Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergebliche Finanzierungskosten als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Stellen sich Finanzierungsaufwendungen eines Verkaufsleiters zur Finanzierung eines zukünftig selbst zu nutzenden EFH deshalb als vergeblich heraus, weil er unvorhergesehen innerhalb der Firma die Verkaufsleiterposition in einer anderen Filiale in einer anderen Stadt übernehmen muss, dann können die vergeblichen Finanzierungskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.06.2004; Aktenzeichen X R 22/00)

 

Tatbestand

I.

Der Kläger war im Streitjahr 1991 als Verkaufsleiter bei der Firma …… ………………. GmbH & Co. KG, ………………. – einer selbständigen Filiale der in P…. ………………… ansässigen …… ……-Unternehmensgruppe – tätig und erzielte daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger und seine Familie (Ehefrau und drei Kinder) wohnten bis zum 1991 in einer dem Kläger gehörenden Eigentumswohnung in der ……straße 43 in B……. bei H………

Mit Vertrag vom.1990 erwarb der Kläger ein zu diesem Zeitpunkt vermietetes Einfamilienhaus in Bü……… ……straße 7 a. Die Anschaffungskosten, die einschließlich des Grund und Bodens …….,– DM betragen hatten, wurden in voller Höhe fremdfinanziert. Die Vermietung des Objektes endete im Dezember 1990; ein weiterer Mietvertrag wurde nicht mehr abgeschlossen.

Nachdem sich im Laufe des Streitjahres 1991 ergeben hatte, daß sich die berufliche Tätigkeit des Klägers nach K… verlagerte und sich dort kein geeignetes Mietobjekt für die Familie finden ließ, veräußerte der Kläger das Einfamilienhaus in Bü……. mit Vertrag vom.1991 zu einem Verkaufspreis von …….,– DM und erwarb statt dessen das Einfamilienhaus in Ke…., ………straße 2. Als Tag der Übergabe dieses Objektes war der ……1991 vereinbart; ab dem ……1991 wurde das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Auch dieses Objekt wurde fremdfinanziert, und zwar auch unter Übernahme der Darlehen aus dem Objekt in Bü……… Für diese (übernommenen) Darlehen wurden im Streitjahr für die Zeit vom 01.01. bis ……1991 (DM =) DM Zinsen gezahlt. Daneben fielen Zinsen für lfd. Konten in Höhe von ….außerdem Finanzierungsnebenkosten in Höhe von DM und Grundbesitzabgaben von DM an. Demnach betrugen die Aufwendungen insgesamt ……… DM.

In ihrer Steuererklärung 1991 machten die Kläger aus dem Objekt in Bü……. bei Einnahmen in Höhe von 0,– DM einen Verlust von (DM + Abschreibung,– DM =) ……… DM geltend und erklärten einen Spekulationsgewinn in Höhe von (…….,– DM – …….,– DM =) ……,– DM.

Auf Anfrage des Beklagten teilten die Kläger mit, daß das Objekt in Bü……. – bedingt durch die zwischenzeitliche berufliche Versetzung des Klägers von H……. nach K….– verkauft worden sei, da der Verkaufserlös zur Finanzierung des Objektes in Ke…. benötigt worden sei. Das Grundstück in Bü……. sei zum Zwecke der Selbstnutzung angeschafft worden und sollte umgebaut werden. Aufträge für den Umbau seien auch bereits im November/Dezember 1990 vergeben worden. Zum damaligen Zeitpunkt sei nämlich die Versetzung des Klägers zum 01.01.1991 von H……. nach ……… (P…. ……….) dienstlich angeordnet gewesen. Im Dezember 1990 habe sich dann eine für alle Beteiligte „unvorhersehbare Vakanz in der Geschäftsführung” einer Filiale in K… ergeben. Der Kläger habe sich zur Annahme der Geschäftsführerstellung bereit erklärt. Allerdings sei die zukünftige Personalpolitik des Arbeitgebers des Klägers aber noch nicht endgültig geklärt gewesen, so daß zunächst in K… nur eine Wohnung habe angemietet werden sollen.

Der Beklagte übernahm in den Einkommensteuerbescheid 1991 den Spekulationsgewinn unverändert, erkannte aber den Verlust aus dem Objekt Bü……. nicht an, weil er der Auffassung war, daß die Kläger die von ihnen zunächst behauptete Vermietungsabsicht nicht ausreichend nachgewiesen hätten.

Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und begehrten wie zuvor die Anerkennung des Verlustes. Neben der zunächst behaupteten Vermietungsabsicht für das Objekt in Bü……. machten die Kläger hilfsweise geltend, bei den Finanzierungs- und sonstigen Kosten (……… DM) handele sich um Vorkosten gem. § 10 Abs. 6 EStG für das Objekt in Ke…… Die Finanzierung sei im Hinblick auf die geförderte Selbstnutzung einer Immobilie aufgenommen und diese Selbstnutzung sei letztlich in dem Haus in Ke…. auch verwirklicht worden.

Die ursprünglichen Darlehen (für das Objekt in Bü…….) seien auf das neue Objekt (Ke….) übertragen worden. Da eine Zuordnung von Schuldzinsen zu einem bestimmten Objekt nicht möglich sei – die Kläger bezogen sich auf den Fall der Finanzierung eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses –, müßten die Aufwendungen (mit Ausnahme der Abschreibungen) als Vorkosten Anerkennung finden, sofern ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht möglich sei.

Sollte keine dieser beiden Möglichkeiten gegeben sein, so müßten die Aufwendungen doch zumindest wie Umzugskosten angesetzt und als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werde...

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