Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkung- und Erbschaftsteuer: Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung als Zuwendung an das Enkelkind

 

Leitsatz (amtlich)

1. Überträgt ein Großelternteil ein Grundstück schenkweise auf ein Kind und schenkt das bedachte Kind unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung einen Grundstücksteil an das Enkelkind weiter, ohne zur Weiterschenkung verpflichtet zu sein, liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind vor.

2. Dass die Weiterübertragung in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen ist, reicht für sich nicht aus, um eine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind zu begründen.

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine freigebige Zuwendung der Großmutter an die Klägerin vorliegt oder eine Zuwendung durch die Mutter ... (M)

I.

Die Mutter (M) der Klägerin erhielt von ihrer Mutter (O) mit notariell beurkundetem Vertrag vom 8. Dezember 2006 (URNr. ursprünglich XXX-1, neu: XXX-2) das 1.435 m2 große Grundstück, X-Straße, Y-Weg, Flurstück xxx. Dabei behielt sich O für sich und ihren Ehemann (E) auf ihre Lebensenden ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Grundstück sowie ein Rückforderungsrecht in bestimmten Fällen vor, u.a. für den Fall der Belastung oder Veräußerung des Grundstücks durch M ohne die schriftliche Zustimmung von O und E. Zur Sicherung des Übertragungsanspruchs bewilligte M die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zugunsten von O und E.

Mit notarieller Urkunde ebenfalls vom 8. Dezember 2006 (URNr. ursprünglich XXX-2, neu: XXX-1) übertrug M einen Teil des ihr überlassenen Grundbesitzes, nämlich den ca. 700 m2 großen hinteren Grundstücksteil, angrenzend an die Straße Y-Weg, auf die Klägerin. Eine Gegenleistung wurde nicht vereinbart. O und E erklärten sich mit der Schenkung einverstanden und bewilligten und beantragten die Löschung des Nießbrauchsrechts und der Rückauflassungsvormerkung für den an die Klägerin verschenkten Grundstücksteil.

In § 5 der notariellen Urkunde wird u.a. ausgeführt:

Von der Grunderwerbsteuer wird Befreiung begehrt, da es sich um Übertragung von der Mutter auf die Tochter handelt."

O und E hatten in ihrem gemeinschaftlichen Testament vom 16. November 2006 u. a. Folgendes geregelt:

"Mit dem Schenkungsvertrag vom (...) hat unsere ältere Tochter bereits das bebaute Grundstück (...) erhalten. (...).

Ein weiterer Schenkungsvertrag soll im November 2006 mit der jüngeren Tochter [M] beurkundet werden, in dem das bebaute Grundstück X-Straße übertragen wird. Dabei soll ein Nießbrauchsrecht mit einem lebenslangen Wohnrecht für uns beide eingetragen werden. Der Wert der Immobilie in Höhe von ... € vermindert um den Wert des Nießbrauchsrechts wird ebenfalls auf das Erbe angerechnet. (...) Eine abgetrennte Teilfläche von rund 700 m2 soll unserer Enkelin zum Bau eines Einfamilienhauses überlassen werden, wobei diese Teilfläche natürlich ihrer Mutter [M] zugerechnet wird. (...)"

Die beiden notariellen Urkunden vom 8. Dezember 2006 wurden dem Beklagten am 19. Januar 2007 durch die beurkundende Notarin A übermittelt.

M erklärte in ihrer am 18. Oktober 2007 beim Beklagten eingereichten Schenkungsteuererklärung den steuerlichen Wert des von ihr erworbenen Grundvermögens mit ... €. Als übernommene Gegenleistung machte sie die Schenkung an die Klägerin in Höhe von ... € mindernd geltend. Die Nießbrauchsverpflichtung berücksichtigte sie mit ... €.

In einer Anlage zur Schenkungsteuererklärung, die O und E als Absender ausweist, wird ausgeführt:

"Mit dem notariellen Vertrag vom 8. Dezember 2006 haben die Eheleute [O und E] das bebaute Grundstück X-Straße, Grundbuch xxx Flurstück xxx an ihre Tochter [M] mit Auflagen verschenkt. (...)

Mit dem notariellen Vertrag vom 8. Dezember 2006 hat die Beschenkte [M] eine Teilfläche an ihre Tochter verschenkt. Da diese Handhabung von den Eheleuten [O und E] ausdrücklich im Testament vom 16.11.2006 gewollt ist, stellt diese 2. Schenkung eine sonstige Verpflichtung dar."

Mit Bescheid vom 18. Januar 2008 stellte der Beklagte den Grundbesitzwert des gesamten Grundstücks mit ... € fest.

Mit Schreiben vom 5. August 2008 wies der Beklagte M darauf hin, dass er davon ausgehe, dass eine Weitergabeverpflichtung vorliege, so dass M keinen eigenen Entscheidungsspielraum gehabt habe, was den weiter zu verschenkenden Grundstücksteil angehe. Damit liege eine nicht zulässige Kettenschenkung vor, so dass für Zwecke der Schenkungsteuer davon auszugehen sei, dass die Klägerin den Grundstücksteil direkt von O erhalten habe. Die Auflage sei bei M mit dem anteiligen Bodenwert anzusetzen und betrage ... € ( ... € x 700 m2 = ... €, gerundet ... €).

Die Klägerin erklärte in ihrer am 23. September 2008 beim Beklagten eingereichten Steuererklärung eine Zuwendung von Grundvermögen im Wert von ... € durch ihre Mutter M (Wertermittlung: ... € * 700 m2 / 1.435 m2)

Mit Bescheid vom 8. Dezember 2008 stellte der Bekl...

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