Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer (USt) 1990 und 1991

 

Tenor

1. Die USt-Bescheide 90 und 91 vom 25.8.92 in der Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 11.5.93 werden ersatzlos aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens (§ 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung –FGO–).

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar (§ 151 Abs. 3 FGO).

4. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitstung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet (§§ 151 FGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 Zivilprozeßordnung).

5. Die Revision wird nicht zugelassen (§ 115 Abs. 2 FGO).

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger mit Einnahmen aus seiner Mitwirkung als Musiker an der Aufführung des Musicals … als Unternehmer der Umsatzsteuer unterliegt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz in den Fassungen vom 26.11.79, Bundesgesetzblatt – BGB– I S. 1953, und vom 8.2.91, BGBl I S 350) oder ob der Kläger diese Tätigkeit nichtselbständig ausgeübt hat (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 7.9.90, BGBl I S. 1898; § 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 10.10.89, BGBl I S. 1848 – EStDV–).

Der Kläger war aufgrund von Verträgen mit der S. GmbH (S.) mindestens in der Zeit vom 15.3.90 bis 10.4.92 als Musiker für das Instrument Percussion II an Aufführungen des Musicals … im … beteiligt. Nach §§ 3 u. 6 der jeweiligen Verträge war der Kläger u.a. verpflichtet, im Orchester das genannte Instrument bei allen Proben und 5 Aufführungen pro Woche zu spielen. Als sog. Besetzungspartner des Klägers ist in allen Verträgen der Musiker … genannt. Bei diesem Musiker handelt es sich nach dem Vortrag des Klägers um seinen ständigen Vertreter. Gleichwohl heißt es im Vertrag (§ 3), daß der Kläger im Falle seiner Verhinderung unbeschadet der Einstellung eines Ersatzmusikers durch S. (§ 14 des Vertrages v. 9.3.90) – entsprechenden Ersatz zu stellen habe, der jedoch von S. akzeptiert und an den Proben teilgenommen bzw. bei späterem Einsatz bei drei Vorstellungen neben dem Kläger gesessen haben muß. Als Vergütung ist in den Verträgen jeweils ein monatliches Festhonorar, teils mit dem Zusatz incl. Mehrwertsteuer, teils mit dem Zusatz brutto, vereinbart worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunden vom 9.3.90 (Bl. 51 f Gerichtsakte (– GA–). 21.8.90 (Bl. 17 ff der Umsatzsteuerakte des Beklagten für den Kläger Band I zur Steuer-Nr. … –UStA–) und vom 28.4.91 Bl. 27 f GA) und 28.4.91 (27 ff GA) Bezug genommen. Für die Leistungen aufgrund der genannten Verträge bezog der Kläger im Streitjahr 90 Einnahmen in Höhe von … DM und im Streitjahr 91 in Höhe von … DM. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß der Kläger weder Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erteilt noch entsprechende Gutschriften entgegengenommen hat. Der Kläger hat sich in den Streitjahren in geringem Umfang vertreten lassen und dafür im Streitjahr 90: … DM und im Streitjahr 91: … DM ausgegeben. Nach den Einnahmeüberschuß-Rechnungen des Klägers für die Streitjahre (Bl. 26 und 49 GA) betrugen die Gesamteinnahmen des Klägers im Jahre 90: … DM und 1991: … DM.

Mit seiner USt-Erklärung für das Streitjahr 90 erklärte der Kläger einen Teil seiner in diesem Jahr erzielten Einnahmen (… DM) zur Regelversteuerung, die Steuer wurde nach § 168 Satz 1 Abgabenordnung (AO) entsprechend festgesetzt. Danach gab der Kläger eine weitere USt-Erklärung für das Streitjahr 90 ab, in der er seine steuerpflichtigen Umsätze mit 0 DM angab, worauf die USt wiederum nach § 168 Satz 1 AO auf 0 DM festgesetzt wurde. Nachdem der Kläger jedoch den Vertrag vom 21.8.90 vorgelegt hatte, setzte der Beklagte die USt mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.8.92 wiederum in Höhe der erstmaligen Festsetzung fest, weil die vom Kläger in Anspruch genommene USt-Befreiung nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG dem Kläger als einzelnem Mitglied des von der S. betriebenen Orchesters nicht zustehe. Für das Streitjahr 91 wurde die USt mangels Abgabe einer Erklärung mit Bescheid vom 25.8.92 geschätzt, wobei Nettoeinnahmen des Klägers in Höhe von … DM = brutto … DM zugrundegelegt wurden. Auf den gegen die genannten USt-Bescheide rechtzeitig eingelegten Einspruch erhöhte der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11.5.93 die USt für das Streitjahr 90 dadurch, daß zu den erklärten Entgelten in Höhe von … DM weitere Entgelte in Höhe von … DM (= Nettobetrag von Bruttoentgelt von … DM) hinzugerechnet wurden, und wies den Einspruch gegen den USt-Bescheid 91 zurück.

Mit seiner gegen die genannten Verwaltungsentscheidungen rechtzeitig erhobenen Klage mach der Kläger geltend, daß er im …-Orchester nicht selbständig tätig gewesen sei und die Entgelte für diese Tätigkeit dementsprechend nicht der Umsatzsteuer unterlägen. Soweit seine Einnahmeüberschuß-Rechnungen Entgelte aus sonstigen Engagements enthielten, komme eine USt-Pflicht wegen Unterschreit...

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