Entscheidungsstichwort (Thema)

Baudenkmal; wirtschaftliches Eigentum bei Sanierung eines fremden Gebäudes

 

Leitsatz (amtlich)

Kein wirtschaftliches Eigentum bei Aufwendungen auf ein fremdes historisches Gebäude (umfangreiche Sanierung) nach Abschluss eines Mietvertrages über einen Zeitraum von 35 Jahren, der eine Verlängerungsmöglichkeit zu neu ausgehandelten Konditionen und zusätzlich ein Vormietrecht für "den ersten Vermietungsfall nach Beendigung des Mietverhältnisses", aber keinen Entschädigungsanspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses vorsieht.

 

Normenkette

EStG § 10 f; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen nach § 10 f EStG für das Streitjahr 2001.

Die Klägerin ist Künstlerin. Sie hat mit Mietvertrag vom 02.07.1996 ein - damals stark renovierungsbedürftiges - historisches Gebäude aus dem 18. Jahrhundert angemietet, in dem sie sowohl Wohnräume als auch Atelierräume unterhält; auf das dem Gericht und den Beteiligten vorliegende Bildmaterial (Bl. 31 und 32 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Das Gebäude liegt in einem Naturschutzgebiet und steht unter Denkmalschutz. Der Mietvertrag ist für eine Dauer von 35 Jahren geschlossen worden. Die Klägerin ist berechtigt, das Gebäude gegebenenfalls auch über diesen Zeitraum hinaus als Mieterin zu nutzen; sie muss in diesem Fall allerdings die Vertragsbedingungen, insbesondere den Mietzins, mit dem Vermieter neu aushandeln. Für den ersten Vermietungsfall nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter der Klägerin ein Vormietrecht eingeräumt. Im Falle des Todes der Klägerin oder des Vermieters soll das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt werden.

Auf die Sanierungsbedürftigkeit des Gebäudes wurde in dem Mietvertrag vom 02.07.1996 ausdrücklich hingewiesen. Der Vermieter verpflichtete sich, das Dach zu sanieren bzw. zu erneuern und die Fassade instand zu setzen. Die Klägerin verpflichtete sich, auf eigene Kosten sowohl die Mieträume als auch die Wasser-, Abwasser-, Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen instand zu setzen, instand zu halten und zu unterhalten. Ferner verpflichtete sie sich, Fenster und Fenstergitter auf eigene Kosten reparieren oder erneuern und alle Schönheitsreparaturen durchführen zu lassen. Als monatlicher Mietzins wurde zunächst ein Betrag von 700,00 DM vereinbart; durch eine Zusatzvereinbarung vom 06.12.1996 wurde dieser Betrag auf 500,00 DM monatlich reduziert. Für den Fall der (ggf. auch vorzeitigen) Beendigung des Mietverhältnisses vereinbarten die Vertragsparteien, dass der Vermieter an die Klägerin keine "Entschädigung für vorgenommene Umbau-, Ausbau-, Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und Unterhaltungsarbeiten bzw. -maßnahmen" zu leisten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 02.07.1996 Bezug genommen.

In der Folgezeit ließen die Klägerin und der Vermieter das historische Gebäude sanieren. Dabei musste den Auflagen zur Baugenehmigung vom 22.05.1997 zufolge auch die vorhandene Balkendecke sanierend repariert werden. Die Fertigstellung der Arbeiten erfolgte im März 1998. Der Sanierungsaufwand der Klägerin belief sich auf insgesamt 828.671,00 DM; hierzu erhielt sie im Rahmen der Denkmalspflege Zuwendungen und Zuschüsse in Höhe von 283.746,00 DM.

Am 06.05.2003 legte die Klägerin dem Beklagten ihre Steuererklärung für das Streitjahr 2001 vor. Darin berücksichtigte sie (wie auch schon in den Vorjahren) einen Teil der Herstellungskosten, soweit diese auf die betrieblich genutzten Räume entfielen, im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) als Betriebsausgaben bei ihren Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Hinsichtlich der privat genutzten Räume machte sie einen Betrag in Höhe von 26.051,00 DM als Sonderausgaben zur Förderung des Wohneigentums im Sinne von § 10 f EStG geltend.

Der Beklagte folgte der Klägerin mit Bescheid vom 11.03.2004 zwar hinsichtlich der als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen, versagte aber den Ansatz des Sonderausgabenabzugs nach § 10 f EStG. Die Einkommensteuer wurde auf 19.571,74 € festgesetzt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung änderte der Beklagte (wegen hier nicht streitiger Feststellungen) mit Bescheid vom 12.09.2006 den Ausgangsbescheid und setzte die Einkommensteuer um 173,84 € niedriger auf 19.397,90 € fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

Am 09.10.2006 legte die Klägerin Einspruch ein und wandte sich gegen die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen zur Förderung des Wohnungseigentums für die privat genutzten Räume in dem restaurierten Gebäude.

Der Beklagte wies den Einspruch der Klägerin mit Entscheidung vom 24.08.2007 als unbegründet zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 26.09.2007 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Höhe der Herstellungskosten sowie die Tatsache, dass es sich bei dem streitigen Gebäude um ein Baudenkmal gemäß § 2 des Denkmalschutzgesetzes handle, sei zwischen den Parteien unstreitig. Entgegen der ...

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