Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstmaliger Beschluss über offene Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr löst keinen abweichenden Zinslauf aus

 

Leitsatz (redaktionell)

Der erstmalige Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr löst auch dann keinen abweichenden Zinslauf gem. § 233a Abs. 2a AO aus, wenn der Beschluss nicht in dem auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahr, sondern erst später gefasst wird.

 

Normenkette

AO § 223a Abs. 2a; KStG § 27 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.11.2000; Aktenzeichen I R 45/00)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein nach § 233a Abs. 2a AO abweichender Zinslauf auch dann zur Anwendung kommt, wenn eine Kapitalgesellschaft nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes einen Gewinnverteilungsbeschluss fasst.

Die Klägerin ist eine GmbH, die in den Streitjahren Körperschaftsteuererklärungen folgenden Inhalts abgegeben hat:

Jahr

1994

1995

Steuerbilanzgewinn

37.543 DM

33.856 DM

zu versteuerndes Einkommen

55.254 DM

51.307 DM

Gewinnausschüttung

37.543 DM

33.856 DM

Gewinnverteilungsbeschluss vom

21. 4. 1997

15. 9. 1997

Abfluss bei der Klägerin am

10. 5. 1997

10. 12. 1997

Minderung der KSt gem. § 27 KStG

8.045 DM

7.255 DM

Das Finanzamt für Körperschaften Hamburg-... hat die Klägerin am 18.5.1997 für das Streitjahr 1994 erklärungsgemäß zur Körperschaftsteuer veranlagt. Der ursprüngliche Körperschaftsteuerbescheid 1995 vom 13.2.1998 des inzwischen zuständigen Beklagten wurde wiederholt, zuletzt am 29.10.1998 gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr.1 AO, geändert, ohne dass dies für die streitige Verzinsung Auswirkungen gehabt hätte.

Am 5.6.1997 erließ das Finanzamt für Körperschaften Hamburg-... den Bescheid über die Verzinsung von Steuernachforderungen der Körperschaftsteuer 1994. Das Finanzamt ging dabei von einem zu verzinsenden Betrag von 10.200 DM aus, ohne den Minderungsbetrag nach § 27 Abs. 1 KStG abzuziehen. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid vom 13.8.1997 (Bl. 57 d. KSt-Akten) wegen eines Rechenfehlers geändert, ohne dass die Ausschüttungsbelastung nunmehr berücksichtigt worden wäre. Darin wurde der Zinsbetrag wie folgt errechnet:

Betrag DM

Zinslauf

Zinszeitraum

Zinssatz 0,5 % / Mon.

Zinsbetrag DM

KSt 1994

10.200

1. 4. 1996 - 31. 5. 1997

13 Monate

6,5 %

663,--

Minderung von Nachzahlungszinsen

7.975

1. 4. 1999 - 31. 5. 1997

-

-

Für das Streitjahr 1995 erließ der Beklagte den Bescheid über die Verzinsung von Steuernachforderungen am 20.2.1998 (Bl. 102 d. KSt-Akten), wobei er den zu verzinsenden Betrag mit 14.700 DM festsetzte und den Minderungsbetrag wiederum nicht berücksichtigte. Der Zinsbetrag wurde folgendermaßen berechnet:

Betrag DM

Zinslauf

Zinszeitraum

Zinssatz 0,5 % / Mon.

Zinsbetrag DM

KSt 1995

14.700

1. 4. 1997 - 16. 2. 1998

10 Monate

5 %

735,--

Minderung von Nachzahlungszinsen

7.300

1. 4. 1999 - 16. 2. 1998

-

-

Die Klägerin legte gegen die Zinsbescheide am 8.7.1997 und 13.3.1998 Einsprüche ein. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Auswirkungen der Gewinnverwendungsbeschlüsse jeweils schon bei Bilanzaufstellung berücksichtigt worden seien, so dass der Bilanzansatz der endgültig festzusetzenden Körperschaftsteuer entsprochen habe. Die Gewinnverwendungsbeschlüsse stellten deshalb keine Ereignisse mit steuerlicher Rückwirkung dar, so dass die Körperschaftsteuernachzahlungen unter Berücksichtigung des Minderungsbetrages, also 1994 nur in Höhe von 2.225 DM und 1995 nur in Höhe von 7.400 DM zu verzinsen seien.

Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 30.3.1998 zurück. Zur Begründung wies er auf § 233a Abs. 2a AO hin. Danach beginne der Zinslauf, wenn die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses beruhe, erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten sei. Werde eine Gewinnausschüttung erst nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres beschlossen und fließe der Betrag auch erst dann ab, läge im Hinblick auf die in § 27 Abs. 3 S. 1 KStG getroffene Regelung ein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO vor. Für die Bemessungsgrundlage der Zinsfestsetzung sei deshalb von der ungeminderten nach Ablauf der Streitjahre entstandenen Körperschaftsteuer auszugehen.

Mit ihrer am 4.5.1998 (einem Montag) erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiter gegen die Berechnung der Zinsen für die Körperschaftsteuernachzahlungen. Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 233a Abs. 2a AO lägen nicht vor. Der Gewinnverwendungsbeschluss sei kein nachträgliches Ereignis i.S. dieser Vorschrift, da der Beschluss zwar regelmäßig erst nach Aufstellung des Jahresabschlusses gefasst werde, die Auswirkungen aber bereits bei Bilanzaufstellung antizipiert würden. Das ergebe sich handelsrechtlich aus § 278 HGB; § 27 Abs. 3 KStG verlagere die Minderung der Körperschaftsteuer entsprechend in den Veranlagungszeitraum, für den die Ausschüttung erfolge. Die Verzinsung auch des Minderungsbetrages verstoße darüber hinaus gegen Sinn und Zweck des § 233a...

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