Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH IV B 2/13)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuergesetz - Tonnagebesteuerung: Auch eine ungünstige Tonnagebesteuerung ist verfassungsgemäß

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tonnagebesteuerung nach § 5a Abs. 5 Satz 1 EStG, bei der ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn neben dem laufenden Gewinn nicht gesondert berücksichtigt und besteuert wird, dient der zulässigen Subventionierung der deutschen Seeschifffahrt und stellt die Steuerpflichtigen grundsätzlich besser. Dass im Einzelfall die Regelbesteuerung günstiger sein kann, wenn aufgrund negativer wirtschaftlicher Entwicklung tatsächlich keine Gewinne anfallen und der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG höher ist als der Aufgabegewinn, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Tonnagebesteuerung, denn es hätte dem Steuerpflichtigen freigestanden, auf einen entsprechenden Antrag zu verzichten.

 

Normenkette

EStG § 5a Abs. 5 S. 1, Abs. 4 Sätze 1-2

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein beim Übergang zur Gewinnermittlung durch Tonnagebesteuerung festgestellter Unterschiedsbetrag bei seiner Auflösung im Zuge der Betriebsaufgabe zu einem laufenden oder zu einem steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn führt.

Der Kläger und die Beigeladenen waren als Kommanditisten an der MS A-1 GmbH & Co. KG (im Folgenden: A KG) beteiligt. Komplementärin ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen und am Gewinn war die MS A-2 Verwaltungs GmbH (Handelsregisterauszug, Finanzgerichtsakten -FGA- Bl. 47 f.). Die A KG war eine sog. Ein-Schiffs-Gesellschaft, die ein Frachtschiff im internationalen Verkehr betrieb. Im Streitjahr 2003 stellte sie den Schiffsbetrieb ein, veräußerte das Frachtschiff und wurde anschließend liquidiert. Die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Gesellschaft wurden am ... 2008 im Handelsregister eingetragen.

Im Anschluss an eine bei der A KG durchgeführte Außenprüfung erließ der Beklagte am 04.02.2008 einen Bescheid auf den 31.12.2000 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Unterschiedsbetrages gemäß § 5a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG), mit dem der vorherige Bescheid vom 21.10.2003 geändert wurde. In dem Änderungsbescheid wurde festgestellt, dass der Gewinn der A KG beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 2001 gemäß § 5a Abs. 1 EStG zu ermitteln sei. Der Unterschiedsbetrag gemäß § 5a Abs. 4 EStG wurde für das Handelsschiff auf DM 4.732.430,00 (€ 2.419.653,29) festgestellt und dem Kläger in Höhe von DM 1.478.731,00 (€ 756.063,27) zugerechnet.

Ferner erließ der Beklagte am 04.02.2008 einen Bescheid für 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen - mit Bescheid vom 20.02.2008 wegen anderer, nicht das hiesige Verfahren betreffender Punkte berichtigt -, in dem er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt € 2.522.784,55 feststellte, die er in Höhe von € 757.546,79 dem Kläger zurechnete.

Hierin enthalten waren jeweils die in dem Bescheid für 2000 festgestellten Unterschiedsbeträge.

Die A KG i. L. legte mit Schreiben vom 11.02.2008 Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung ein mit der Begründung, dass der Unterschiedsbetrag als begünstigter Veräußerungsgewinn festzustellen sei, weil es sich hierbei um in mehreren Jahren entstandene stille Reserven handele.

Nachdem das Einspruchsverfahren zunächst geruht hatte, wies der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 21.11.2011, die der steuerlichen Beraterin der A KG i. L. bekannt gegeben wurde, unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 19.07.2011 (IV R 42/10 undIV R 40/08) als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 22.12.2011 Klage erhoben. Er trägt vor, die Tonnagebesteuerung solle die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Seeschifffahrt im Vergleich zu internationalen Wettbewerbern verbessern. Die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages zum laufenden Gewinn bei Beendigung des Schiffsbetriebes führe aber zu einer Schlechterstellung der Reedereien. Denn in allen anderen Betriebsveräußerungsfällen von Personenhandelsgesellschaften unterliege die Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und dem Buchwert der begünstigen Besteuerung nach §§ 16, 34 EStG. Diese Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt und damit verfassungswidrig.

Systematisch könne die Vorschrift des § 5a Abs. 5 EStG, die die Gewinnermittlung betreffe, keine Auswirkung auf die Besteuerung des Gewinns haben, die in den Vorschriften §§ 16, 34 EStG geregelt sei, deren Voraussetzungen im Streitfall vorlägen.

Dementsprechend habe das Finanzamt in einem Parallelfall (Urteil des FG Niedersachsen vom 07.12.2006 16 K 10427/05, EFG 2007, 998, nachfolgend BFH-Beschluss vom 07.11.2007 III R 7/07, BFH/NV 2008, 403) der Klage abgeholfen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid für 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 20.02.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.11.2011 dahingehend zu ändern, dass die laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb insgesamt um € 2.419...

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