Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VI B 116/12)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankheitskosten: Berücksichtigung der zumutbaren Belastung ist verfassungsgemäß

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelung über die zumutbare Belastung ist auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BVerfG zur Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen verfassungsgemäß.

 

Normenkette

EStG 2002 § 33 Abs. 1, 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.09.2015; Aktenzeichen VI R 33/13)

BFH (Urteil vom 02.09.2015; Aktenzeichen VI R 33/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Aufwendungen für die Praxisgebühr und Zuzahlungen zu Medikamenten als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung anzusetzen sind.

Die Kläger leisteten im Jahr 2010 sogenannte Praxisgebühren in Höhe von insgesamt 120 € sowie Zuzahlungen zu Medikamenten in Höhe von insgesamt 52 €. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der zusammenveranlagten Kläger, die im Streitjahr keine Kinder hatten, belief sich auf 35.708 €.

Der Beklagte erließ am 25.07.2011 einen Einkommensteuerbescheid für 2010, in dem sich die geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich nicht auswirkten, da sie die zumutbare Belastung (5 % von 35.708 €) nicht überstiegen. Hiergegen legten die Kläger am 18.08.2011 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 29.12.2011 zurückwies.

Am 02.02.2012 erhoben die Kläger Klage. Sie sind der Auffassung, die geltend gemachten Aufwendungen seien steuerlich in voller Höhe zu berücksichtigen. Die Zuzahlungen gehörten zu der Krankenversorgung der Kläger, die aus verfassungsrechtlichen Gründen freizustellen sei. Die Zuzahlungen dienten einer Versorgung auf Sozialhilfeniveau, was dazu führe, dass sich die Zuzahlungen in voller Höhe steuermindernd auswirken müssten.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 25.07.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.12.2011 in der Weise zu ändern, dass 172 € als außergewöhnliche Belastung ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Regelung zur Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung auch bei den Aufwendungen, die die Kläger geltend machen, sei verfassungsgemäß.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 04.05.2012 und der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 09.05.2012 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Dem Gericht hat ein Hefter ESt-Akten des Finanzamtes Hamburg-1 zur Steuernummer .../.../... vorgelegen.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Gericht entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 25.07.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.12.2011 ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

1. Die geltend gemachten Aufwendungen sind außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die sogenannte Praxisgebühr (Zuzahlung gemäß §§ 28 Abs. 4 Satz 1, 61 Satz 2 des Sozialgesetzbuches [SGB] - Fünftes Buch [V] - Gesetzliche Krankenversicherung) und die Zuzahlungen zu Arzneimitteln (§§ 31 Abs. 3 Satz 1, 61 Satz 1 SGB V) gehören als Abgaben sui generis, die der Eigenbeteiligung der Versicherten an den Krankheitskosten dienen, zu den Krankheitskosten, die als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen sind. Die Zuzahlungen sind keine - versteckten - Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, da die Zuzahlungen erst bei tatsächlicher Inanspruchnahme zu leisten sind und nicht schon - wie Krankenversicherungsbeiträge - für die potentielle Inanspruchnahme einer Einrichtung erhoben werden (vergleiche - vgl. - Finanzgericht - FG - Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2011, 4 K 1053/09, juris, mit weiteren Nachweisen - m. w. N. -, insbesondere unter Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 25.06.2009 B 3 KR 3/08 R, Entscheidungen des BSG - BSGE - 103, 275).

Die geltend gemachten Aufwendungen wirken sich steuerlich nicht aus, da ihr Betrag nicht die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 3 EStG übersteigt. Der Beklagte hat unstreitig die gesetzliche Regelung zutreffend angewendet.

2. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung bei Aufwendungen für die sogenannte Praxisgebühr oder für Zuzahlungen zu Medikamenten verfassungswidrig ist.

Die Regelungen über die zumutbare Belastung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungsgemäß. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ansatz einer zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG bestehen nach Auffassung des BFH nicht, soweit dem Steuerpflichtigen wie im Streitfall ein verfügbares Einkommen verbleibt, das über dem Existenzminimum liegt (BFH-U...

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