Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 08.07.1993; Aktenzeichen 2 BvR 218/92)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin stellt durch Absieben und Mischen von verschiedenen Kohle- und kohleähnlichen Produkten Ballastkohlen zum Zwecke der Stromerzeugung bzw. der Verfeuerung in Zementwerken her. Sie hatte mit den C. (C.), M., unter anderem einen Umarbeitungs- und Liefervertrag abgeschlossen, wonach sie bestimmte Mengen derartiger Balastkohle in das Kraftwerk der C. zum Zwecke der Stromerzeugung zu liefern hatte. Die Klägerin vergab diese Aufträge wiederum an Subunternehmer. Bis Ende 1903/Anfang 1984 war Subunternehmerin die Fa. Co. KG in B.. Mit Vertrag vom 19. Dezember 1983 wurde ein Subunternehmervertrag mit der Fa. D.-GmbH (im nachfolgenden D. genannt) in Recklinghausen geschlossen. Die Geschäftsführer der Fa. D. waren bei der Fa. Co. ebenfalls als Geschäftsführer bzw. Prokurist tätig gewesen.

Im Jahre 1984 machten die C. gegenüber der Klägerin eine Entgeltminderung wegen Schlechtlieferung und Doppelverwiegungen in Höhe von insgesamt DM 2.998.400,– zuzüglich Umsatzsteuer geltend. Der Klägerin gelang es im Verhandlungswege, den Betrag auf 2,5 Millionen DM zuzüglich Umsatzsteuer zu reduzieren.

Mit Schreiben vom 10. September 1984 nahm die Klägerin die Fa. D. aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung, positiver Vertragsverletzung und auch unerlaubter Handlung in Höhe von 1.141.487,– DM in Anspruch und rechnete insoweit gegen Einsprüche der Fa. D. aus Lieferungen auf. Die Fa. D. hatte mit Schriftsatz vom 17. August 1984 Klage auf Zahlung ausstehender Werklohnforderungen in Höhe von 807.462,47 DM erhoben. In der Klageerwiderung und Widerklage vom 19. November 1984 beantragte die Klägerin, die Klage abzuweisen sowie widerklagend die Fa. D. als Gesamtschuldnerin mit ihren Geschäftsführern S. und F. zu verurteilen, an sie – die Klägerin – 218.726,67 DM zu zahlen. Die Fa. D. erweiterte ihre Klage mit Schriftsatz vom 08. Januar 1985 dahingehend, daß die Klägerin an sie noch ausstehende Werklohnforderungen in Höhe von 952.826,13 DM zahlen sollte.

Am 27. Januar 1987 schlossen die Klägerin und die Fa. D. vor dem Landgericht E. folgenden Vergleich:

  1. „Die Parteien erklären wechselseitig den Verzicht auf alle in diesem Rechtsstreit geltend gemachten gegenseitigen Forderungen und nehmen wechselseitig die Verzichtserklärungen an.
  2. Von diesem Verzicht sind insbesondere auch die Gegenforderungen der Beklagten gegen die Widerbeklagten erfaßt ….
  3. Die Parteien erklären ferner, daß Ansprüche zwischen ihnen nicht mehr bestehen.
  4. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.”

Die Fa. D. schrieb daraufhin ihre Forderung gegenüber der Klägerin in voller Höhe ab.

Der Beklagte sah in dem Vergleich eine Entgeltminderung und forderte die entsprechenden Vorsteuerbeträge (14 % von 952.568,– DM = 133.359,52 DM) durch Umsatzsteuerbescheid für 1987 vom 01. August 1988 zurück.

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 25. August 1988 als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Anspruchsgrundlage sowohl aus dem Schaden, den die Fa. D. zu vertreten habe, als auch aus dem Schaden, den die Herren Sonntag und Feld ihr zugefügt hätten, seien Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung. Nachdem sie im Einspruchsverfahren noch eine andere Auffassung vertreten habe, sei sie mittlerweile der Ansicht, daß insgesamt nur ein Schadensersatz aus unerlaubter Handlung gegeben sei und die Fa. D. nicht daneben noch einen Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung zu leisten habe.

Der Schadensersatz aus unterlaubter Handlung führe nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.

Mit diesem Schadensersatzanspruch habe sie gegen die unbestrittene Werklohnforderung der Fa. D. aufgerechnet. Die Aufrechnung bewirke, daß die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in dem sie sich erstmals als zur Aufrechnung geeignet gegenübergetreten sind. Da die Aufrechnungserklärung in einem Schreiben vom 10. September 1984 an die Anwälte der Fa. D. erklärt worden sei, sei die Aufrechnung zum Zeitpunkt der Antragstellung im Termin beim Landgericht Essen vom 02. Februar 1985 bereits erfolgt. Ein Verzicht der Klägerin auf eine in diesem Rechtsstreit geltend gemachte Forderung gegen die Fa. D. liege in Höhe des Aufrechnungsbetrages nicht vor. Etwas anderes gebe der Vergleichswortlaut nicht her. Hinzu komme, daß die ständige Rechtsprechung einen Erfahrungssatz aufgestellt habe, wonach ein Verzicht auf Forderungen nicht zu vermuten sei und entsprechende Vereinbarungen eng auszulegen seien.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Umsatszteuerbescheides für 1987 vom 01. August 1988 die Umsatzsteuer mit der Maßgabe neu festzusetzten, daß die Vorsteuerkürzung in Höhe von 133.359,52 DM rückgängig gemacht wird;

die Hinzuziehung eines Bevo...

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