Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer: Nachträglicher Abzug von Unterhaltsaufwendungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Unterhaltsaufwendungen eines Steuerpflichtigen an die Mutter eines gemeinsamen Kindes können unter Umständen auch noch nachträglich nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides steuermindernd geltend gemacht werden.

2. Für das Jahr 2008 stellt es kein grobes Verschulden dar, dass der Steuerpflichtige die Unterhaltsaufwendungen nicht bereits in der elektronisch mit ElsterFormular abgegebenen Steuererklärung angegeben hat.

 

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 33a Abs. 1, 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.03.2013; Aktenzeichen VI R 9/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob nachträglich erklärte Unterhaltsleistungen des Klägers an die mit ihm zusammenlebende Mutter seines Sohnes als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Der Kläger und seine Lebensgefährtin ... A sind die Eltern des am ... geborenen Sohnes ... B. Nach der Geburt des Kindes unterbrach die Lebensgefährtin des Klägers ihre Berufstätigkeit als ..., aus der sie ein Monatsnettoeinkommen von ca. 1200 € bis 1300 € erzielte, um sich der Betreuung des gemeinsamen Sohnes zu widmen. Bis Februar 2008 hatte sie aus ihrer vorangegangenen Tätigkeit und aus Mutterschaftsgeld eigene Einkünfte. Ab März 2008 benötigte sie Unterhalt. Im Zeitraum März bis November 2008 zahlte der Kläger an seine Lebensgefährtin monatlich 1100 € als Unterhalt, insgesamt 9900 €. Sie hatte eigene Einkünfte aus Gewerbebetrieb (ebay-Handel) im Zeitraum 16.10.2008 bis 31.12.2008 in Höhe von insgesamt 3965 € (678,50 € im Oktober, 1177,04 € im November und 2109,91 € im Dezember). Frau A besaß in 2008 Vermögenswerte in Höhe von insgesamt ca. 6750 € bis 7750 €.

In der im August 2009 mit ElsterFormular 2008/2009 eingereichten Einkommensteuererklärung für 2008 erklärte der Kläger keine Unterhaltsleistungen.

Der Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung 2008 und der ihm entsprechende Hauptvordruck in ElsterFormular enthält in Zeile 102 die Angabe "Unterhalt für bedürftige Personen" und verweist ohne weitere Erläuterungen für die Geltendmachung geleisteter Aufwendungen auf die Anlage Unterhalt. Weitere Erläuterungen finden sich im Zusammenhang mit der Anlage Unterhalt. In der Anleitung zur Einkommensteuererklärung für 2008 sowie in der Hilfe zur Anlage Unterhalt in ElsterFormular heißt es dort: "Haben Sie bedürftige Personen unterhalten, für die niemand Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder hat und die Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, z. B. Eltern, Großeltern und Kinder, können Sie ihre nachgewiesenen Aufwendungen für jede unterhaltene Person bis zu 7.680 € jährlich geltend machen, wenn die unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen besitzt." Hinweise auf die Mutter eines gemeinsamen Kindes finden sich in diesen Erläuterungen nicht. In Zeile 40 der Anlage Unterhalt zur unterstützten Person wird als eine Möglichkeit die Unterhaltsberechtigung als Kindesmutter/Kindesvater angesprochen. In ElsterFormular ist dies erst im Zuge der Bearbeitung der Anlage Unterhalt am Ende zu finden.

Der Beklagte erließ am 28.09.2009 einen erklärungsgemäßen Einkommensteuerbescheid für 2008. Mit Schreiben vom 17.10.2010 beantragte der Kläger unter Beifügung einer Anlage Unterhalt die Berücksichtigung seiner Unterhaltsleistungen an seine Lebensgefährtin. Der Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 24.11.2010 mit der Begründung zurück, den Kläger treffe ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der geleisteten Unterhaltszahlungen. Den am 20.12.2010 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17.01.2011 als unbegründet zurück.

Mit der am Montag, den 21.02.2011 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Berücksichtigung der von ihm an seine Lebensgefährtin geleisteten Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung gem. § 33a Einkommensteuergesetz (EStG). Der Kläger verweist hierzu auf seine Unterhaltspflicht gem. § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und ist der Auffassung, ihn treffe kein grobes Verschulden daran, dass er die Unterhaltszahlungen erst nachträglich erklärt habe. Er habe weder § 33a EStG noch seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Lebensgefährtin gekannt, sondern sei von freiwilligen Leistungen ausgegangen. Entsprechende Kenntnisse könnten von ihm als ... der ... ... ohne steuerrechtliche Fachkenntnisse auch nicht erwartet werden. Im Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung für 2008 seien im Gegensatz zu dem Erklärungsvordruck für 2003 keine Fragen zu Unterhaltszahlungen enthalten (Anlagen K8 und K9).

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 24.11.2010 sowie die Einspruchsentscheidung vom 17.01.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Unterhaltsleistungen des Klägers an seine Lebensgefährtin ... A in Höhe von 9900 € gemäß § 33a EStG zu berücksichtigen und den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 28.09.2009 entsprechend zu ändern.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweise...

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