Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.12.1994; Aktenzeichen I R 24/93)

 

Tatbestand

Die Klägerin (Kl.), die in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG ein bundesweit tätiges Reinigungsunternehmen (Industrie-Instandhaltungen) betreibt, wendet sich gegen die Anmeldung der gemäß § 40 a EStG, §§ 1–3 KiStG pauschalierten Kirchenlohnsteuer für März 1986.

Die Kl. beschäftigt überwiegend teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter, für die sie die Lohnsteuer pauschal übernommen hat. Von der für März 1986 gemäß § 40 a EStG mit insgesamt 18.038,31 DM angemeldeten und abgeführten Kirchensteuer entfiel ein Teilbetrag von 12.025,03 DM auf r.-k. Kirchensteuer; davon entfielen auf Teilzeitarbeitskräfte, die keiner steuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehörten, 5.058,45 DM r.-k. Kirchensteuer. Daß diese Arbeitnehmer keiner steuererhebungsberechtigten Körperschaft angehören, ergebe sich aus einer umfangreichen EDV-Liste, die zu den Lohnsteuerakten des Finanzamtes gereicht worden sei sowie aus einem von der Kl. entwickelten Formblatt, daß vom Arbeitnehmer ausgefüllt und unterschrieben, bei seinen Stammakten abgespeichert sei. Beigefügt waren 10 Ablichtungen dieser Formblätter, in denen die Frage nach der Zugehörigkeit zu einer kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft, mit einem N (= nein) beantwortet ist.

Die Kl. hält die Heranziehung von Nichtangehörigen einer steuerberechtigten Kirche zur Kirchensteuer, die an eine von der Kl. geschuldete pauschale Lohnsteuer als „Unternehmenssteuer eigener Art”, wie sie der BFH in seinem Urteil vom 5. November 1982 VI R 219/80, BStBl II 1983, 91 ff. definiert, anknüpft, für ungesetzlich (Hinweis auf Kirchhof/Söhn, EStG, RdNr. § 72 und § 3 KiStG NW). Es fehle bereits an der subjektiven Steuerpflicht (vgl. BFH-Urteil vom 7. August 1985 I R 309/82, BStBl II 86, 42 ff. zum Hamburger KiStG). Danach könne eine pauschalierte Kirchensteuergrundsätzlich nur für solche Personen erhoben werden, die einer kirchensteuerberechtigten Körperschaft angehören. Dem könne entgegen Giloy (in „Kirchensteuerrecht und -Praxis in den Bundesländern”, Seite 87) nicht entgegengehalten werden, daß es auf die persönlichen Besteuerungsmerkmale der Arbeitnehmer schon wegen der generalisierenden Regelung bei der Pauschalisierung nicht ankomme. Dies gelte auch unbeschadet der Tatsache, daß der Arbeitgeber seine Inanspruchnahme als Schuldner einer pauschalierten (Lohn- und) Kirchensteuer durch entsprechende Antragstellung vermeiden könne.

Den gegen die Kirchensteuerfestsetzung aufgrund der Lohnsteueranmeldung der Kl. für den Monat März 1986 gerichteten Einspruch hat das Erzbistum Köln – Generalvikariat – Beklagte (Bekl.) – mit Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 1987 (Az. …) als unbegründet abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird vollinhaltlich Bezug genommen. Dagegen richtet sich die Klage, die ergänzend zum bisherigen Vortrag wie folgt begründet wird:

Der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips im Bereich des Abgabenwesens fordere, daß steuerbegründende Tatbestände so bestimmt sein müßten, daß der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast vorausberechnen könne (vgl. BVerfG vom 14. Dezember 1965 1 BvR 571/60, BVerfG E 19, 253, (267), Leibholz/Rink, GG, Anm. 4–6 vor Art. 104 a). Auch „gebiete” der Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG entspringende Grundsatz der negativen Religionsfreiheit, die Zahlung von Kirchensteuer an eine Kirche, der man nicht angehört, zu verweigern (Hinweis auf Mangold/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Art. 4 Abs. 1, 2 Anm. 66 mit weiteren Nachweisen, Leibholz/Rinck, Art. 140 Anm. 11). Auch privatrechtlich organisierten Personenvereinigungen wie die Kl., die keinerlei religiöse oder weltanschauliche Zielsetzungen hätten, dürften ihnen auferlegte Forderungen von Religionsgemeinschaften – z.B. einer Kirchensteuerpflicht – bekämpfen. Es sei Sache des Gesetzgebers, für eine ausreichende gesetzliche Grundlage einer etwaigen gewollten Kirchensteuererhebung auf pauschalierte Lohnsteuer zu sorgen. Diese könne durch den Verfassungsauftrag einer lückenlosen Kirchensteuererhebung nicht ersetzt werden (Hinweis auf Sterner, DStR 1989, 10 ff. zum Urteil OVG-Lüneburg vom 25. März 1987 13 OVG A 295/85, NWB F 1, 192). Die §§ 40, 40 a und 40 b EStG könnten, weil das Einkommensteuergesetz nicht die Erhebung von Kirchensteuer regele, keine subjektive Kirchensteuerpflicht begründen. § 4 KiStG NW regele nur die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer als „Zuschlag zur Einkommen- oder Lohnsteuer”. § 3 KiStG regele die subjektive „persönliche” Steuerpflicht in Verbindung mit der Angehörigkeit zu den kirchensteuererhebungsberechtigten Kirchen. Eine Regelung darüber, daß der Arbeitgeber die Kirchensteuer als persönliche Steuerschuld zu tragen habe, wenn er durch Antrag Schuldner der Pauschallohnsteuer werde, fehle. Auch aus den in allen Landes-KiStG enthaltenen Bestimmungen über die „Anwendbarkeit der Vorschriften über das Lohnsteuerabzugsverfahren” lasse sich nichts ableiten, denn zum Lohnsteuerabzug ...

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