Entscheidungsstichwort (Thema)

Zoll auf Drittlandsbananen

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn für die Einführung von Bananen aus dem Drittland Ecuador keine Lizenz vorgelegt werden kann, ist ein Regelzollsatz von 822 Ecu/to anzuwenden.

Eine gewährte Aussetzung der Vollziehung schließt nicht einen Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen ein und steht damit einem Vollstreckungsaufschub gleich, der die Verjährungsfrist unterbrochen hat.

Einstweilige Anordnungen gewähren nur vorläufigen Rechtsschutz und begründen keinen Vertrauensschutz zugunsten der Klägerin.

Es ist davon auszugehen, dass auch nach der Aufhebung der Bananenmarktordnung der EuGH an seiner früheren Rechtsprechung festhalten wird. Der Anwendung des Art. 18 VO (EWG) Nr. 404/93 in der Bundesrepublik Deutschland stehen verfassungsrechtlichen Gründe nicht entgegen.

 

Normenkette

AO § 231 Abs. 1; UStG § 21 Abs. 2 S. 1; ZK Art. 201 Abs. 1-3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.02.2010; Aktenzeichen VII R 9/08)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass das seinerzeit zuständige Zollamt Hamburg-1 mit Steuerbescheid vom 01.09.1995 von der Klägerin insgesamt 2.307.847,16 DM Zoll-Euro und 251.347,91 DM Einfuhrumsatzsteuer angefordert hat. Die Steuerfestsetzung war nach Ansicht des Beklagten erforderlich geworden, weil die Klägerin im Rahmen des ihr bewilligten Sammelzollverfahrens bei der Abrechnungsstelle des Hauptzollamtes Hamburg-1 für den Einfuhrmonat August 1995 mehrere Partien frische Bananen, die aus Ecuador eingeführt worden waren, zum Kontingentzollsatz von 75 Ecu/to abrechnen wollte, ohne im Besitz einer für die Anwendung des Kontingentzollsatzes erforderlichen Einfuhrlizenz zu sein.

Aufgrund des Beschlusses des BFH vom 22.08.1995 VII B 153, 154, 167, 172/95, mit dem die einstweiligen Anordnungen des FG Hamburg aufgehoben worden waren, die noch einer Einfuhr zum Kontingentzollsatz ohne Vorlage von Einfuhrlizenzen zugelassen hatten, war das Hauptzollamt Hamburg-1 nicht länger daran gehindert, die gesetzlich vorgesehenen Einfuhrabgaben anzufordern. Das Hauptzollamt Hamburg-1 hat deshalb die Abgabenselbstberechnung der Klägerin für den Einfuhrmonat August 1995 nicht anerkannt und den Steuerbescheid vom 01.09.1995 erteilt, der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist. Mit dem Steuerbescheid wird der Drittlandszoll von hier 822 Ecu/to, sowie die auf die streitbefangenen Einfuhrsendungen entfallende Einfuhrumsatzsteuer von 7% des EUSt-Wertes angefordert.

Gegen den Steuerbescheid vom 01.09.1995 legte die Klägerin mit Schreiben vom 08.09.1995 Einspruch ein, den das zwischenzeitlich zuständig gewordene Hauptzollamt Hamburg-2 mit seiner Einspruchsentscheidung vom 01.08.2001 - bis auf einen Einfuhrumsatzsteuerbetrag in Höhe von 18.338,65 DM - als unbegründet zurückwies. Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage vom 09.08.2001, die sich - nach Umbenennung des Hauptzollamt Hamburg- 2 - gegen das Hauptzollamt Hamburg-3 richtet. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin unter anderem folgendes vor:

Der angefochtene Abgabenbescheid sei in Höhe eines Teilbetrages von DM 315.108,51 rechtswidrig, da insoweit Zahlungsverjährung nach § 228 AO eingetreten sei. Die Klägerin verweist insoweit auf ihren Vortrag in dem Verfahren vor dem Senat zum Aktenzeichen IV 333/02.

Art. 18 der Verordnung (EWG) 404/93 (Bananenmarktverordnung) sei als "ausbrechender Rechtsakt" im Sinne der Maastricht-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes verfassungswidrig. Es sei ein strukturelles Defizit des Grundrechtschutzes durch die Rechtsprechung des EuGH zur fehlenden Durchgriffswirkung von GATT-Verstößen auf Gemeinschaftsrecht gegeben. Dieses Defizit sei nach dem Atlanta-Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 07.06.2000 nicht hinzunehmen. Der Senat sei deshalb in analoger Anwendung des Art. 100 Abs. 2 Grundgesetz verpflichtet, dem Bundesverfassungsgericht den Rechtsstreit zu Vorabentscheidung vorzulegen.

Aufgrund der erlassenen einstweiligen Anordnungen sei eine materiell endgültige Regelung zu Gunsten der Klägerin erfolgt, die Vertrauensschutz begründe.

Die Klägerin regt an, dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren Fragen zur unmittelbaren Wirkung von DSB-Entscheidungen (Entscheidungen des Dispute Settlement Body der WTO) vorzulegen.

Die Klägerin beantragt,

  • den Steueränderungsbescheid des Hauptzollamtes Hamburg 1 vom 01.09.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Hauptzollamtes Hamburg-2 vom 01.08.2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er u. a. auf seine Einspruchsentscheidung vom 01.08.2001, worauf Bezug genommen wird.

Die Sachakten des Beklagten haben vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht Zoll in Höhe von 2.307.847,16 DM und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt 233.009,26 DM mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzt.

Rechtsgrundlage für die Abgabenerhebung ist Art. 201 Abs. 1-3 Zollkodex - ZK - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 (Amtsblatt EG-Nr. L302/1 vom...

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