Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine gewerblichen Einkünfte einer Karnevals-Gesangsgruppe:

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Karnevalsgesangsgruppe, die eine selbständige künstlerische Tätigkeit ausübt, wird nicht dadurch zum Gewerbebetrieb, dass sie in geringem Umfang - hier zu einem Umsatzanteil in Höhe von 2,25% - Fanartikel und Tonträger verkauft.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.08.2014; Aktenzeichen VIII R 16/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Einkünfte der Klägerin als gewerbliche Einkünfte anzusehen sind.

Die Klägerin ist eine Gesangsgruppe, die überwiegend im Bereich des Karnevals tätig ist und im Rahmen von Konzerten auftritt.

In der am 29. März 2007 erstellten Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG für das Streitjahr ermittelte die Klägerin – soweit hier von Belang – Erlöse zu 7 v.H. Umsatzsteuer in Höhe von 216.374,84 EUR und Erlöse zu 16 v.H. Umsatzsteuer in Höhe von 5.000 EUR. Der Gewinn betrug danach 126.683,07 EUR.

Dem vorausgegangen war eine Umsatzsteuersonderprüfung für die Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume I bis IV/2005. Im Prüfungsbericht vom 15. Januar 2007 hielten die Prüfer in Tz. 14 b fest, Verkäufe von Fanartikeln und CDs seien bisher nicht als Erlöse erfasst. Die Aufzeichnungen der Berichtsfirma seien hier nicht vollständig und schlüssig. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen werde davon ausgegangen, dass die Erlöse mit netto 5.000 EUR zzgl. 16 v.H. Umsatzsteuer (800 EUR) anzusetzen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Prüfungsberichts Bezug genommen.

Nachdem für die Klägerin zunächst keine Feststellungserklärung abgegeben worden war, schätzte der Beklagte die Feststellungsgrundlagen und berücksichtigte dabei Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 133.278 EUR. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und reichte im Zuge des Einspruchsverfahrens die Feststellungserklärung ein. Mit dem Einspruch wehrte sich die Klägerin u.a. gegen die Einordnung ihrer Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb. Soweit der Beklagte davon ausgehe, dass die Gesangsgruppe auch in geringem Umfang Fan-Utensilien verkauft habe, führe dies nicht zur Gewerblichkeit aller übrigen Einkünfte, weil es sich um ein gemischte Tätigkeit handele und die Tätigkeiten freiberuflicher Natur und gewerblicher Natur leicht trennbar seien. Zudem machte die Klägerin weitere Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafterin X in Höhe von 7.851 EUR, später einvernehmlich reduziert auf 7.161 EUR geltend. Schließlich machte sie eine Rücklage gemäß § 7g EStG wegen der geplanten Anschaffung eines Tourbusses geltend.

Mit der – hier nicht streitgegenständlichen – Einspruchsentscheidung vom 27. November 2008 stellte der Beklagte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 119.522,07 EUR fest. Im Übrigen hielt er den Einspruch für nicht begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Mit dem – hier streitgegenständlichen – Bescheid für 2005 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 31. Juli 2007 setzte der Beklagte den Gewerbesteuer-Messbetrag mit 3.905 EUR fest und berücksichtigte dabei Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 126.683 EUR.

Hiergegen legte die Klägerin am 9. August 2007 Einspruch ein und machte zunächst über die Y Steuerberatungsgesellschaft geltend, sie erziele Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit. Der Anteil des Umsatzes, den sie vereinnahme und der auf den gewerblichen Teil in Form von Merchandising entfalle, überschreite zwar den vom BFH angegebenen Wert in Höhe von 1,25%. Der Gewinn, der dadurch erzielt werde, liege aber deutlich unter 1% des Gesamtgewinns. Daher könne es nicht angehen, dass durch diesen minimalen Effekt der Gesamtgewinn gewerblich geprägt werde und somit dafür Gewerbesteuer zu zahlen sei.

Später machte sie über ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten geltend, sie werde durch den Verkauf von Fanartikeln und CDs selbständig und nachhaltig im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tätig. Dies geschehe aber ohne Gewinnerzielungsabsicht und stelle deswegen keine gewerbliche Tätigkeit dar. Im Rahmen von Konzerten seien eine Vielzahl von Fanartikeln und CDs verschenkt worden. Die Merchandising-Artikel dienten ihr hauptsächlich als Werbeartikel, die an Agenturen und Literaten verschickt würden, um neue Konzertauftritte zu generieren. Aber selbst wenn man vom Vorliegen gewerblicher Einkünfte neben solchen Einkünften aus § 18 EStG ausgehe, stünde der Umqualifizierung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in solche aus Gewerbebetrieb die Rechtsprechung des BFH entgegen. Mit Urteil vom 11. August 1999 XI R 12/98 habe der BFH entschieden, dass eine Umqualifizierung bei einem äußerst geringen Anteil der originär gewerblichen Tätigkeit nicht gerechtfertigt sei. Berücksichtige man ihre tatsächlichen Einnahmen aus dem Verkauf der Merchandising-Artikel in Höhe von 3.460 EUR, betrage der Anteil an den Gesamteinnahmen von dann 220.505,97 EUR lediglich 1,57%...

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