rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine einheitliche steuerliche Erfassung bei Anteilsveräußerung in zwei Teilen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Erfolgt eine Anteilsveräußerung einer 50%igen Beteiligung an einer GmbH dergestalt, dass zunächst nur 25 % der Anteile veräußert werden und zugleich beiderseitige Ankaufs- und Andienungsrechte hinsichtlich der übrigen 25 % vereinbart werden, so ist die tatsächlich mehr als 5 Jahre nach der ersten Anteilsveräußerung erfolgte zweite Anteilsveräußerung nicht steuerlich im Jahr der ersten Teilveräußerung einheitlich zu erfassen, wenn bis zur zweiten Teilveräußerung die verbliebenen Anteile dem Veräußerer wegen des weiterhin ihm zustehenden Gewinnbezugs- und Stimmrechts zuzurechnen sind.

2) Ein solches Gesamtkonzept für den schrittweisen Verkauf von GmbH-Anteilen stellt zumindest dann keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn die vereinbarten Ankaufs- und Andienungsrechte nicht notwendigerweise zu einem Erwerbs-Automatismus führen.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1 Sätze 1, 4; AO § 39 Abs. 1, § 42

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.07.2006; Aktenzeichen VIII R 32/04)

 

Tatbestand

Für das Streitjahr 1992 ist unter dem Gesichtspunkt des § 17 EStG umstritten, ob eine Teil-Anteilsveräußerung einer GmbH am 07.08.1997 steuerlich einheitlich mit der Teil-Anteilsveräußerung an einer GmbH vom 24.07.1992 zu erfassen ist. Für das Jahr 1997 ist umstritten, ob Stundungszinsen i.H.v. …,00 DM als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sind.

Streitjahr 1992

Der Kläger (Ehemann) war bis zur Jahresmitte 1992 mit einem Anteil von 50 v.H. am Stammkapital der „…L GmbH” beteiligt. Sein Bruder hielt die andere Anteils-Hälfte. Beide Gesellschafter waren alleinige, alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH. Aus dieser Tätigkeit erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Mit notariellem Übertragungsvertrag UR-Nr. 1217/V/1992 vom 24.07.1992 veräußerten die Anteilseigner mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.07.1992 jeweils eine 25 v.H.-Beteiligung an der L-GmbH an die „H… (Europe) GmbH” (H-GmbH), insgesamt also einen 50 %-igen Anteil an der L-GmbH zu einem Gesamtkaufpreis von 4 Mio DM. Jeder Anteilseigner an der L-GmbH behielt einen 25 v.H.-Anteil zurück; nach Abs. 2 der Präambel des Übertragungsvertrages wurden hinsichtlich der zurückbehaltenen Beteiligungen „bestimmte Ankaufs- und Andienungsrechte” vereinbart. Die verkauften Geschäftsanteile wurden mit dem darauf entfallenden Gewinnbezugsrecht ab dem 1. Januar 1992 verkauft und übertragen (§ 1 Ziffer 1.4 Ü.V.). Die Verkäufer verzichteten auf alle etwaigen Sonderrechte, die sich für sie aus dem gegenwärtigen Gesellschaftsvertrag der L-GmbH ergaben (§ 1 Ziffer 1.6 Ü.V.). Die H-GmbH und die Verkäufer waren sich darin einig, daß sich ihre Zusammenarbeit als Gesellschafter der L-GmbH nicht auf eine bloß kapitalmäßige Beteiligung beschränkte (§ 3 Ziffer 3.1 Ü.V.). Sie wollten vielmehr in „allen Angelegenheiten eng zusammen arbeiten, die die L-GmbH und deren Geschäfte” betrafen. Sie wollten nach Unterzeichnung des Übertragungsvertrags auch eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der L-GmbH abhalten und für diese den neuen Gesellschaftsvertrag beschließen, der u.a. der H-GmbH die Mehrheit der Stimmrechte in den Gesellschafterversammlungen einräumte (§ 3 Ziffer 3.2 Ü.V.).

Der Einspruchsentscheidung (siehe dort Bl. 2 Mitte) ist zu entnehmen, daß der Name der L-GmbH in „H-L GmbH” geändert wurde. Die Veräußerer wurden auf der Grundlage von Anstellungsverträgen als Geschäftsführer bestellt, zusätzlich wurden durch die Käuferin zwei alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer bestimmt. Ab diesem Zeitpunkt waren die Veräußerer nicht mehr alleinvertretungsbefugt.

In § 4 des Ü.V. wurde hinsichtlich der verbleibenden 50 %-igen Beteiligung der Veräußerer das in der Präambel abgesprochene Ankaufs- u. Andienungsrecht vereinbart. Demnach hatte die Käuferin das unwiderrufliche Recht, jederzeit zwischen dem 01.07.1997 und dem 30.06.1999 selbst oder durch einen Dritten sämtliche verbleibenden Geschäftsanteile zu erwerben. Bei Ausübung des Ankaufrechtes waren die Veräußerer verpflichtet, ihre Geschäftsanteile zu verkaufen. Gleichzeitig wurde den Veräußerern das unwiderrufliche Recht erteilt, mit sofortiger Wirkung bis zum 30.06.1999 jederzeit die verbleibenden Geschäftsanteile an die Käuferin oder an einen von dieser benannten Dritten zu verkaufen. Bei Ausübung des Andienungsrechtes war die Käuferin oder der von ihr benannte Dritte verpflichtet, die verbleibenden Geschäftsanteile zu kaufen. Diese Optionsrechte konnten nur bezüglich sämtlicher Geschäftsanteile ausgeübt werden. Die Käuferin wurde bereits am 24.07.1992 von den Verkäufern bevollmächtigt, im Falle der Ausübung eines Optionsrechtes die Übertragung der verbliebenen Geschäftsanteile Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung abzuwickeln. Desgleichen wurde bereits im Übertragungsvertrag vom 24.07.1992 der Kaufpreis für die verbleibenden Anteile unverrückbar mit ebenfalls 4 Mio DM v...

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