rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Gewerbeertrages bei Tonnagebesteuerung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Gewinn, der sich durch die Auflösung des Unterschiedsbetrages bei der Veräußerung des Schiffes einer Partenreederei gem. § 5a Abs. 4 EStG ergibt, erhöht nicht den Gewerbeertrag, da er mit der Aufgabe des Betriebes in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang steht.

2. Es ist nicht geklärt, ob die Auflösung des Unterschiedsbetrages gem. § 5 Abs. 4 EStG einen laufenden Betrieb voraussetzt.

3. Es ist nicht geklärt, ob der Gewinn, der sich aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages ergibt, einen Veräußerungsgewinn darstellt, der gem. §§ 16, 34 EStG begünstigt sein könnte.

 

Normenkette

GewStG § 7 Sätze 1-2; EStG § 5a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.04.2005; Aktenzeichen VIII R 83/04)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages gem. § 5a Abs. 4 S. 3 EStG resultierende Gewinn, der anlässlich des Verkaufs des einzigen Seeschiffs einer Partenreederei entstanden ist, der Gewerbesteuer unterliegt.

Die Klägerin, eine Partenreederei, betrieb ein Autotransportsschiff im internationalen Verkehr.

Im Reedereivertrag vom 04.11.1986 ist u.a. folgende Regelung enthalten:

§ 12 Ist die Auflösung der Reederei oder die Veräußerung des Schiffes beschlossen, so kommen die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches zur Anwendung mit der ausdrücklich vereinbarten Ausnahme, dass ein Verkauf des Schiffes auch dann geschehen kann, wenn es in einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland liegt. ...

Am 04.11.1986 schloss die Klägerin mit der ... (H.K.) Limited, Hong Kong einen Korrespondentreedervertrag ab. Dieser Vertrag wurde am 17.03.1997 gekündigt und durch einen Korrespondentreedervertrag mit der ... (Cyprus) Ltd. Limassol ersetzt. Dieser Vertrag wurde am 24.06.1999 gekündigt. Am 24.06.1999 beschlossen die Mitreeder der Klägerin, dass die Aufgaben des Korrespondenzreeders rückwirkend zum 01.05.1999 auf die ... (H) GmbH, Hamburg übertragen werden. Seit dem 01.10.2000 wurde diese Aufgabe von der H GmbH & Co KG, Hamburg, wahrgenommen.

Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 beantragte die Klägerin, den Gewinn gem. § 5a EStG pauschal nach der im Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln. Das Finanzamt folgte dem Antrag und stellte mit Bescheid vom 29.08.2001 den Unterschiedsbetrag zwischen Teilwert und Buchwert des Seeschiffes auf den 31.12.1998 gem. § 5a Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 EStG mit ... Mio. DM fest.

Mit Wirkung vom 14.02.2000 verkaufte die Klägerin das Schiff und trat damit in die Auflösungsphase ein.

In der am 11.12.2001 abgegebenen Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage 2000 erklärte die Klägerin einen laufenden Gewinn in Höhe von DM 7.168,00 und einen Veräußerungsgewinn in Höhe von ... Mio. DM. In dem Bescheid für 2000 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 18.07.2002 stellte der Beklagte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... Mio. DM fest. Ein Veräußerungsgewinn wurde nicht festgestellt. Hiergegen legte die Klägerin 16.08.2002 Einspruch ein. Das Rechtsbehelfsverfahren ruht.

In der am 11.12.2001 eingereichten Gewerbesteuererklärung für 2000 erklärte die Klägerin einen Gewerbeertrag gem. § 7 Satz 2 GewStG von DM 7.168,00 entsprechend dem nach § 5a Abs. 1 EStG pauschal für die Zeit bis zum 14.02.2000 ermittelten Gewinn. Aus dem gem. § 4 und 5 EStG parallel erstellten Jahresabschluss ergab sich für das Streitjahr ein Nettojahresüberschuss in Höhe von ... Mio. DM und ein in diesem Betrag enthaltener Erlös aus dem Verkauf des Schiffes in Höhe von ... Mio. DM.

Der Beklagte erhöhte nach vorheriger telefonischer Erörterung mit dem steuerlichen Berater der Klägerin den Gewerbeertrag um die Auflösung des Unterschiedsbetrages gem. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG. Auf den Auflösungsbetrag von ... Mio. DM wandte der Beklagte die Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG an und stellte mit Bescheid vom 18.07.2002 den Gewerbesteuermessbetrag für 2000 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit ... Euro entsprechend DM ... fest.

Gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2000 legte die Klägerin mit dem am 16.08.2002 eingegangenen Schriftsatz Einspruch ein, welcher mit Einspruchsentscheidung vom 19.09.2002 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Hiergegen richtet sich die am 17.10.2002 eingegangene Klage. Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Auflösung des Unterschiedsbetrages nicht den Gewerbeertrag erhöhe, denn die Veräußerung des Schiffes einer Partenreederei stelle nach ständiger Rechtsprechung keinen laufenden Geschäftsvorfall dar. Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung des einzigen Schiffes ständen mit der Aufgabe des Betriebs im Zusammenhang und seien deshalb für den Gewerbeertrag nicht einzubeziehen. Für die Auflösung des Unterschiedsbetrages könne nichts anderes gelten, denn dieser Auflösungsgewinn sei mit einem Veräußerungsgewinn gleichzusetzen...

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