Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfestsetzung und Erlass der Steuer; Neubescheidung durch das Gericht

 

Leitsatz (redaktionell)

1.Bei einer GmbH & Co. KG, deren KG zum Bewertungsstichtag bereits nachweislich überschuldet ist, bedeutet dies für die Personengesellschaft, dass der Gesellschaftsbeteiligung des Gesellschafters trotz des Vorliegens eines positiven Kapitalkontos kein irgendwie gearteter positiver Steuerwert zukommen kann, der unter Berücksichtigung des Bereicherungsgrundsatzes des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts zu besteuern wäre.

2. Im Fall einer sog. Ermessensreduzierung auf Null der Finanzbehörde kann das Gericht unter Beachtung des § 102 FGO selbst den Erlass der Steuer aussprechen.

 

Normenkette

AO § 227 Abs. 1; FGO § 102; AO § 163 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren den Erlass der gegen sie festgesetzten Erbschaftsteuer gemäß §§ 163, 227 Abgabenordnung (AO).

Die Klägerinnen wurden aufgrund notariellen Testaments vom 13. April 1999 von ihrem am 00.00.2000 verstorbenen Vater, Herrn S, dem Erblasser, zu je 1/3 Anteil als Miterbinnen eingesetzt. Aufgrund dieses Erwerbs von Todes wegen wurde durch geänderte Erbschaftsteuerbescheide vom April 2003 gegen die Klägerin zu 1. eine Erbschaftsteuer in Höhe von 51.246,79 EUR, gegen die Klägerin zu 2. eine Erbschaftsteuer in Höhe von 94.103,27 EUR sowie gegen die Klägerin zu 3. eine Erbschaftsteuer in Höhe von 17.322,57 EUR festgesetzt.

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer wurden neben verschiedenen Grundstücken, deren Wertigkeit vorliegend nicht im Streit ist, der vom Erblasser gehaltene Kommanditistenanteil an der F GmbH & Co. KG mit einem Steuerwert in Höhe von 1.100.648 DM in Ansatz gebracht.

Von dem Gesamtnachlass in Höhe von 3.429.747 EUR wurden Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 2.493.817 EUR abgesetzt. Der sich hieraus ergebende Reinnachlass in Höhe von 935.330 DM entfiel sodann in Höhe von jeweils 1/3, mithin 311.976 DM auf die Klägerinnen. Die unterschiedliche Höhe der festgesetzten Erbschaftsteuer resultierte dabei aus dem Ansatz von Vorerwerben, die bei der Klägerin zu 1. mit 756.250 DM, bei der Klägerin mit 1.156.182 DM und bei der Klägerin zu 3. mit 396.092 DM in Ansatz zu bringen waren.

Gegen die ursprünglichen Erbschaftsteuerbescheide vom 16. August 2002 hatten die Klägerinnen bereits fristgerecht Einspruch eingelegt und dabei u.a. geltend gemacht, dass der Ansatz eines Wertes des Kommanditistenanteils des Erblassers an der F GmbH & Co. KG nicht gerechtfertigt sei, da die Kommanditgesellschaft zum Todestag bereits völlig überschuldet gewesen sei. Die Kommanditgesellschaft sei lediglich durch ständige Geldeinlagen des Erblassers am Leben erhalten worden. Dies spiegele sich auch in den Bilanzen wider. So weise die Bilanz der F GmbH & Co. KG zum 31.12.1999 ein negatives Eigenkapital in Höhe von 652.395 DM aus. Beim Gesamtkapital der Gesellschafter der Kommanditgesellschaft entfalle auf den Erblasser ein positives Kapitalkonto in Höhe von 1.086.804 DM. Die Kapitalkonten der beiden weiteren Kommanditisten hätten hingegen einen negativen Wert mit 793.549 DM sowie 983.382 DM.

Wegen der Überschuldung der Kommanditgesellschaft dürfe für Zwecke der Erbschaftsteuerfestsetzung nicht von den Bilanzwerten ausgegangen werden, da die Beteiligung des Erblassers an der Kommanditgesellschaft zum Todestag nicht werthaltig gewesen sei und hieraus keine positiven Erbansprüche abgeleitet werden könnten. Hilfsweise sei eine Bilanz auf den Todeszeitpunkt zu erstellen und zugrunde zu legen. Dabei müsse die Bewertung mit Zerschlagungswerten erfolgen, da von einer Überschuldung der Kommanditgesellschaft bereits zum Todeszeitpunkt auszugehen sei. Darüber hinaus sei im Jahre 2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft mangels einer die Kosten des Insolvenzverfahrens deckenden Masse erst gar nicht eröffnet worden.

Der in Ansatz gebrachte Beteiligungswert stelle auf der Grundlage des mangels Masse eingestellten Insolvenzverfahrens eine rein buchwertbezogene Größe dar, die unter der einzigen Prämisse stehe, die Firma weiterzuführen und den ausgewiesenen Kapitalanteil aus zukünftigen Gewinnen zu realisieren. Dies sei nach der Insolvenz jedoch endgültig ausgeschlossen gewesen. Bei Kenntnis der fehlenden Unternehmensfortführung hätte somit auch eine Teilwertabschreibung in den Bilanzen der Gesellschaft stattfinden können, so dass erhebliche Verluste entstanden wäre, die die zu übernehmenden Kapitalkonten gemindert hätten.

Der Einspruch der Klägerinnen gegen die Erbschaftsteuerfestsetzung wurde vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2004 als unbegründet zurückgewiesen.

Dabei stellte der Beklagte im Wesentlichen darauf ab, dass gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) für den Bestand und die Bewertung von Betriebsvermögen grundsätzlich die Vorschriften der §§ 95 bis 100, 103 bis 105 sowie 108 und 109 Abs. 1 und 4 Bewertungsgesetz (BewG) entsprechend anzuwenden seien. Nach § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG bildeten einen gewer...

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