Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Bilanzänderung zur Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) § 7g Abs. 3 EStG setzt eine Dokumentation bis zum Ablauf des möglichen Investitionszeitraums voraus.

2) Bei dem zulässigen Zeitpunkt der Dokumentation ist nicht auf den Bilanzstichtag, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Rücklagenbildung abzustellen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 2 S. 2, § 7g Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.11.2006; Aktenzeichen I R 89/05)

BFH (Urteil vom 08.11.2006; Aktenzeichen I R 89/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Zulässigkeit einer Bilanzänderung zur Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 des EinkommensteuergesetzesEStG –.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mbH, deren Geschäftszweck der Großhandel mit … und … etc. ist.

Ausweislich der Gewinnermittlungsunterlagen und der Körperschaftsteuererklärung für das dem Streitjahr vorangegangene Jahr 1999 ermittelte die Klägerin für dieses Jahr zunächst einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von … DM. Ausweislich der Gewinnermittlungsunterlagen und der bereits im April 0000 beim Beklagten eingereichten Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr 2000 ermittelte die Klägerin für das Streitjahr einen steuerlichen Verlust in Höhe von … DM, der in Höhe von … DM auf das Jahr 1999 zurückgetragen wurde. Dies führte dazu, dass die unter dem 00.00.0000 ergangenen Körperschaftsteuerbescheide 1999 und 2000 für die Klägerin jeweils Nullfestsetzungen auswiesen. Die Körperschaftsteuerbescheide beider Jahre wurden danach mehrfach, letztmalig unter dem 00.00.0000 geändert, wobei der Verlust 2000 auf … DM und der Gesamtbetrag der Einkünfte 1999 auf … DM gemindert wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide verwiesen.

Im Jahr 0000 führte der Beklagte eine Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 bei der Klägerin durch. Die zwischen den Beteiligten unstreitigen Ergebnisse der Betriebsprüfung führten dazu, dass der Verlust 2000 auf … DM gemindert wurde. Der Gesamtbetrag der Einkünfte 1999 erhöhte sich auf … DM, was nach Abzug des Verlustrücktrags in Höhe von … DM zu einem zu versteuernden Einkommen von … DM führte. Dies hatte eine Steuerfestsetzung 1999 von ca. … DM Körperschaftsteuer und Nebenleistungen zur Folge. Die entsprechenden Änderungsbescheide ergingen unter dem 00.00.0000.

Dagegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 00.00.0000, mit dem sie erstmals begehrte in der Bilanz zum 31. Dezember 2000 Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG in Höhe von … DM und eine Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG in Höhe von … DM für zwischen Juli und Dezember 2001 tatsächlich vorgenommene Investitionen zu berücksichtigen und den um … DM erhöhten Verlust 2000 nach 1999 zurückzutragen.

Während der Ansatz der Sonderabschreibungen zwischen den Beteiligten unstreitig war, lehnte der Beklagte die Berücksichtigung der Ansparrücklage wegen fehlenden Finanzierungszusammenhanges mit den getätigten Investitionen und soweit die Bildung der Rücklage den Gesamtbetrag der Bilanzberichtigung infolge der Betriebsprüfung übersteige im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ab. Die Klägerin begrenzte daraufhin ihren Einspruch auf die im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG im Rahmen einer Bilanzänderung maximal geltend zu machenden Beträge und reichte eine entsprechend korrigierte Bilanz zum 31.12. 2000 beim Beklagten ein.

Mit Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 setzte der Beklagte daraufhin die Körperschaftsteuer 1999 auf … DM fest. Das Einkommen für das Streitjahr 2000 wurde auf … DM festgestellt. Dem lag die Berücksichtigung der Abschreibungsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG zu Grunde. Die Berücksichtigung der begehrten Ansparabschreibung lehnte der Beklagte ab. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 14. August 2001 XI R 18/01, BStBl II 2004, 181, vertrat er die Auffassung, dass die Berücksichtigung einer Ansparabschreibung voraussetze, dass ein Finanzierungszusammenhang zwischen der Bildung der Rücklage und den Investitionen bestehen müsse. Ein solcher könne nicht mehr bestehen, wenn die Rücklage erstmalig mehr als zwei Jahre nach Anschaffung der Wirtschaftsgüter gebildet werde. Da die betroffenen Wirtschaftsgüter in den Monaten Juli bis Dezember 2001 angeschafft worden seien, hätten auf sie erstmals zum 31.12.2001 Abschreibungen vorgenommen werden dürfen. Eine Rücklage nach § 7g hätte auf den gleichen Stichtag aufgelöst werden müssen. Die Bildung einer Rücklage im Wege des Antrags auf Bilanzänderung im Januar 2004 sei nicht mehr möglich, da seit Anschaffung der Investitionsgüter und dem Stichtag der notwendigen Auflösung der Sonderposten über zwei Jahre verstrichen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.

Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die Ablehnung der begehrten Bilanzänderung im Umfang von … DM. Sie vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die in dem begeh...

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