Büro (mit dazu gehörigem Flurbereich und WC) eine Fläche von 88,4 m².

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2002 für dieses Büro Aufwendungen in Höhe von 21.379,23 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Der Beklagte behandelte demgegenüber die vorgenannten Räume als häusliches Arbeitszimmer und ließ die Kosten nur in Höhe von 2 × 1.250,– EUR (tatsächlich gewährte er nur 2 × 1.227,– EUR) als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug zu.

Den gegen den Einkommensteuerbescheid vom 4. November 2004 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2006 als unbegründet zurück. Im Einspruchsverfahren hatte er aus anderen Gründen den Einkommensteuerbescheid mit Bescheid vom 23. Februar 2005 geändert. Zur Begründung der Zurückweisung führte der Beklagte im Wesentlichen aus:

Ein Arbeitszimmer sei in die häusliche Sphäre regelmäßig dann eingebunden, wenn es sich in einem Raum befinde, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehöre. Diese innere Verbindung derartiger Arbeitsräume mit der privaten Wohnung sei dann anzunehmen, wenn die Räume z. B. unmittelbar an die private Wohnung angrenzten. Dies sei im Streitfall gegeben.

Mit der Klage tragen die Kläger vor:

Im Streitfall handele es sich nicht um einen häusliches Arbeitszimmer. Der Bürotrakt sei nur durch einen separaten Eingang und über ein separates Treppenhaus erreichbar. Die sogenannte feuerpolizeiliche Fluchttüre existiere tatsächlich nicht.

Der umfängliche Immobilienbestand könne nicht „vom Wohnzimmertisch aus” verwaltet werden. Zu so einer Verwaltung bedürfe es vielmehr eines funktional eingerichtete Immobilienbüros, das auch Arbeitsmöglichkeiten für die Hilfskräfte und einen Besprechungstisch für Besucher für die Verhandlung und Unterzeichnung von Mietverträgen biete. Insgesamt erfolge die Vermietungstätigkeit gegenüber ca. 80 verschiedenen Mietern.

Er, der Kläger, sei bei der Verwaltung des Immobilienbestands auf die Mitarbeit Dritter angewiesen, die das Immobilienbüro ebenfalls mitbenutzten bzw. mitbenutzt haben. So habe z. B. der Vater der Klägerin dort als Bauingenieur sein Fachwissen eingebracht, Objektdaten überprüft und die Objekte verwaltet. Ebenso habe der erwachsene Sohn langjährig Zahlungsströme verfolgt und Objekte ...

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