Revision eingelegt (BFH IV R 41/16)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwechsel von der Tonnagebesteuerung zum Bestandsvergleich: Bemessung der weiteren AfA bis zum Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Schiffs - Gewinnkürzung aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 9 Nr. 3 oder nach § 2 Abs. 1 GewStG um 80 %

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die weitere AfA bis zum Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Schiffes bemisst sich nach dem gemäß § 5a Abs. 6 EStG auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs der letztmaligen Anwendung der Tonnagebesteuerung anzusetzenden Teilwert, vermindert um den Schrottwert.

2. a) Der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages ist weder nach § 9 Nr. 3 GewStG noch nach § 2 Abs. 1 GewStG um 80 % zu kürzen. Der Gewinn unterfällt der Vorschrift des § 7 Satz 3 GewStG, auf die die Kürzungsvorschriften des § 9 GewStG nicht anwendbar sind.

b) Da § 7 Satz 3 GewStG nicht lediglich auf § 5a Abs. 1 EStG, sondern auf § 5a EStG insgesamt verweist, unterfällt auch der Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG nicht der Kürzungsregelung des § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 9 Nr. 3 S. 2; EStG § 5a Abs. 6, 4 S. 3 Nr. 1, § 7 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.10.2018; Aktenzeichen IV R 41/16)

BFH (Urteil vom 25.10.2018; Aktenzeichen IV R 41/16)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der durch den Beklagten für die Klägerin festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag für das Kalenderjahr 2012 um eine Abschreibung auf ein Seeschiff zu reduzieren ist. Außerdem ist streitig, ob die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) direkt oder über § 2 Abs. 1 GewStG zur Anwendung gelangt.

Die Klägerin ist eine Schiffsfonds-Gesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, die im Mai 1995 durch das Emissionshaus A... mbH & Cie. KG aufgelegt wurde. Gründungskommanditistinnen der Klägerin waren das Emissionshaus A ... mbH & Cie. KG und die B GmbH & Cie. KG. Die treuhänderische Beteiligung der mit dem Emissionsprospekt geworbenen Anleger erfolgte eingangs über die C & Co. Im Streitjahr waren ca. 300 Anleger unmittelbar oder mittelbar an der Klägerin beteiligt.

Die Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin oblag im Streitjahr deren persönlich haftender Gesellschafterin, der MS "XX" Schiffsbeteiligungsgesellschaft mbH, die nicht am Jahresergebnis der Klägerin teilnahm.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war seit ihrer Gründung der Erwerb und Betrieb des Seeschiffes MS "XX". Der Neubau wurde im März 1996 von der ... Werft abgeliefert. Die Anschaffungskosten betrugen zum 13.03.1996 ... €.

Im Jahr 1995 hat die Klägerin eine Sonderabschreibung gem. § 82f EStDV in Höhe von ... € in Anspruch genommen. Im Jahr 1996 hat sie eine weitere Sonderabschreibung in Höhe von ... € erklärt, so dass sie insgesamt 40 % der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung geltend gemacht hat. In diesem Zusammenhang hat sie einen Sonderposten mit Rücklageanteil gebildet, der in den Jahren ab 2001 aufgelöst worden ist. Das Schiff wurde entsprechend vollständig unter Berücksichtigung eines steuerlichen Schrottwerts in Höhe von ... € und einer Nutzungsdauer von zwölf Jahren bis zum Kalenderjahr 2007 abgeschrieben. Nach dem Wertgutachten des Sachverständigen D vom 23.05.2005 hat das Schiff ein Leerschiffsgewicht von ... Tonnen.

Die Klägerin ermittelte ihren steuerlichen Gewinn in den Jahren bis einschließlich 1999 durch Bestandsvergleich nach den §§ 4, 5 Einkommensteuergesetz (EStG) und optierte sodann für die Geschäftsjahre 2000 bis einschließlich 2011 zur Gewinnermittlung nach der Tonnage nach § 5a EStG. Vor dem Hintergrund dieser Optionsausübung stellte der Beklagte gem. § 5a Abs. 4 EStG mit Bescheid vom 05.06.2003 auf den 31.12.1999 unter anderem einen Unterschiedsbetrag für das Seeschiff von DM ... fest. Der Unterschiedsbetrag wurde nach einer durchgeführten Außenprüfung auf DM ... (entspricht ... €) erhöht. Für die Jahre 1998 bis 2010 ergingen § 15a EStG-Bescheide (...). Die Steuererklärung für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2010 gab die Klägerin in 2012 ab; der zunächst im entsprechenden Bescheid enthaltene Vorbehalt der Nachprüfung wurde später aufgehoben.

Mit Beginn des Streitjahres wechselte die Klägerin von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach den §§ 4, 5 EStG zurück und nahm in ihrer Steuerbilanz auf den 31.12.2011 Teilwertzuschreibungen gem. § 5a Abs. 6 EStG hinsichtlich des Schiffes vor, durch die die in dem betreffenden Wirtschaftsgut des Anlagevermögens enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt wurden. Die Höhe der Teilwertzuschreibung bestimmte sich dabei auf der Grundlage der mit dem Beklagten getroffenen tatsächlichen Verständigung vom 04.04.2013 über den Teilwert des Schiffes zum 31.12.2011, der auf ... € vereinbart wurde. Bei der B...

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