Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzugsverbot bei fiktiver Steuerfreiheit von Ausgangsumsätzen; Verwaltung von Sondervermögen nach Investmentgesetz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die fiktive Steuerfreiheit der Ausgangsumsätze der Stpfl., wären sie im Inland erfolgt, hat zur Folge, dass die Vorsteuern, die die Stpfl. für die auf ihre Eingangsleistungen entfallende Umsatzsteuer im Streitjahr geltend macht, gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG 2009 nicht abzugsfähig ist. Das Vorsteuerabzugsverbot gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG ist rechtmäßig.

2. § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG 2009 setzt Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL in nationales Recht um. Gem. Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ist die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen steuerfrei. Der deutsche Gesetzgeber hat das Sondervermögen in rechtmäßiger Ausübung seiner unionsrechtlichen Definitionsbefugnis i.S.v. Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG 2009 als Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz definiert.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. h, § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.11.2018; Aktenzeichen V R 21/17)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für die Klägerin als Verwalterin von US-Investmentvermögen der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG ausgeschlossen ist, weil die Klägerin die Eingangsleistungen zur Ausführung von Umsätzen verwendet hat, die steuerfrei wären gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären.

Mit Umsatzsteuererklärung 2009 vom 02.02.2011 erklärte die Klägerin Vorsteuern in Höhe von 67.120,42 € bei nicht steuerbaren Umsätzen gemäß § 3a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG in Höhe von 4.280.487 €.

Gemäß Mitteilung vom 11.02.2011 wurde der Umsatzsteuererklärung zugestimmt, die damit einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand.

Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Betriebsprüfer des Finanzamts Q im Bericht vom 29.01.2014, auf den verwiesen wird, unter Tz. 10, Tz. 15, Tz. 16 und Tz. 19 fest:

„Tz. 10 Konzernzugehörigkeit – A Bank

Aufgrund der nachfolgenden Beteiligungskette ist die deutsche Zweigniederlassung der Firma B Inc. (nachfolgend Berichtsfirma BFA) dem Konzern der A Bank zuzuordnen.

100 % der Anteile an der BFA werden von der Firma A Bank HC gehalten, an welcher die Firma E 100 % der Anteile hält, an welcher wiederum die Firma A Bank 100 % der Anteile hält.

Tz. 15

…Die Firma B A Inc. (nachfolgend K USA), ansässig in den Vereinigten Staaten von Amerika, besitzt eine Zweigniederlassung in Deutschland (BFA).

Bei der K USA handelt es sich um eine Investmentberatungsgesellschaft, gemäß dem U.S. amerikanischen Investmentberatungsgesetz.

Gegenstand des Unternehmens der BFA ist die Erbringung von Finanzdienstleistungen für institutionelle Anleger, d.h. Anlageberatung im Sinne von § 1 (1a) Satz 2 Nr. 1a KWG sowie Finanzportfolioverwaltung im Sinne von § 1 (1a) Satz 2 Nr. 3 KWG.

Kunden der K USA sind ausschließlich U.S. amerikanische Investmentfonds, welche keine Betriebsstätten im Europäischen Gemeinschaftsgebiet besitzen. Bei diesen handelt es sich unstreitig um rechtsfähiges Investmentvermögen.

Die K USA schließt mit ihren Kunden jeweils zwei separate, voneinander unabhängige Verträge ab.

Einerseits einen Administrationsvertrag (Administrative Services Agreement). Hierin verpflichtet sich die K USA für die Fonds verschiedene Administrationsdienstleistungen und Dienstleistungen der Fondsbuchhaltung zu erbringen. Diese Tätigkeiten werden vornehmlich von der K USA wahrgenommen.

Andererseits einen Anlageverwaltungsvertrag (Investment Management Agreement). Hierin wird die K USA von den Fonds mit der Erbringung von Anlageverwaltungsdienstleistungen, in Übereinstimmung mit den gültigen Anlagezielen, -richtlinien und -beschränkungen der Fonds, beauftragt.

Diese Leistungen werden vornehmlich von der BFA (Berichtsfirma) für die K USA, Kunden wahrgenommen. Ausweislich der Vereinbarung vom 09.07.2009 erhält die BFA von der K USA hierfür unternehmensintern eine monatliche Vergütung in Höhe von 21 Basispunkten (ein Basispunkt entspricht 0,01 % des Werts des verwalteten Vermögens). Aus diesen Geschäftsvorfällen resultieren die im Inland nicht steuerbaren Umsätze der BFA.

Die K USA verwendet diese Leistungen, um die den Kunden geschuldeten Leistungen zu erbringen und rechnet mit diesen ab…

b) Rechtliche Würdigung Vorweg

Maßgeblich für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Ausgangsumsätze der BFA ist, aufgrund der Unternehmenseinheit, welche sich nicht auf das Inland beschränkt sondern auch das Ausland umfasst (vgl. § 2 (1) UStG), und folglich aus der BFA und der K USA besteht, das Verhältnis der K USA zum Kunden.

Verbunden hiermit ist die Frage, ob es sich bei diesen Umsätzen um solche handelt, welche den Vorsteuerabzug für die BFA ausschließen.

c) Rechtliche Würdigung Umsatzsteuerbarkeit

Aus dem Anlageverwaltungsvertrag resultieren sonstige Leistungen, deren Leistungsort sich nach dem Sitz de...

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