rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslohn, NATO-Personalstatut

 

Leitsatz (redaktionell)

Von der NATO gezahlte Versorgungsbezüge sind sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG, denn die gezahlten Beiträge wurden aus dem Vermögen des Arbeitnehmers und nicht des Arbeitgebers erbracht.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 a, § 19 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.11.2006; Aktenzeichen X R 29/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Versorgungsbezüge des Klägers als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG oder als sonstige Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG zu versteuern sind.

Der Kläger mit dem Rang eines … a. D. war im Anschluss an seine Tätigkeit als Berufsoffizier ab 1984 als Angehöriger des Internationalen Zivilpersonals der NATO beschäftigt. Während seiner aktiven Dienstzeit von 1984 bis 1999 bezog er steuerfreie Einkünfte nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantik-Vertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28.08.1952 (Protokoll über die NATO-Hauptquartiere; BGBl. II, 1969, 2000, 2004).

Der Kläger schloss am 12.12.1994 mit seinem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag (contract of employment). In dem Arbeitsvertrag ist bestimmt, dass Gegenstand des Anstellungsverhältnisses u.a. das NATO-Personalstatut ist (the employment will be governed by the provisions of the NATO Civilian Personnel Regulations – NCPR –.).Das monatliche Grundgehalt (basic salary) betrug zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 9.945,50 DM. Weiter ist bestimmt, dass der Angestellte zwingend in die Systeme der NATO für Versorgung und Sozialhilfe aufgenommen ist (the employeeis mandatorily affiliated to the NATO Pension and Social Security Schemes). Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrags im einzelnen wird auf die Anlage 3 zum Schriftsatz der Bevollmächtigten der Kläger vom 21.05.2002 (Bl. 48 GA) Bezug genommen.

Der von dem Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit bei der NATO 1984 abgeschlossene Arbeitsvertrag entsprach, soweit er für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist, dem am 12.12.1994 abgeschlossenen Arbeitsvertrag (Grund der Vertragsänderung im Jahr 1994 war eine Beförderung des Klägers).

Anhang (Annex) 4 des NATO-Personalstatuts regelt in Kapitel VIII die Höhe der Versorgungsleistungen (determination of the amounts of benefits) und in Kapitel IX die Finanzierung der Versorgungsbezüge (financing the pension scheme).

Kapitel VIII ist wie folgt untergliedert:

Abschnitt 1 Festsetzung der Berechtigung

(Section 1 assesment of entitlement)

Abschnitt 2 Anpassung der Leistungen

(Section 2 adjustement of benefits)

Abschnitt 3 Bezahlung der Leistungen

(Section 3 payment of benefits)

Kapitel IX enthält u. a. die Artikel 40 und 41. Diese haben auszugsweise folgenden Wortlaut:

Artikel (Article) 40

Belastung des Etats

(charge on budgets)

1. Leistungen, die unter diesem Ruhestandsystem gezahlt werden, werden dem Etat der Organisation belastet, die für die Festsetzung der Leistungen nach Artikel 31 zuständig ist.

(Benefits paid under this Pension Scheme shall be charged to the budgets of the Organization responsible for the assessment of these benefits pursuant to Article 31.)

2. Die Mitgliederstaaten der Organisation garantieren gemeinsam die Bezahlung der Leistungen.

(The Member States of the Organisation jointly guarantee the payment of these benefits.)

Artikel (Article) 41

Beiträge der Mitarbeiter – Kosten des Systems

(Staff members' contribution – costing the scheme)

1. Die Mitarbeiter haben Beiträge zu ihren Ruhestandbezügen zu leisten.

(Staff members shall contribute to the Pension.)

2. Der Beitrag der Mitarbeiter zu dem Versorgungssystem wird in einem Prozentsatz von deren Löhnen berechnet und monatlich einbehalten.

(The staff members' contribution to the pension scheme shall be calculated as a percentage of their salaries and shall be deducted monthly.)

3. Die Quote der Mitarbeiter soll langfristig ein Drittel der Kosten des Ruhestandssystems decken.

(The rate of the staff contribution shall be set so as to represent the cost, in the long term, of one-third of the benefits provided under these rules.)

4. Die Quote des Mitarbeiterbeitrags soll 8 % betragen.

(The rate of the staff contribution shall be 8 %.)

6. Zu Recht einbehaltene Beiträge werden nicht zurückbezahlt. Zu Unrecht einbehaltene Beiträge gewähren keine Rechte auf Pensionsüberschüsse; sie werden auf Wunsch an den betroffenen Mitarbeiter oder an seine Rechtsnachfolger ohne Zinsen zurückgezahlt.

(Contributions properly deducted shall not be recoverable. Contributions improperly deducted shall confer no rights to pension benefits; they shall be refunded at the request of the staff member concerned or those entiteld under him without interest.)

Wegen des Inhalts des Anhangs IV des NATO-Personalstatuts im einzelnen wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Kläger vom 13.06.2005 Bezug genommen.

Die oben zitierten Bestimmungen des Anhang IV des NATO-Personalstatuts sind Ausfluss des mit Wirkung vom...

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