Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH XI B 37/14)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer: Zur Zuordnungsentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zuordnung bezogener Leistungen für das Unternehmen ist gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.07.2014; Aktenzeichen XI B 37/14)

BFH (Beschluss vom 18.07.2014; Aktenzeichen XI B 37/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zuordnung eines Gebäudes zum Unternehmen der Klägerin und die damit verbundene Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus dem Herstellungsaufwand im Jahr 2007, dem Streitjahr.

Die Klägerin arbeitete selbständig als ... Mit Kaufvertrag vom ... 2007 erwarb sie ein bebautes Grundstück unter der Adresse X-Straße ... in A. Die auf diesem Grundstück befindlichen Gebäude wurden im Sommer 2007 abgerissen und mit dem Bau eines neuen Hauses begonnen. Das neue Gebäude wurde im Dezember 2009 fertig gestellt. Im Rahmen der Finanzierungsvermittlung gab die Klägerin gegenüber der B AG im Mai und Juni 2007 an, die Immobilie "teilweise vermieten" zu wollen. Zudem teilte sie dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte in ... im März 2007 mit, dass in dem Haus ca. 180 qm als Büros gewerblich genutzt werden sollten.

Im Streitjahr erhielt die Klägerin für das Objekt Rechnungen über Baukosten in Höhe von insgesamt 66.009,98 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 12.541,89 EUR.

Die Klägerin machte in ihren im Streitjahr bzw. Anfang 2008 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen für 2007 keine Vorsteuer aus den angefallenen Herstellungsaufwendungen geltend. Sie übergab ihrer Bilanzbuchhalterin bis zum 3. Quartal 2008 auch keine Rechnungen, die mit dem Bau zusammenhingen.

Mit der Umsatzsteuervoranmeldung für das erste Quartal 2009, die am 21.05.2009 an den Beklagten übermittelt wurde, wurden erstmalig gegenüber dem Beklagten Vorsteuerbeträge aus der Errichtung des Gebäudes geltend gemacht. Gleichzeitig stellte die Klägerin einen Antrag auf Anwendung des sogenannten "Seeling-Urteils". Das Gebäude sollte danach insgesamt ihrem Unternehmen zugeordnet werden. Dabei sei von Anfang an geplant gewesen, das Gebäude zu etwa 30 % umsatzsteuerpflichtig zu vermieten sowie zu etwa 20 % zu eigenen beruflichen Zwecken und zu 50 % zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen.

Der Beklagte erließ am 19.10.2009 einen Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr, in dem er die Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung schätzte. Hiergegen legte die Klägerin am 20.11.2009 Einspruch ein.

Der Jahresabschluss der Klägerin zum 31.12.2007 wurde am 28.10.2010 erstellt.

Am 03.11.2010 reichte die Klägerin ihre Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr ein und erklärte hierin u. a. Vorsteuerbeträge, die nach ihren Angaben auf Rechnungen für die Herstellung des Gebäudes "X-Straße ..." entfielen.

Der Beklagte erließ am 23.11.2010 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 2007, in dem er die für die Herstellung des Gebäudes geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht berücksichtigte. Dagegen legte die Klägerin am 09.12.2010 Einspruch ein.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27.04.2012 unter Bezugnahme auf den Einspruch vom 09.12.2010 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 29.05.2012 Klage erhoben.

Sie ist der Auffassung, der nach ihren Angaben auf die beabsichtigte Fremdvermietung entfallende Anteil der Vorsteuer aus den Rechnungen für die Herstellung des Gebäudes in Höhe von 4.196,52 EUR sei zum Abzug von der Umsatzsteuer zuzulassen. Die Klägerin meint, zum Vorsteuerabzug hinsichtlich des auf die Fremdvermietung entfallenden Teils berechtigt zu sein. Eine steuerpflichtige Vermietung sei bereits bei Baubeginn geplant gewesen. Am ... 2007 sei deshalb mit dem mittlerweile in C lebenden Dr. D als Inhaber des Unternehmens E ein - bei dem Beklagten am 30.08.2011 eingereichter - Mietvertrag über Büroräume in der Mietsache "X-Straße ..." geschlossen worden. Nach § 2 des Vertrages habe die Miete umsatzsteuerpflichtig erhoben werden sollen. Der Mietbeginn sei für den 01.01.2009 vorgesehen gewesen. Da es zu Verzögerungen bei der Fertigstellung des Hauses gekommen sei, sei am ... 2008 ein inhaltsgleicher Vertrag mit Mietbeginn am 01.11.2009 geschlossen worden. Die Klägerin verweist diesbezüglich auf die Eidesstattliche Versicherung des Dr. D vom ... 2014. Die Zuordnungsentscheidung sei mit dem ersten Mietvertrag ausreichend und zeitnah dokumentiert gewesen. Die in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgestellten Anforderungen an eine zeitnahe Zuordnungsentscheidung in der Umsatzsteuerjahreserklärung stünden unter dem Vorbehalt einer Dokumentation durch andere objektive Beweisanzeichen. Ein Vertrag mit einem Dritten unter Ausweis der steuerpflichtigen Vermietung sei als solches Beweisanzeichen ausreichend.

Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 23.11.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.04.2012 in der Weise zu ändern, dass weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von 4.196,52 EUR berücksichti...

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