Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Konkretisierung der Investitionsabsicht bei wesentlicher Betriebserweiterung oder Betriebseröffnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die erhöhten Anforderungen an die Konkretisierung der Investitionsabsicht bei einer Betriebseröffnung oder wesentlichen Betriebserweiterung sind dadurch gerechtfertigt, dass die Plausibilität nicht anhand eines erprobten Betriebskonzepts geprüft werden kann. Die verbindliche Bestellung der Wirtschaftsgüter ist in diesen Fällen eine Möglichkeit, die Investitionsabsicht hinreichend zu konkretisieren.

Durch die von der Rechtsprechung vorgenommene Beschränkung der verbindlichen Bestellung auf die wesentlichen Betriebsgrundlagen wird die Konkretisierung der Investitionsabsicht lediglich auf die wesentlichen Wirtschaftsgüter begrenzt. Daraus kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass auf eine Konkretisierung der Investitionsabsicht verzichtet werden kann bei für den Betrieb nicht wesentlichen Wirtschaftsgütern.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 7

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.07.2011; Aktenzeichen I B 8/11)

BFH (Beschluss vom 25.07.2011; Aktenzeichen I B 8/11)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung einer Ansparrücklage für Existenzgründer gemäß § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) streitig.

Die Klägerin ist eine am 18.02.2000 gegründete Aktiengesellschaft. Gegenstand des Unternehmens sind der An- und Verkauf von Hard- und Software, Dienstleistungen sowie Entwicklungen und Vertrieb von Produkten zur Unterstützung aller Geschäftsprozesse durch Telekommunikation- und Datenverarbeitungstechnik, insbesondere Internet-Technik.

Bei Gründung der Gesellschaft waren A mit 95 % der Aktien und B und C mit jeweils 2,5 % der Aktien beteiligt. Noch im Jahr 2000 veräußerte B seine Beteiligung an A. Mit Wirkung vom 18.02.2000 wurde A zum alleinigen Vorstand der Klägerin bestellt.

Mit Kaufvertrag vom 30.11.2004 verkaufte C seine Aktien an D. Der Kaufpreis wurde bar gezahlt.

Mit einer Erklärung vom 19.04.2009 bestätigte D, dass sie in den Jahren 1995 bis 1999 keinerlei Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielt habe.

C hatte in den letzten fünf Jahren vor der Betriebsöffnung der Klägerin Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielt.

A hatte in den Jahren 1995 bis 2001 im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung jeweils Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erklärt. Im einzelnen erklärte er Verluste aus Autorentätigkeit in 1995 in Höhe von 1.691 DM und in 1996 1.737 DM, einen Gewinn aus Autorentätigkeit in 1997 in Höhe von 188 DM, in 1998 wiederum einen Verlust aus Autorentätigkeit in Höhe von 207 DM sowie Gewinne aus Autorentätigkeit/Beratung in 1999 in Höhe von 1.251 DM, 2000 und 2001 jeweils in Höhe von 100 DM.

Mit der Steuererklärung für das Streitjahr 2005 machte die Klägerin einen Verlust in Höhe von 284.449 € geltend. Der Verlust beruhte auf der Bildung einer Ansparungsrücklage für Existenzgründer nach § 7g EStG in Höhe von 300.000 €. Gemäß der eingereichten Aufstellung plante die Klägerin eine büromäßige Ausstattung für insgesamt 20 Mitarbeiter mit Laptops und Büromöbeln (Schrank, Container, Schreibtisch, Schreibtischstuhl) sowie 13 Dienstwagen (...), davon ein Vorstandsfahrzeug (...). Ferner sollte eine Büroausstattung für den Vorstand angeschafft werden. Das Investitionsvolumen betrug insgesamt 750.000 €. Die Anschaffungen für 20 Mitarbeiter sollten zur Hälfte im Januar 2009 und zur anderen Hälfte im Dezember 2009 erfolgen; die Anschaffung der Büroausstattung für den Vorstand war für 2007 geplant, das Vorstandsfahrzeug für Juli 2008.

In 2005 hatte die Klägerin neben dem Vorstand keine weiteren Mitarbeiter. Büroräume außerhalb der Wohnung des Vorstandes hatte die Klägerin nur bis Ende 2003.

Der Beklagte veranlagte die Klägerin erklärungsgemäß. Durch einen Verlustrücktrag wurde die Körperschaftsteuer für das weitere Streitjahr 2004 auf 0 € herabgesetzt. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Auf Grund des Ergebnisses einer Außenprüfung änderte der Beklagte mit Bescheiden vom 23.02.2009 die Körperschaftsteuerbescheide für 2004 und 2005 und setzte die Körperschaftsteuer für 2004 auf 2.266 € und für 2005 auf 6.031 € fest. Ebenfalls mit Bescheid vom 23.02.2009 änderte er den Gewerbesteuermessbetrag für 2005 auf 1.205 €. Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 23.02.2009 hob der Beklagte den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Vortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2005 sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005 auf. Die Änderungen beruhten wesentlich darauf, dass die Ansparrücklage im Sinne des § 7g Abs. 7 EStG nur in Höhe eines Betrages von 4.048,93 € vom Beklagten anerkannt wurde. In Höhe dieses Betrages seien die für 2007 geplanten Anschaffungen hinreichend konkretisiert. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Existenzgründerlage nicht gegeben, denn die Gesellschafter hätten in den letzten fünf Jahren vor ...

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