Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung der Unterbeteiligung des Ehegatten zum Anteil des Hauptbeteiligten

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird mit dem Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen gleichzeitig ein zuvor vereinbartes Unterbeteiligungsverhältnis mit dem Ehegatten des Hauptbeteiligten wirksam, liegt bei Überschreiten der Wesentlichkeitsgrenze im Moment des Erwerbs durch den Hauptbeteiligten eine "wesentliche" Beteiligung vor, auch wenn nach dem Wirksamwerden des Unterbeteiligungsverhältnisses der Anteil des Hauptbeteiligten unter die Wesentlichkeitsgrenze absinkt. Dieser Durchgangserwerb genügt für die Annahme, dass der Hauptbeteiligte "wesentlich" beteiligt gewesen ist.

 

Normenkette

AO § 39; EStG § 17

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.01.2011; Aktenzeichen IX R 7/09)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2001 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Beide Eheleute erzielten unter anderem Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Mit notariellem Vertrag vom 30.12.1998 veräußerte der Kläger seinen Geschäftsanteil an der U-GmbH mit Sitz in der Stadt O im Nennbetrag von 8.800,– DM an die X-GmbH mit Sitz in der Stadt O, die nach der Anteilsübertragung durch den Kläger im Besitz aller Anteile an der U-GmbH, deren Stammkapital insgesamt 58.800,– DM betrug, war. Laut Anteilsübertragungsvertrag wurde der Kaufpreis in das Vermögen der X-GmbH mit Sitz in der Stadt O zur Erhöhung der freien Kapitalrücklage eingelegt. Die Übertragung der Geschäftsanteile erfolgte zum gemeinen Wert der Anteile, der, im Hinblick auf eine im Jahr 1998 erfolgte Kapitalerhöhung bei der U-GmbH, mit 600 % des Nominalwerts festgelegt wurde und somit 52.800,- DM betrug.

Mit notariellem Vertrag vom 15.10.1999 erwarb der Kläger einen Anteil von 8.800,–/58.800,– (15 %) am Kapital der V-GmbH, damals noch im Handelsregister unter dem Namen X-GmbH eingetragen, zum Preis von 7.500,– DM. Bereits tags zuvor, am 14.10.1999 hatten die Kläger privatschriftlich einen „Unterbeteiligungsvertrag zur Beteiligung Herr T (Kläger) an der V-GmbH, Stadt O” geschlossen. Hiernach wurde am Tag vor der Übernahme der Geschäftsanteile durch den Kläger in Höhe von 15 % des Stammkapitals an der V-GmbH ein Unterbeteiligungsverhältnis begründet, wonach der Klägerin ein Anteil an den Geschäftsanteilen des Gesellschafters in Höhe von 5,1 % des Stammkapitals der V-GmbH zustand. Unter anderem wurde vereinbart, dass der Klägerin insoweit Ausschüttungserlöse, steuerliche Gutschriften, Liquidations- und Verkaufserlöse zustanden. Neben der Verpflichtung zur anteiligen Zahlung des Kaufpreises und der Festlegung eines Auskunftsanspruches gegenüber dem Gesellschafter wurde für den Fall des Verkaufs der Beteiligung die Beendigung der Unterbeteiligung vorgesehen. Eine Kündigung durch den Hauptbeteiligten war nur für den Fall vorgesehen, dass gleichzeitig der Unterbeteiligten die unmittelbare Aufnahme als Gesellschafterin in die GmbH angeboten wurde. Der auf die Unterbeteiligung entfallende Betrag in Höhe von 2.550,– DM wurde von der Klägerin am 20.12.1999 an den Kläger überwiesen.

Mit notariellem Vertrag vom 14.06.2001 wurde diese Beteiligung mit Wirkung vom gleichen Tage für einen Preis von 1.500.000,– DM wieder veräußert. In dem Vertrag wurde vereinbart, dass der Kaufpreis mit einem Betrag von 990.000,– DM auf das Konto des Klägers und mit einem Betrag von 510.000,– DM auf das Konto der Klägerin gezahlt werden sollte.

Wegen der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer GmbH erfasste der Beklagte im Streitjahr zunächst einen Gewinn nach § 17 EStG in Höhe von 1.492.500,– DM, den er insgesamt dem Kläger zurechnete und in einem Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Streitjahr vom 13.08.2001 berücksichtigte.

Im Rahmen des hiergegen geführten Einspruchsverfahrens trug der Kläger vor, er habe keine wesentliche Beteiligung veräußert, da er zu keinem Zeitpunkt zu 10 % oder mehr am Stammkapital der GmbH beteiligt gewesen sei. Vor Übernahme der Anteile sei ein Unterbeteiligungsverhältnis mit seiner Ehefrau geschlossen worden. Hierauf werde auch im Anteilsveräußerungsvertrag verwiesen.

Der Beklagte folgte dem Einspruchsbegehren gegen den Vorauszahlungsbescheid nicht und setzte die Steuer mit Bescheid vom 18.03.2003 für das Streitjahr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Hierbei berücksichtigte er wiederum den Veräußerungsgewinn in vollem Umfang beim Kläger. Der Einspruch wurde als Einspruch gegen die Jahressteuerfestsetzung fortgesetzt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 01.03.2004 wurde dem Einspruch der Kläger insoweit stattgegeben, als dem Kläger nunmehr ein Gewinn in Höhe von 985.050,– DM als Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG zugerechnet wurde, unter Anerkennung des Unterbeteiligungsvertrages mit der Klägerin. Der der Klägerin zuzurechnende Anteil in Höhe von 507.450,– DM wurde nicht der Besteuerung unterworfen. Weiterhin vertrat der Beklagte allerdings die Auffassung, dass der Kläger in seiner Person die Voraussetzungen des § 17 EStG erfüllt habe.

Mit ihrer hiergegen geführt...

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