Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückweisung eines deutschen "Belastingadviseur/Belastingconsulent" als Bevollmächtigter nach § 80 Abs. 5 AO sowie einer "Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd." als Prozessbevollmächtigte nach § 62 Abs. 3 FGO

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Person, der die Zulassung als Steuerberater entzogen wurde und die sodann als "Belastingadviseur" und "Belastingconsulent" mit Büros in den Niederlanden und Belgien auftritt, ist als Bevollmächtigter im Steuerverfahren zurückzuweisen, wenn sie im Inland mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten dauerhaft berät und damit nicht nur vorübergehend und gelegentlich i.S.v. § 3a Abs. 1 StBerG geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet.

2) Entsprechendes gilt für eine "Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd." als Prozessbevollmächtigte, die im Inland mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten dauerhaft berät.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 2-3; StBerG §§ 3, 3a Abs. 1, §§ 4, 32 Abs. 3, § 46 Abs. 2 Nr. 4, § 49; AEUV Art. 57; Richtlinie 2005/36/EG Art. 5 Abs. 2; AO § 80 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.02.2013; Aktenzeichen II R 31/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zu Recht als Bevollmächtigter nach § 80 Abs. 5 AO zurückgewiesen wurde.

Der Kläger ist in Deutschland nicht als Steuerberater bestellt. Die ursprüngliche Bestellung von Herrn A wurde im Jahr 2000 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wegen Vermögensverfalls durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen widerrufen. Die dagegen erhobene Klage sowie eine daraufhin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieben erfolglos (vgl. BFH-Beschluss vom 01.08.2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499). Eine hiergegen eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. (vgl. BVerfG-Beschluss vom 4.12.2002 1 BvR 2046/02, Juris). Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurde Herr A aus dem Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer gelöscht.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2007 trat der Kläger für die Eheleute B und B1 gegenüber dem Beklagten auf. Er beantragte für alle folgenden Bescheide

Einkommensteuer 2000 – 2002 jeweils vom 21. Juni 2007

Gewerbesteuermessbetrag 2000 bis 2002 jeweils vom 10. Juli 2007

Umsatzsteuer 2000 bis 2002 vom 21. Juni bzw. 2. Juli 2007

Umsatzsteuer 2001 und 2002 der B Grundstücksgesellschaft vom 21. Juni 2007

Aussetzung der Vollziehung.

Gleichzeitig teilte er mit, dass er Sprungklage erhoben habe.

Im Briefkopf dieses Schreibens war der Kläger u.a. als „Belastingadviseur” und „Belastingconsulent” aufgeführt. Als Adresse war neben einem Büro in C (Belgien) und einem Büro in D (Niederlande) als Postanschrift für Zustellungen in Deutschland eine Postfachanschrift in E angegeben.

Mit Bescheid vom 10. August 2007 wies der Beklagte den Kläger unter Berufung auf § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigten zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte der Beklagte Herrn B und Frau B1 mit, dass der Kläger nach § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigter zurückgewiesen worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Sprungklage, der der Beklagte jedoch seine Zustimmung verweigerte. Das Gericht gab daraufhin den nunmehr als außergerichtlichen Rechtsbehelf zu wertenden Vorgang an den Beklagten. Dieser entschied mit Einspruchsentscheidung vom 30.11.2007 und wies den Einspruch zurück. Der Kläger sei nicht befugt, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, und sei daher als Bevollmächtigter gemäß § 80 Abs. 5 Satz 2 AO zwingend zurückzuweisen. Der Kläger könne eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nicht aus § 3 Nr. 4 StBerG ableiten. Mit dieser Vorschrift sei ein spezieller Erlaubnistatbestand geschaffen worden, der sich auf die Erbringer von Dienstleistungen in Steuersachen im Anwendungsbereich des Art. 50 EG-Vertrag beschränke. Das Auftreten des Klägers im Inland und das Anbieten seiner Dienstleistungen unter Berufung auf § 3 Nr. 4 StBerG sei rechtsmissbräuchlich. Er könne sich nicht auf diesen speziellen Erlaubnistatbestand berufen. Sei – wie hier – einem deutschen Staatsangehörigen die Bestellung zum Steuerberater rechtskräftig widerrufen worden, solle und könne § 3 Nr. 4 StBerG ihm nicht die Möglichkeit bieten, die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes und des steuerlichen Verfahrensrechts zu umgehen und zu unterlaufen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger geltend macht, er sei zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt.

Eine eingehendere Begründung wurde mit Klageerhebung angekündigt. Am Tag der mündlichen Verhandlung ging ein Schreiben der F Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. ein, die sich als Prozessbevollmächtigte für den Kläger bestellte und gleichzeitig mitteilte, dass weder Sie noch der Kläger selbst an der Verhandlung teilnehmen wollten. Es bleibe bei den bisher gestellten Anträgen. Die „Lex A” werde nicht in das Verfahren eingebracht, da die Urteile ohnehin schon geschrieben seien und de...

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