Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten - Verfassungwidrigkeit des § 33c EStG - Schlechterstellung nach einem nach Erlass eines Abhilfebescheids eingelegten Einspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Steuerpflichtiger darf nicht schlechter gestellt werden, wenn einem Einspruch innerhalb der ursprünglich geltenden Einspruchsfrist abgeholfen und der nach Erlass des Abhilfebescheides eingelegte Einspruch innerhalb der ursprünglich geltenden Rechtsbehelfsfrist eingelegt wird.

Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind nicht über die gesetzliche Regelung des § 33 c und den sonstigen Regelungen des EStG hinaus zu berücksichtigen.

Die Gültigkeit der Fassung des § 33c Abs. 2 im Streitjahr wird nicht für verfassungswidrig gehalten.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 6, § 33 c; AO § 351 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 20.10.2010; Aktenzeichen 2 BvR 2064/08)

BFH (Urteil vom 29.05.2008; Aktenzeichen III R 108/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob im Jahr 2002 erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten über die gesetzliche Regelung des § 33c Abs. 2 EStG hinaus zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die Klägerin arbeitete an ihrer Habilitation und erzielte negative Einkünfte aus der Tätigkeit als Rechtsanwältin.

Für ihre am ...1989 und am ...1994 geborenen und im gemeinsamen Haushalt der Kläger lebenden Töchter machten die Kläger in ihrer am 20.04.2004 eingereichten Einkommensteuererklärung für 2002 Kosten der Kinderbetreuung in Höhe von insgesamt 16 646,68 € geltend (jeweils 9 071,10 € abzüglich eines Ersatzes in Höhe von 747,76 €).

Der Beklagte erließ einen Einkommensteuerbescheid für 2002 am 21.06.2004. Hiergegen legten die Kläger am 01.07.2004 aus hier nicht streitigen Gründen Einspruch ein. In dem geänderten Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 16.07.2004, mit dem dem Begehren der Kläger abgeholfen wurde, berücksichtigte der Beklagte wie zuvor Kinderbetreuungskosten in Höhe von insgesamt 3 000 €. Der Beklagte setzte unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge und des erhaltenen Kindergeldes die Einkommensteuer auf 39 770 € fest.

Gegen den Bescheid vom 21.06.2004 legten die Kläger erneut am 22.07.2004 Einspruch ein. Der Beklagte wies diesen Einspruch als Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 16.07.2004 mit Einspruchsentscheidung vom 22.06.2005 zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 14.07.2005. Die Kläger sind der Auffassung, dass § 33c EStG insoweit verfassungswidrig sei, als er erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten erst ab der Höhe von 774 € und nur im Umfang bis zu 1500 € pro Kind und Jahr berücksichtige. Der Sache nach handele es sich um Werbungskosten, die der Gesetzgeber mit einem zu geringen Betrag angesetzt habe, was dem objektiven Nettoprinzip widerspreche. Die Ungleichbehandlung von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten und anderen Werbungskosten sei sachlich nicht gerechtfertigt. Der zusätzliche finanzielle Aufwand von erwerbstätigen Eltern für Betreuungsleistungen Dritter müsse im Einkommensteuerrecht besondere Berücksichtigung finden. Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Leistungen Dritter würden auch nicht durch den Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG berücksichtigt. Dieser Freibetrag sei Bestandteil des Existenzminimums des Kindes und berücksichtige nur die immateriell-persönlichen Leistungen der Eltern, die auf den elterlichen Pflichten beruhten.

Hilfsweise beziehen sich die Kläger auf die frühere Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG, wonach für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse ein Abzug in Höhe von 18 000 DM (= 9 203,25 €) ermöglicht worden sei.

Die Kläger beantragen,

  • den Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 16.07.2004 und die Einspruchsentscheidung vom 22.06.2005 in der Weise zu ändern, dass die Einkommensteuer für 2002 unter Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten in Höhe von 16 646,68 € im Rahmen des § 33c Abs. 2 EStG festgesetzt wird, hilfsweise den Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 16.07.2004 und die Einspruchsentscheidung vom 22.06.2005 in der Weise zu ändern, dass die Einkommensteuer für 2002 unter Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten in Höhe von 9 203,25 € im Rahmen des § 33c Abs. 2 EStG festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass § 33c EStG als zusätzliche Fördermaßnahme anzusehen sei, bei der ein uneingeschränkter Abzug von Kinderbetreuungskosten nicht geboten sei.

Dem Gericht haben vorgelegen die Einkommensteuerakte Bd. III und die Rechtsbehelfsakte des Finanzamtes Hamburg-1, jeweils zur Steuernummer ....

Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt und die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ...

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