Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die eine KG für einen angestellten Kommanditisten zahlt, sind bei diesem Einkünfte aus Gewerbebetrieb

 

Leitsatz (amtlich)

Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die eine KG für einen bei ihr angestellten Kommanditisten zahlt, sind als Sonderbetriebseinnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Es handelt sich nicht um steuerfreie Ausgaben des Arbeitgebers für die gesetzliche Zukunftssicherung des Arbeitnehmers nach § 3 Nr. 62 EStG.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2, § 3 Nr. 62

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die die Klägerin für den Beigeladenen zahlte, bei diesem als Sonderbetriebseinnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen sind.

Der Beigeladene war in den Streitjahren an der Klägerin als Kommanditist mit einem Anteil in Höhe von 5 % beteiligt. Zugleich war er bei der Klägerin beschäftigt. Sozialversicherungsrechtlich wurde der Beigeladene als Arbeitnehmer beurteilt. Die Klägerin zahlte für ihn Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in den Streitjahren insgesamt wie folgt:

2001

x

DM,

2002

x

€,

2003

x

€,

2004

x

€,

2005

x

€.

Der Beklagte erließ am 31.10.2003 einen Gewinnfeststellungsbescheid für 2001 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Am 06.06.2007 erließ der Beklagte geänderte Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 2002 bis 2004 sowie einen erstmaligen Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 2005. In den Bescheiden berücksichtigte der Beklagte die vorgenannten Arbeitgeberbeiträge, die den Gewinn der Klägerin als Betriebsausgaben gemindert hatten, als Sonderbetriebseinnahmen des Beigeladenen. Am 05.07.2007 beantragte die Klägerin, den Gewinnfeststellungsbescheid für 2001 in der Weise zu ändern, dass die vorgenannten Arbeitgeberbeiträge nicht als Sonderbetriebseinnahmen des Beigeladenen berücksichtigt werden. Zugleich legte die Klägerin gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 2002 bis 2005 vom 06.06.2007 Einsprüche mit dem gleichen Begehren ein. Den Antrag auf Änderung des Gewinnfeststellungsbescheides 2001 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.07.2007 ab. Den hiergegen am 24.07.2007 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 27.10.2008 zurück. Die Einsprüche gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 2002 bis 2005 vom 06.06.2007 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 27.10.2008 zurück. Am 01.12.2008 (Montag) erhob die Klägerin Klage. Sie ist der Auffassung, die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung seien bei einem angestellten Kommanditisten, auf den die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen Anwendung fänden, nicht als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen. Dieser Mitunternehmer müsse Arbeitnehmern gleichgestellt werden, bei denen die Arbeitgeberanteile gemäß § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei seien. Eine Kompensation aufgrund der Geltendmachung der Beiträge zur Sozialversicherung als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 3 EStG komme bei dem Beigeladenen wegen der gesetzlich vorgegebenen Höchstbeträge nicht zur Geltung.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 16.07.2007 über die Ablehnung des Antrags vom 05.07.2007 auf Änderung des Gewinnfeststellungsbescheides 2001 und der Einspruchsentscheidung vom 27.10.2008, den Gewinnfeststellungsbescheid 2001 vom 31.10.2003 in der Weise zu ändern, dass die Sonderbetriebseinnahmen des Beigeladenen um x DM niedriger festgestellt werden, und die Gewinnfeststellungsbescheide 2002 bis 2005 vom 06.06.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 27.10.2008 in der Weise zu ändern, dass die Sonderbetriebseinnahmen des Beigeladenen für

für

2002

um

x

€,

für

2003

um

x

€,

für

2004

um

x

€ und

für

2005

um

x

€ niedriger festgestellt werden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Bescheide seien rechtmäßig und verweist hierfür auf das Urteil des BFH vom 30.08.2007, IV R 14/06, BStBl II 2007, 942, wonach die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung bei Mitunternehmern als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen seien.

Dem Gericht haben vorgelegen die Akte Allgemeines, Bilanzakte Band I, Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuerakten Band I sowie die Rechtsbehelfsakte des Finanzamtes Hamburg-1, jeweils zur Steuernummer .../.../....

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2009 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 16.07.2007 über die Ablehnung des Antrags vom 05.07.2007 auf Änderung des Gewinnfeststellungsbescheides 2001 und die Einspruchsentscheidung vom 27.10.2008 sowie die Gewinnfeststellungsbescheide...

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