Entscheidungsstichwort (Thema)

Das steuerliche Einlagekonto und deren Verwendung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Differenz zwischen dem Gewinn nach der Handelsbilanz und dem Steuerbilanzgewinn ist nicht als Zugang bzw. Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu erfassen.

Eine Minderung des steuerlichen Einlagekontos gem. § 27 Abs. 1 S. 3 KStG i.d.F. vom 23.10.2000 bzw. 20.12.2001 war auch vor Inkrafttreten des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 07.12.2006 auf den positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos beschränkt.

 

Normenkette

KStG § 27

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.10.2009; Aktenzeichen I R 24/08)

BFH (Urteil vom 06.10.2009; Aktenzeichen I R 24/08)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Kapitalertragsteuerpflicht für Ausschüttungen der Klägerin.

Geschäftsgegenstand der Klägerin ist u.a. das Halten von Beteiligungen an Personengesellschaften.

Mit Gewinnverwendungsbeschluss vom 20.08.2004 (Rechtsbehelfsakte- Rb - Bl. 25) beschloss die Klägerin, für das zum 31.12.2003 endende Geschäftsjahr aus dem Bilanzgewinn von 7.933.369, 07 € neben der bereits beschlossenen - und in eine gesonderte Kapitalertragsteueranmeldung eingegangene - Bardividende in Höhe von 600.000 € eine weitere Bardividende in Höhe von 7.346.938,78 € an die Gesellschafter auszuschütten.

Mit Kapitalertragsteueranmeldung vom 09.02.2004 (Rb Bl. 20) meldete die Klägerin Gewinnanteile in Höhe von 3.235.483 € und hierauf nach Berücksichtigung von Freistellungen entfallende Kapitalertragsteuer in Höhe von 551.973,40 € zzgl. Solidaritätszuschlag an. Da Steuerbilanzen nicht erstellt worden waren, hatte die Klägerin den steuerlich ausschüttbaren Gewinn in Höhe von 3.235.483 € anhand der aufsummierten Steuerbilanzgewinne gemäß den Körperschaftsteuerbescheiden für 1996 bis 2003 abzüglich der erfolgten Ausschüttungen berechnet. In einer Anlage zu der Kapitalertragsteueranmeldung hatte die Klägerin die Berechnung dargelegt und mitgeteilt, dass die über den ausschüttbaren Gewinn von 3.235.483 € hinausgehende Ausschüttung von 4.111.455,78 € gem. §§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, 43 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht kapitalertragsteuerpflichtig sei. Insoweit werde das steuerliche Einlagekonto gemindert, da die Summe der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteige. Nach dem "klaren" Wortlaut des § 27 Abs. 1 S. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) gelte dies selbst dann, wenn das steuerliche Einlagekonto dadurch negativ würde.

Eine Bescheinigung gem. § 27 Abs. 3 KStG hat die Klägerin nicht erstellt.

Der Beklagte erließ unter dem 25.02.2003 (Akte betr. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals -VEK - I Bl. 44) einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Endbestände gem. § 36 Abs. 7 KStG in Verbindung mit einem Bescheid zum 31.12.2001 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 S. 3 und § 38 Abs. 1 KStG, der unter dem 25.06. 2004 in hier nicht streitiger Hinsicht geändert wurde (VEK I Bl. 53). Hierin ist u.a. ein Endbestand aus Einlagen gem. § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG a.F. in Höhe von 1.779.592 DM (entspr. 909.879 €) aufgeführt und ein steuerliches Einlagekonto in entsprechender Höhe festgestellt. Unter dem 25.06.2004 bzw. dem 07.06.2005 ergingen jeweils ein Bescheid zum 31.12.2002 und 31.12.2003 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 S. 3, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG (VEK I Bl. 59, Akte Feststellungen II Bl. 14), in denen das steuerliche Einlagekonto gem. § 27 Abs. 2 KStG unverändert mit 909.879 € festgestellt wurde. Der Betrag von 909.879 € ergab sich aus dem Bestand des EK 04 zum 31.10.2000 abzüglich der Ausschüttung des Folgejahres.

Mit am 14.09.2004 eingegangenem Schriftsatz vom 09.09.2004 legte die Klägerin gegen den vorerwähnten Bescheid zum 31.12.2002 vom 25.06.2004, gegen den Bescheid vom 25.02.2003 betreffend die gesonderte Feststellung der Endbestände gem. § 36 Abs. 7 KStG sowie den Bescheid zum 31.12.2001 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 28 Abs. 1 S. 3 und § 38 Abs. 1 KStG Einspruch ein (VEK I Bl. 69). Hierin wendete sich die Klägerin gegen die Höhe des festgestellten steuerlichen Einlagekontos sowie des aus-schüttbaren Gewinns. Das steuerliche Einlagekonto sei unter Berücksichtigung handelsrechtlich zulässiger Eigenkapitalzuführungen, also per 31.12.2002 mit einem Bestand von 6.529.810 € auszuweisen, der steuerlich ausschüttbare Gewinn betrage per 31.12.2002 unter Berücksichtigung der erwähnten Eigenkapitalzuführungen nach Abzug des Nennkapitals und des steuerlichen Einlagekontos 643.761 €.

Gegen den Bescheid zum 31.12.2003 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 S. 3, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG vom 07.06.2005 legte die Klägerin am 16.06.2005 Einspru...

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