Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer: Kosten eines Deutschkurses als Werbungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für das Erlernen der deutschen Sprache sind auch dann nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften als nichtselbständiger Arbeit abziehbar, wenn die Deutschkenntnisse für einen ausländischen Staatsbürger notwendig waren, um sich erfolgreich um einen Arbeitsplatz zu bewerben. Die Aufwendungen unterliegen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, weil sie in bedeutendem Umfang privat mitveranlasst sind und es an einem objektiven Maßstab für eine Aufteilung der Kosten nach der privaten und beruflichen Veranlassung fehlt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2; GG Art. 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Kosten für das Erlernen der deutschen Sprache als Werbungskosten.

Die Klägerin ist russische Staatsangehörige und lebt seit 2012 in Deutschland. Sie ist mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Die Klägerin erhielt im Jahr 2013 eine Anstellung bei dem Reiseunternehmen A GmbH. Von Anfang Januar bis Anfang Februar 2014 nahm sie an einem Deutschkurs des Fremdsprachen-Instituts B in C teil. Dafür sind Kursgebühren in Höhe von ... € angefallen. Die Klägerin besuchte ferner von Mitte Mai bis Mitte Juli 2014 einen weiteren Deutschkurs (Mittelstufe B2) bei der D Schule in C. Dafür entrichtete sie Kursgebühren in Höhe von ... € und eine Prüfungsgebühr in Höhe von ... €. In der gemeinsam mit ihrem Ehemann eingereichten Einkommensteuererklärung 2014 machte die Klägerin diese Kosten nebst Fahrtkosten von insgesamt ... € und Kosten für Deutsch-Lehrbücher in Höhe von ... €, somit insgesamt ... €, neben anderen Aufwendungen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid 2014 vom 7. September 2015 wurden die Eheleute antragsgemäß zusammen veranlagt und setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf ... € fest. Bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 € als Werbungskosten berücksichtigt. In den Erläuterungen zum Bescheid führte der Beklagte aus, dass die als Fortbildungskosten geltend gemachten Aufwendungen nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung darstellten. Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Bürgers ausländischer Herkunft für das Erlernen der deutschen Sprache gehörten auch dann zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für die angestrebte Ausbildung oder berufliche Tätigkeit förderlich seien.

Die Klägerin legte dagegen zusammen mit ihrem Ehemann am 14. September 2015 Einspruch ein. Die nicht berücksichtigten Werbungskosten stünden in einem objektiv feststellbaren Zusammenhang mit ihren Einkünften, die sie in 2015 aus ihrem neuen Arbeitsverhältnis erziele. Sie, die Klägerin, hätte nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. Aus diesem Grunde habe sie Deutschkurse für Anfänger besucht. Bei ihrem vorherigen Arbeitgeber, der A GmbH, sei ausschließlich Russisch gesprochen worden. Nachdem dieses Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei, habe sie, die Klägerin, keine neue Arbeitsstelle finden können, weil für die Tätigkeit als Reisekauffrau Deutschkenntnisse zwingend vorausgesetzt würden. Das Erlernen der deutschen Sprache sei für die Berufstätigkeit von Migranten, die ohne Deutschkenntnisse einwanderten, unbedingt erforderlich.

Mit Entscheidung vom 14. April 2016 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat am 11. Mai 2016 Klage erhoben. Ergänzend zu ihrem Vorbringen im Einspruchsverfahren trägt sie im Wesentlichen vor, sie habe sich mit ihrem Ehemann in den Jahren 2012 bis 2013 ausschließlich in englischer Sprache unterhalten. Inzwischen würden sie allerdings auf Deutsch kommunizieren. Bei ihrem früheren Arbeitgeber, der A GmbH, sei sie für die Vermittlung von Reisen für russische Kunden zuständig gewesen. Dafür habe sie keine Deutschkenntnisse benötigt. Durch die politischen Spannungen zwischen Ost und West und fehlender russischer Kunden habe sie, die Klägerin, diese Anstellung zum ... 2014 durch Kündigung verloren. Ihre Deutschkenntnisse seien Ende 2013 gleich Null gewesen und aufgrund einer Vorahnung in Bezug auf die zu erwartende Kündigung habe sie, die Klägerin, Anfang 2014 begonnen, die deutsche Sprache zu erlernen, um sich in dieser Sprache bewerben zu können. Für die Tätigkeit als Reisekauffrau seien Deutschkenntnisse zwingende Voraussetzung. Sie habe nach Ihrer Kündigung zunächst eine Anstellung bei E begonnen, diese aber wieder verloren, weil ihre Deutschkenntnisse nicht ausreichend gewesen seien. Deshalb habe sie weitere Kurse besucht und inzwischen eine Arbeitsstelle gefunden. Die Kosten für die Deutschkurse und die Deutsch-Lehrbücher stünden in einem objektiv feststellbaren Zusammenhang mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) wonach Koste...

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