rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwerthöhe nach Differenzbetrag zwischen festgesetztem und begehrtem Einkommensteuerbetrag; Voraussetzungen für die Besprechungsgebühr und die Erledigungsgebühr

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Streitwert bei Finanzgerichtsprozessen ist der Differenzbetrag zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Steuerbetrag.

2) Die Besprechungsgebühr fällt an, sofern der Verfahrensbevollmächtigte sich im Vorverfahren mit der Verwaltungsbehörde in Verbindung setzt, um bei einem komplizierten Sachverhalt die Klärung von Sachfragen zu erreichen. Umfangreiche und mehrfache Telefonate reichen aus, nicht aber nur ein einzelnes, kurzes Telefonat.

3) Zum Anfall der Erledigungsgebühr muss der Prozessbevollmächtigte wenigstens einen Erledigungsvorschlag unterbreiten, auf die vorgesetzte Behörde einwirken, eine zusätzliche Beratungsleistung erbringen oder den Kläger dazu bewegen, sein ursprüngliches Klagebegehren um mehr als 10% einzuschränken.

 

Normenkette

StBGebV § 42 Abs. 2, 1

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten über den für die Kostenfestsetzung anzusetzenden Streitwert sowie über den Ansatz einer Besprechungsgebühr und einer Erledigungsgebühr.

Der Erinnerungsführer wohnte im Streitjahr 1999 in dem Land T und wurde seit 1997 als erweitert beschränkt Steuerpflichtiger zur Einkommensteuer veranlagt. Der Prozessbevollmächtigte hatte für den Erinnerungsführer mit Schreiben vom 19. April 2002 Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 24. Januar 2001 erhoben, mit welchem die Einkommensteuer auf 24.327 DM (12.438 EUR) festgesetzt worden war. Beklagter war zunächst das FA E, welches auch die Einspruchsentscheidung erlassen hatte. Streitig waren ausweislich der Einspruchsentscheidung vom 25. März 2002 die Höhe von Beteiligungseinkünften und der Abziehbarkeit von Aufwendungen zur Sozialversicherung. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht des Erinnerungsführers war im Vorverfahren nicht streitig. Die Bearbeiterin im Rechtsbehelfsverfahren war nach Aktenlage eine Frau G, die auch die Schriftsätze für das FA E während des anschließenden Klageverfahrens verfasste. Noch vor Erlass der Einspruchsentscheidung vom 25. März 2002 muss (wohl aufgrund geänderter Beteiligungseinkünfte) ein geänderter Einkommensteuerbescheid für 1999 ergangen sein, weil die Gerichtsakte eine Abrechnung zur Einkommensteuer vom 15. März 2002 enthält, nach der die für 1999 festgesetzte Einkommensteuer 13.638 EUR beträgt (GA Bl. 113).

Auch im Klageverfahren war zunächst nur die Abziehbarkeit von Beiträgen zur Sozialversicherung streitig (GA Bl. 23). Dabei sollten im Rahmen des Progressionsvorbehalts auch in dem Land T gezahlte Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden (GA Bl. 27). Erst mit Schriftsatz vom 10. Januar 2003 wurde im Rahmen der Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 auch die erweiterte beschränkte Steuerpflicht des Erinnerungsführers als solche in Frage gestellt (GA Bl. 33).

Im April 2003 ging die Zuständigkeit für anhängige Klageverfahren auf den Erinnerungsgegner über, weil die Fälle der erweiterten beschränkten Steuerpflicht aufgrund einer Änderung der Zuständigkeits-Verordnung bei ihm zentralisiert worden waren (GA Bl. 41). Im weiteren Verlauf des Verfahrens kamen die Beteiligten unter Mitwirkung des BfF zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht erweitert beschränkt steuerpflichtig war. Der Erinnerungsgegner erklärte deshalb, den Erinnerungsführer mit seinen gewerblichen Einkünften und seinen Vermietungseinkünften als beschränkt steuerpflichtig behandeln und den Rechtsstreit auf dieser Grundlage erledigen zu wollen (GA Bl. 80). Mit Bescheid vom 17. Dezember 2004 wurde die Einkommensteuer auf 19.518 DM (9.979 EUR) festgesetzt. Der Bevollmächtigte erklärte sich mit einer Erledigung des Rechtsstreits auf dieser Grundlage nach Rücksprache mit dem Erinnerungsführer einverstanden und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache ebenfalls für erledigt (GA Bl. 109). Die Kosten des Verfahrens wurden mit Beschluss vom 22. April 2005 vollständig dem Erinnerungsgegner auferlegt, weil dem Begehren des Erinnerungsführers bei der außergerichtlichen Erledigung in vollem Umfang entsprochen worden sei (GA Bl. 140); die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für notwendig erklärt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 23. Mai 2005 beantragte der Erinnerungsführer, die zu erstattenden Kosten auf der Grundlage eines Streitwerts für 10 Jahre von 36.593 EUR auf 5.365 EUR festzusetzen (GA Bl. 148). Dabei beantragte er u. a. die Berücksichtigung einer Besprechungsgebühr von 7,5/10 für das Vorverfahren und einer Erledigungsgebühr für das Klageverfahren. Die Besprechungen mit der Bearbeiterin Frau G hätten am 27. März 2001, 7. Mai 2001 und am 5. September 2001 stattgefunden. Die Gerichtsakte enthält Schreiben des Bevollmächtigten vom 16. Mai 2000 (GA Bl. 117) und vom 17. März 2003 (GA Bl. 116) an das FA E, in denen verschiedene mit den Bearbeitern geführte Telefonate erwähnt werden.

Mit dem im vorliegend angefochtenen...

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