Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsaufspaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

1.Ein Grundstück ist nur dann keine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es für die Betriebsgesellschaft keine oder nur eine untergeordnete Bedeutung hat.

2. Eine untergeordnete Bedeutung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn Umsatz, Ertrag und Größe des Grundstücks im Verhältnis zum Gesamtbetrieb weniger als 10 % ausmachen.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.03.2009; Aktenzeichen IV R 78/06)

 

Tatbestand

Die Kläger sind an der M GmbH (im folgenden GmbH) neben Herrn Dr. M (1%) zu 75 % (Ehefrau) und zu 24 % (Ehemann) beteiligt. Im Jahr 2000 haben die Kläger ein ihnen je zur Hälfte gehörendes Grundstück in P (L Str.) teilweise an die GmbH vermietet. Bei diesem Grundstück handelt es sich um ein gemischt genutztes Grundstück in Gestalt eines Ladenlokals (175 qm) und mehrerer Wohnungen (206 qm). Das Ladenlokal wurde ab November 2000 für monatlich 15.650 DM an die GmbH verpachtet. Aus der Verpachtung resultierte ein Verlust in Höhe von 13.452 DM. Insgesamt hatte die GmbH im Streitjahr 2000 10 Filialen (Ladenlokale) mit einer gesamt angemieteten Fläche von 1.931 qm einschließlich Verwaltung und Lager. Vor Anmietung des Ladenlokals der Kläger bestand in P in derselben Straße (ca. 50 m entfernt) schon eine Filiale der GmbH, die in das neue Ladenlokal der Kläger verlegt wurde.

Die Verteilung der Umsätze und Gewinne auf die neue Filiale in P zum Gesamtumsatz und Gewinn der GmbH sieht ab 2000 wie folgt aus:

P

12/2000

TDM

2001

TDM

2002

TEUR

2003

TEUR

2004

TEUR

Umsatz

376

1.843

918

832

773

Gewinn

-6

-130

-74

-63

-81

GMBH

Umsatz

3.739

19.422

10.234

9.804

9.466

Gewinn

79

528

95

7

-124

Die Verteilung der Umsätze und Gewinne auf die alte Filiale in P zum Gesamtumsatz und Gewinn der GmbH in den Jahren 1998 bis 2000 sah wie folgt aus:

P

1998

TDM

1999

TDM

2000

TDM

Umsatz

1.717

1.790

1.379

GMBH

17.825

18.498

15.640

Umsatz

Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass vorliegend die Voraussetzungen einer unechten Betriebsaufspaltung gegeben seien. Es setzte den Gewerbesteuermessbetrag für 2000 mit Bescheid vom 25.9.2002 auf 0 DM fest.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein, da sie der Auffassung waren, dass eine Betriebsaufspaltung mangels sachlicher Verflechtung nicht vorläge. Da die in P vermietete Teilfläche im Verhältnis zur Gesamtfläche nur 9 % ausmache, sei das Grundstück nur von untergeordneter Bedeutung.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 24.1.2003 als unbegründet zurück. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung wird verwiesen.

Mit der Klage verfolgen die Kläger die Aufhebung des Gewerbesteuermessbetragsbescheids 2000 weiter. Es werde zwar die personelle Verflechtung nicht bestritten, es liege aber keine sachliche Verflechtung vor. Das angemietete Ladenlokal in P stelle keine für das gesamte Unternehmen der H wesentliche Betriebsgrundlage dar. Die Ausübung des Gewerbes der … sei ohne das Geschäftslokal im P sehr wohl möglich. Das Unternehmen bestehe seit 1963 auch ohne diese Filiale. Schon seit 1990 habe zudem eine Filiale in P bestanden (ca. 50 m von der neuen Filiale entfernt), die im November 2000 in die L Str. verlegt worden sei. Seit Verlegung der Betriebsstätte sei es zu keiner wesentlichen Veränderung der Umsatzentwicklung gekommen. Die Argumentation, dass eine … nicht ohne Verkaufsraum geführt werden könne, gehe im vorliegenden Fall an der Sache vorbei, weil das Unternehmen auch ohne diese Filiale weitergeführt werden könne. Unstreitig liege der Anteil der genutzten Fläche zu der gesamt genutzten Fläche bei 9 %, auch der Umsatz liege in der Zeit ab 2000 zwischen 8,5 % und 9,5 %. Weiterhin sei das Ladenlokal nicht für die Bedürfnisse der H besonders hergerichtet bzw. nach seiner Lage besonders für das Unternehmen geeignet. Ferner mache es keinen deutlichen Unterschied, ob das Grundstück im Eigentum der GmbH oder im Eigentum der Kläger stehe. Da mithin das Verhältnis zu den in gleicher Weise von der GmbH übrigen genutzten Grundstücken von untergeordneter Bedeutung sei, sei eine sachliche Verflechtung zu verneinen. Hierfür spreche auch das BFH-Urteil vom 21.6.2001 (BStBl II 2001, 621). Darüber hinaus sei anzumerken, dass in der Zwischenzeit drei weitere Filialen eröffnet worden seien, so dass der Anteil nur noch 7,5 % betrage.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2000 vom 25.6.2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24.1.2003 aufzuheben,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Er vertritt unter Hinweis auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung weiterhin die Auffassung, dass man bei einem Umfang von 9 % nicht davon ausgehen könne, dass die Filiale in P eine solche von untergeordneter Bedeutung sei. Um das Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage zu qualifizieren, sei es nicht erforderlich, dass der Gewerbebetrieb ohne das betreffende Grundstück nicht hätte fortgeführt werden könne...

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