Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung der Beteiligungshöhe bei § 8b KStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Ermittlung der Beteiligungshöhe im Rahmen des § 8b Abs. 4 KStG ist allein das zivilrechtliche Eigentum maßgeblich. Unerheblich sind mögliche Anwartschaften eines Dritten.

 

Normenkette

KStG § 8b Abs. 4-5; GmbHG § 54 Abs. 3; EStG § 17; UmwStG § 20 Abs. 5; GewStG § 9 Nr. 2a, § 8 Nr. 5; KStG § 8b Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen sog. Streubesitzdividenden im Sinne des § 8b Abs. 4 KStG.

Geschäftszweck der Klägerin, die in der Rechtsform einer GmbH tätig wird und deren Geschäftsjahr das Kalenderjahr ist, ist das Halten einer Beteiligung an der Bank R (im Folgenden Bank). Ursprünglich war die Bank in der Rechtsform einer AG ausgestaltet. Das Stammkapital betrug insgesamt 500.000 Euro, wovon auf die Klägerin 170.000 Euro, d.h. 34%, entfielen. Neben der Klägerin war an der Bank unter anderem auch die P GmbH (im Folgenden P GmbH) mit 51% beteiligt. Daneben hatte die P GmbH in die Bank eine stille Einlage in Höhe von 140 Mio. Euro eingebracht, die zum haftenden Eigenkapital zählte. Darüber hinaus bestand zwischen der Bank und der P GmbH ein Ergebnisabführungsvertrag. Aufgrund dieses Vertrags erhielt die Klägerin als Minderheitsgesellschafterin jährlich eine Ausgleichszahlung ausgeschüttet.

Im Rahmen einer außerordentlichen Hauptversammlung der Bank am ….12.2012 wurde die Umwandlung der Bank in die Rechtsform einer GmbH beschlossen. Die Umwandlung war bedingt auf die Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Handelsregister. Ausweislich der durch den Umwandlungsbeschluss geänderten Satzung sollte das Stammkapital weiterhin 500.000 Euro betragen. Auch die Anteile sollten danach unverändert bleiben und die stille Gesellschaft mit der P GmbH fortgesetzt werden.

Am gleichen Tag beschlossen die Vertreter der bisherigen Aktionäre der Bank „als Vertreter der zukünftigen GmbH-Gesellschafter” eine Kapitalerhöhung der GmbH. Im Einzelnen besagt der Beschluss, dass das Stammkapital der GmbH um 140 Mio. Euro auf 140.500.000 Euro erhöht wird. Dies erfolgte durch die Bildung neuer Gesellschaftsanteile. Zur Übernahme der neuen Anteile wurde ausschließlich die P GmbH zugelassen. Die Einlage des Nennbetrags der neuen Anteile sollte durch Sacheinlage sämtlicher der P GmbH nach dem Teilgewinnabführungsvertrag zustehende Rechte und Pflichten gegen die Gesellschaft, insbesondere den bestehenden Rückzahlungsanspruch in Höhe von 140 Mio. Euro, mit Wirkung zum 31.12.2012, 24 Uhr/01.01.2013 0 Uhr erfolgen. Ausweislich des Beschlusses wurde dadurch im Ergebnis der Teilgewinnabführungsvertrag (die atypisch stille Gesellschaft) aufgelöst und von der P GmbH in Höhe von 140 Mio. Euro eine Einlage in die Bank gegen Gewährung neuer Gesellschaftsanteile getätigt. Die Einbringung der Rechte und Pflichten aus dem Teilgewinnabführungsvertrag sollte ausweislich des Beschlusses zu Buchwerten erfolgen. Zudem wurde beschlossen, dass „die neuen Geschäftsanteile vom Beginn des bei der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind”. Zugleich wurde der Gesellschaftsvertrag der GmbH dahingehend geändert, dass das Stammkapital der GmbH nunmehr 140.500.000 Euro betrage, welche sich in 500.000 sog. A-Anteile und 1.400.000 sog. B-Anteile aufteilten, wobei das Stimmrecht für die B-Anteile soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorstehenden Beschlüsse Bezug genommen. Die Eintragung des Formwechsels der Aktiengesellschaft in die GmbH in das Handelsregister erfolgte am 28.12.2012. Die Eintragung der Kapitalerhöhung durch Sacheinlage um 140 Mio. Euro erfolgte am 01.01.2013.

Aufgrund eines entsprechenden Beschluss vom 28.06.2013 schüttete die Bank der Klägerin am 16.07.2013 eine Dividende in Höhe von 196.025,00 Euro aus, wobei sie sowohl Kapitalertragsteuer als auch Solidaritätszuschlag einbehielt.

Der Beklagte veranlagte die Klägerin zur Körperschaftsteuer 2013 zunächst durch Bescheid vom 19.09.2014, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand. Dabei behandelte er die Dividende nach § 8b Abs. 1, 5 KStG (zu 95 %) als steuerfrei. In den Erläuterungen zu diesem Bescheid wies der Beklagte darauf hin, dass im Hinblick auf die Dividende auch eine Behandlung als Streubesitzdividende im Sinne des § 8 Abs. 4 KStG in Betracht komme und forderte die Klägerin auf, dazu Stellung zu nehmen. Daraufhin teilte die Klägerin mit, es habe zum 01.01.2013 noch eine Beteiligung von 34% vorgelegen, welche erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung am 02.01.2013 auf 0,12 % abgesunken sei.

Mit Bescheid vom 16.12.2014 änderte der Beklagte den Bescheid vom 19.09.2014 nach § 164 Abs. 2 AO und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Im geänderten Bescheid behandelte er die Dividende in voller Höhe als steuerpflichtig im Sinne des § 8 Abs. 4 KStG. Die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister sei lediglich ein deklaratorischer Rechtsakt. Die ...

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