Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Behandlung einer Abfindung wegen Nichtverlängerung eines befristeten Anstellungsvertrages

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Abfindung wegen Nichtverlängerung eines befristeten Anstellungsvertrags ist nicht nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei, kann aber als Entschädigung für entgehende Einnahmen gemäß § 24 Nr. 1 Bstb. a, § 34 Abs. 1, Ab s. 2 Nr. 2 EStG (1994) steuerbegünstigt sein.

Soweit die Abfindung bei Auslaufen des befristeten Anstellungsvertrags für die Dauer der bisherigen Konzernzugehörigkeit in der Höhe gewährt wird, wie sie sonst im Voraus für eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart ist, handelt es sich nicht um eine solche Entschädigung für entgehende Einnahmen, sondern um eine nach § 34 (Abs. 3) EStG (1994) steuerbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeit.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 9, § 24 Nr. 1, § 34; BGB §§ 145, 154, 611-612

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.09.2003; Aktenzeichen XI R 9/02)

 

Tatbestand

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Entschädigung, die der Kläger 1994 von seiner damaligen Arbeitgeberin in Höhe von 450.000 DM erhalten hat, in Höhe von 30.000 DM nach § 3 Nr. 9 Sätze 1 und 2 Einkommensteuergesetz i.d.F. des Streitjahrs (EStG) steuerfrei zu belassen und ob der Restbetrag in Höhe von 420.000 DM als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Bstb. a EStG nach § 34 Abs. 1-2 EStG tarifbegünstigt zu besteuern ist.

Der im Streitjahr 54-jährige Kläger hatte am 1. Februar 1972 innerhalb des Konzerns N ein Arbeitsverhältnis als Tarifangestellter aufgenommen.

Mit Vertrag vom 6. August 1985 wurde der Kläger ab 1. September 1985 bei der N- S-AG als Gruppenleiter für Betriebswirtschaft angestellt (Einkommensteuer-Akte - ESt-A- Bl. 179). - Gemäß § 14 dieses Vertrags galt ergänzend sinngemäß das Rationalisierungsschutzabkommen vom 1. Juli 1983. Deren § 8 und § 10 sahen Abfindungszahlungen bei einer Beendigung der Tätigkeit vor, für den Fall einer rationalisierungsbedingten Auflösung des Arbeitsverhältnisses von einem halben Monatsgehalt pro angefangenem Beschäftigungsjahr (ESt-A Bl. 187).

Die N-S-AG wurde in der Folgezeit umfirmiert in G-AG.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 1988 bot die G-AG im Rahmen einer Neuordnung des Konzerns dem Kläger unter Anwendung einer Sozialschutzklausel in § 6 Abs.2 seines Vertrages eine Anstellung als Geschäftsführer ihrer Tochtergesellschaft B-GmbH an (ESt-A Bl. 176). In dem Angebotsschreiben der G-AG heißt es: "Mit Abschluß des Dienstvertrages (B-GmbH) gelten der Arbeitsvertrag mit unserer Gesellschaft sowie der PD-Wagenvertrag vom ... als aufgehoben." Weiter enthielt es neben der Zusage, die Direktversicherung und die Rückstellungen für eine betriebliche Altersversorgung zu übertragen, folgende Zusage: "Für den Fall der durch (die B-GmbH) oder durch deren Gesellschafter veranlassten Aufhebung oder Kündigung des Dienstvertrags vor Vollendung des 60. Lebensjahrs haben Sie Anspruch auf ein Versetzungsangebot oder ein Angebot auf vorzeitige Pensionierung im Rahmen der zum Zeitpunkt der Vertragsaufhebung geltenden Frühpensionierungsregelung für Tarifangestellte der (G-AG). Nehmen Sie keines dieser Angebote an, haben Sie Anspruch auf Abschluss einer Auflösungsvereinbarung, die eine Abfindung von 1/24 des Jahresgehalts pro angefangenes Beschäftigungsjahr vorsieht. Ist es nicht möglich, ein zumutbares Versetzungsangebot zu machen, haben Sie Anspruch auf eine Auflösungsvereinbarung mit einer Abfindung von 1/12 des letzten Jahresbruttogehalts je angefangenes Beschäftigungsjahr, zuzüglich 20 %."

Eine Frühpensionierungsregelung für Tarifangestellte der in G-AG umfirmierten N- S-AG ergab sich aus dem von ihr mit den zuständigen Gewerkschaften abgeschlossenen "Tarifvertrag über Frühpensionierungen" vom 1. September 1985. Darin war die Höhe von Übergangsgeldern bis zum frühestmöglichen Bezug der gesetzlichen Rente geregelt (Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 16).

Das Angebot zur Anstellung des Klägers als Geschäftsführer der B-GmbH wurde mit Unterzeichnung des 5-Jahres-Dienstvertrags vom 15. Dezember 1988 durch den Kläger und die G-AG als Gesellschafterin der B-GmbH angenommen. In diesem Vertrag heißt es auszugsweise (ESt-A Bl. 167):

"§ 1 (1) (Der Kläger) ist durch Beschluss des Gesellschafters vom 6. Dezember 1988 für die Dauer bis zum 31. März 1994 zum Geschäftsführer der (B-GmbH) bestellt worden.

§ 4 (1) (Der Kläger) bezieht für seine Tätigkeit ein festes Jahresgehalt von brutto DM 125.000.-- ...

(3) Die Höhe des Gehalts soll jährlich überprüft werden ...

§ 7 (1) Die bei der (G-AG) bisher für (den Kläger) gültige betriebliche Altersversorgung (Pensionsvereinbarung) wird nach Übertragung der für ihn gebildeten Rückstellung von der (B-GmbH) weitergeführt, wie sie jeweils für die im Jahre 1987 von der (G-AG) übernommenen Arbeitnehmer der (B-GmbH) gilt. (Der Kläger) hat nach Maßgabe und im Umfang dieser Pensionsvereinbarung Anspruch auf Pension und seine Hinterbliebenen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.

(2) (Der Kläger) verzicht...

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